Die WLAN-Technik ermöglicht kostengünstige freie Netze für jedermann – jenseits des kommerzialisierten Internets. Immer mehr Initiativen und Vereine nutzen diese Chance; freie Software für den Betrieb der Technik steht zur Verfügung.
WLAN-Technik ist billig und einfach anzuwenden. Damit gewinnt die Idee freier, sich selbst organisierender Netze wieder an Attraktivität. Ob es nun darum geht, nur mit den Freunden in der Nachbarschaft vernetzt zu sein oder ob dahinter der Anspruch steht, weitgehend unabhängige Infrastrukturen aufzubauen, um der Überwachung, Zensur und Kommerzialisierung (erneut) ein Schnippchen zu schlagen: Die Motive erinnern etwas an jene der Internet-Pioniere in den 80er Jahren, an die Bürgernetz-Initiativen Anfang bis Ende der 90er und nicht zuletzt an die Interessen freier Software-Entwickler.
Die Idee der selbst organisierten drahtlosen Vernetzung ist nicht neu, das Guerilla Net[1] aus Boston beispielsweise ist ein Pionier dieser Szene und hat schon frühzeitig mit Packet Radio experimentiert, um auch große Distanzen überbrücken zu können. In Deutschland begann um 1998 herum beispielsweise das “Thüringen Netz” (Thurnet[2]) unter anderem mit Lutz Donnerhacke damit, an Funknetzen zu arbeiten. Die Thüringer entschieden sich schon für den späteren WLAN-Standard 802.11, damals natürlich noch mit weit geringeren Übertragungsraten.
Deutschland im Dornröschenschlaf
Trotz dieser Ansätze kommen private Funknetze in Deutschland nur langsam voran. Zwar besteht inzwischen Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen (siehe Kasten “EU-Richtlinie …”). Mit welchen Schwierigkeiten Initiativen in Deutschland immer noch zu kämpfen haben, weiß beispielsweise Peter Brügemann von Wooms e.V.[17]. Schon seit über einem Jahr setzt er sich dafür ein, WLAN zum Vorteil der Stadt Münster und zur Förderung von Wissenschaft, Bildung und Kultur einzusetzen. Doch die Stadtväter haben leider nicht erkannt, dass neben öffentlichen Hotspots auch private Netzwerke ihre Berechtigung haben. Besonders die Erlaubnis zur Montage von Antennen erweist sich immer wieder als Schwierigkeit.
Djurslands.net
Dass es auch anders geht, zeigt ein Beispiel aus Skandinavien. Das Djursland ist eine dünn besiedelte Region im Nordosten Dänemarks. Sie ist offenbar[3] nicht nur für große Unternehmen wirtschaftlich bedeutungslos. Das Djursland war in den vergangen Jahren auch zunehmend von Streichungen im öffentlichen Haushalt betroffen. 1998 wurde der Fährhafen von Grenaa geschlossen. Im Jahr 2002 schloss das einzige Krankenhaus der Region. Es gibt bereits Pläne dafür, auch noch den Flughafen und einen weiteren Fährhafen zu schließen. Seit dem Jahr 2000 haben die mehr als 82000 Menschen keine lokale Tageszeitung mehr. Auch eine flächendeckende Versorgung der Region mit Breitband-Internet ist den Telekommunikations-Anbietern zu teuer.
Im Jahr 2000 begann eine Hand voll “Nerds” mit dem Aufbau einer gemischten WLAN-Glasfaser-Infrastruktur für das Djursland. Sie mieteten die nach der Schließung der Krankenhauses brachliegende Glasfaserleitung und verbanden damit die acht Kreisstädte der Region. An den beiden Enden ist die Glasfaserleitung an den dänischen Internet-Backbone angeschlossen. An mehreren Anschlusspunkten zweigen Wireless LANs ab, die breitbandiges Internet bis in die entlegensten Winkel von Djursland übertragen können.
Wer mitmachen möchte, kauft eine einfach zu montierende Dosen-Antenne, die zum Stückpreis von umgerechnet 35 Euro in Massenproduktion selbst hergestellt wird. Gegen eine einmalige Anschlussgebühr von 270 Euro und ein monatliches Entgelt von 13,50 Euro gibt es eine Flatrate von 1 bis 2 MBits ohne weitere Beschränkungen. Bis Ende 2003 werden etwa 3500 Haushalte an das gemeinsame Netzwerk angeschlossen sein. Die Zahl der freiwilligen Helfer ist inzwischen auf 200 angestiegen.
Viele Initiatoren von WLAN-Community-Projekten verweisen auf die Analogie zu freier Software: Auch freie Netze sollen aus kooperativen Handlungen einzelner Akteure entstehen und Gemeingut sein[4]. Das Regelwerk fürs Durchleiten des Netzwerkverkehrs könnte aus so genannten Picopeering-Abkommen aufgebaut werden[5].
Meshing – dezentrale Vernetzung
Damit das Routing in herkömmlichen Internetstrukturen funktioniert, braucht man zentrale Abstimmungen und Instanzen zur Verwaltung. Damit geht oft nicht nur der Verlust demokratischer Entscheidungsstrukturen einher, auch eignen sich zentralistische Ansätze wenig für ein hoch dynamisches Medium wie kleinzellige Funknetze. Ideal wäre, wenn sich die eigene Netzwerkressource automatisch in das vorhandene Netzwerk eingliedern würde. Für dieses Meshing gibt es mehrere Protokollansätze. Gemeinsam ist ihnen, dass ein Knoten die Daten immer nur zum geographisch nächsten Nachbarn überträgt.
Dazu hat beispielsweise das National Institute of Standards and Technologies (NIST) einen Protokollvorschlag namens Ad hoc On-Demand Distance Vector (AODV) entwickelt, er liegt derzeit der IETF als Draft vor[6]. Ein Kernelmodul für Linux 2.4 existiert ebenfalls[7]. Es unterstützt unter anderem den WLAN-Standard 802.11 sowie Ethernet und ist für x86, ARM und Mips verfügbar.
Die beiden letzten Architekturen sind vor allem für dedizierte kleine Geräte nützlich. So entwickelt die Firma 4G[8] aus Hamburg derzeit ein würfelförmiges Embedded-Linux-Device von nur fünf Zentimeter Kantenlänge (Abbildung 2) mit einem 400-MHz-Mips-Prozessor auf der Grundlage eines Debian-Mips-Kernels[9]. Zu den Pionieren auf diesem Markt gehört die britische Firma Locustworld[10], die allerdings nicht alle Teile ihrer Software offenlegt. Ein weiteres Protokoll ist MMLDP (Mobile Mesh Link Discovery Protocol) vom MITRE, das ebenfalls unter der GPL steht[11].
Sowohl in technischer als auch in organisatorischer Hinsicht ist die Szene um freie Netze immer noch sehr stark in Bewegung. Eine gute Anlaufstelle für Informationen und Kontakte zum Mitmachen ist die Initiative Freifunk aus Berlin.[12]. Auf der Website finden sich Links zu lokalen Artikeln, theoretische Abhandlungen über die Freiheit von Netzen, Praxistipps bis hin zum Antennenbau. Zum Mitmachen lädt besonders das Wiki ein.
EU-Richtlinie kippt Lizenzpflicht für Hotspots |
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Die WLAN-Technik ermöglicht schnell und einfach aufgebaute freie Funknetze, an denen sich jeder als Nutzer oder Knotenpunkt beteiligen kann. Das macht unabhängig von den kommerziellen Netzbetreibern und zum Herrn über das eigene Netz. Welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten? Gemeinsame Internet-NutzungOb man die Bandbreite seines Internetzugangs anderen Teilnehmern zur Verfügung stellen darf, richtet sich nach dem Vertrag mit dem Internet-Provider. Einige Tarife gestatten auch eine Netzwerknutzung des DSL-Anschlusses[13]. Ist die Montage der Antenne auf dem Hausdach erforderlich, müssen Hauseigentümer oder Hausverwaltung zustimmen. Für Antennen oder Access Points in Wohnung, Gewerberäumen oder freistehend auf dem Balkon ist das nicht erforderlich – aber natürlich sind auch hier geltende Sicherheitsbestimmungen über (Strom-)Verkabelung, Befestigung oder Blitzschutz zu beachten. AnmeldepflichtEine Anmeldepflicht bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)[14] besteht nur, wenn der Hotspot gewerblich betrieben wird. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) postuliert eine Anmeldepflicht für Telekommunikationsdienstleistungen: Das sind nach Paragraf 3 Nr. 18 TKG nur gewerbliche Telekommunikationsangebote. Für private Hotspots gibt es deswegen weder Lizenz- noch Anmeldepflicht. Eine Tätigkeit gilt als gewerblich, wenn sie auf eine bestimmte Dauer angelegt ist, eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und der Betreiber gegenüber Dritten als Anbieter auftritt. Das gemeinsame Nutzen eines Netzwerks bei bloßer Kostenteilung beinhaltet jedenfalls noch keine Gewinnerzielungsabsicht. Die RegTP hat in Einzelfällen ein Netzwerk schon als gewerblich angesehen, wenn es nur indirekt der Gewinnerzielung dient, wenn zum Beispiel eine Gaststätte oder ein Caf? seinen Kunden kostenlos WLAN zur Verfügung stellt. Auch wenn ein Gewerbetreibender Content für das von ihm (mit-)betriebene freie Netz liefert, wäre das ein gewerbliches Angebot. Etwa wenn eine Webcam Bilder von Besuchern einer Kneipe oder eines Friseursalons überträgt. EU-Richtlinie kippt LizenzpflichtDerzeit schreibt das TKG für den Betrieb gewerblicher und Grundstück-übergreifender Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit noch eine – kostenpflichtige – Lizenz vor. Gerade eine solche Lizenzpflicht verbietet aber eine EG-Richtlinie, die so genannte Genehmigungs-Richtlinie[15]. Diese Richtlinie hätte der deutsche Gesetzgeber bis spätestens 24.07.2003 in ein deutsches Gesetz umsetzen müssen. Das ist noch nicht geschehen; da Richtlinien aber schon zu oft nicht fristgerecht von den Mitgliedsstaaten umgesetzt wurden, hat der Europäische Gerichtshof die Self-executing- Norm postuliert: Wird eine Richtlinie, in der die Mitgliedsstaaten inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt verpflichtet werden, nicht fristgerecht umgesetzt, dann gilt der betreffende Teil der Richtlinie unmittelbar in den säumigen Mitgliedsstaaten. Daher besteht in Deutschland wie in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten für WLAN-Funknetzwerke keine Lizenzpflicht mehr. Die RegTP hat das bereits anerkannt[16]. Anzeigepflicht besteht jedoch für gewerbliche Telekommunikationsdienstleister nach Paragraf 4 TKG: Dieser muss Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der RegTP schriftlich anzeigen. Er braucht keine Rückmeldung der RegTP abzuwarten oder dafür zu bezahlen, sondern kann nach der Meldung sofort loslegen. Die Anmeldung kann durch Brief oder Fax erfolgen. Eine solche Meldepflicht ist nach Artikel 3 der Genehmigungsrichtlinie zulässig. Funkrechts-Vorschriften sind zu beachtenLizenzfreiheit bedeutet nicht, dass die benutzte Hardware gegen funkrechtliche Bestimmungen verstoßen darf – zum Beispiel dürfen selbst gebaute Antennen eine Abstrahlleistung von 100 mW nicht überschreiten. Übrigens unterliegen auch private Netzbetreiber dem Fernmeldegeheimnis, wenn sie ein “nachhaltiges Angebot von Telekommunikation” erbringen (Paragrafen 85 und 3 Nr. 5 TKG). Das verbietet es, “sich oder anderen … über das erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation” zu verschaffen (Paragraf 86 Abs. 3 TKG). (Olaf Koglin/fan) |







