Freelancer sind in juristischen Fragen auf sich selbst gestellt. Dr Alexander Fischer ist Fachanwalt für IT-Recht und beantwortet Fragen zu Berufsgruppen, Steuern, gesetzlichen Vorgaben, Urheberrecht, Vertragsgestaltung, Open-Source-Lizenzen und nötigen Versicherungen.
Unternehmen suchen händeringend nach Entwicklern für Apps, Web und interne Anwendungen. Consultants projektieren Digitalisierungsvorhaben und realisieren Anpassungen der Unternehmens-IT. Ob als Projektleiter oder Projektmitarbeiter: Der Freelancer ist gefragt, trotz eines derzeit durch die Corona-Krise bedingt schwierigeren Auftragsstands (Abbildung 1), wie eine Umfrage von Freelancermap ergeben hat [1]. Unsere FAQ soll dem freien Mitarbeiter helfen, von juristischen Querelen unbeschadet seine Tätigkeit ausüben zu können.

Abbildung 1: Die Corona-Krise hat Auswirkungen auf die Projekte von Freelancern. Quelle: Freelancermap
Linux-Magazin: Wie lassen sich Selbstständigkeit, Gewerbetreibende, Freiberufler und Freelancer einordnen und unterscheiden? Erfüllen IT-Tätigkeiten pauschal den Anspruch an einen Freelancer, der keine Gewerbesteuer zahlt?
Alexander Fischer: Sowohl bei Freiberuflern als auch bei Freelancern (freie Mitarbeiter) handelt es sich um Selbstständige. Formal unterliegen Selbstständige grundsätzlich der Umsatzsteuer- und Einkommenssteuerpflicht. Davon zu trennen sind sogenannte Scheinselbstständige, bei denen es sich tatsächlich um Angestellte handelt. Eine Gewerbesteuerpflicht besteht, sofern ein Gewerbe angemeldet wird. Die Pflicht, Gewerbesteuer zu zahlen, entfällt nur für Freiberufler. Als Freiberufler gilt, wer zu einer der in Paragraf 18 Einkommenssteuergesetz aufgezählten Berufsgruppen zählt. Das umfasst wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten.
Demgegenüber sind Freelancer, unabhängig von ihrer Berufsgruppe, Personen, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags für verschiedene Kunden einzelne Aufträge und Projekte als Selbstständige erledigen. IT-Tätigkeiten lassen sich grundsätzlich beiden Gruppen zuordnen. Sie gehören als Ingenieursleistung zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten und können auch im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags projektbezogen erfolgen.
Dabei ist immer im Einzelfall zu betrachten, ob eine freiberufliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Freelancer vorliegt. Nach der Rechtsprechung liegt eine freiberufliche Tätigkeit im IT-Bereich insbesondere dann vor, wenn ein berufsqualifizierender Abschluss vorliegt und die Tätigkeit sich im Wesentlichen auf die Entwicklung von System-Software beschränkt. Hiervon nicht erfasst sind insbesondere Beratungsleistungen. Dabei kann der Freiberufler auch einzelne Projekte als Freelancer abwickeln und ist dann nur für diese gewerbesteuerpflichtig.
Ein Gewerbe wiederum liegt rechtlich vor, wenn es sich um eine erlaubte, selbstständige, nicht freiberufliche, nach außen erkennbare und auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Bei einer einmaligen Vertragsdurchführung als Freelancer muss also noch kein Gewerbe angemeldet werden.
Linux-Magazin: Welche gesetzlichen Vorgaben zu Arbeitszeiten und Arbeitsort müssen beachtet werden?
Alexander Fischer: Sowohl als Freelancer als auch als Freiberufler ist man grundsätzlich nicht an die Vorgaben gebunden, die sich aus dem Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer ergeben. Allerdings gibt es gegebenenfalls seitens der Versicherungen Vorgaben zu Ruhezeiten und maximalen Arbeitszeiten, die sich regelmäßig an den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes orientieren. Diese erlangen jedoch nur dann rechtliche Relevanz, wenn man Versicherungsleistungen abruft: Dann prüft die Versicherung unter Umständen, inwieweit der Selbstständige den Schaden selbst verursacht hat, weil er beispielsweise infolge zu langer Arbeitszeiten unkonzentriert war. Auch wenn es also keine bindenden Vorschriften für Selbstständige gibt, sollten diese sich bei ihren Arbeits- und Ruhezeiten am Arbeitszeitgesetz orientieren, insbesondere um eine Haftung auszuschließen.
Linux-Magazin: Wie lässt sich Scheinselbstständigkeit vermeiden? Lässt sich das auch auf eine Einzelfallbetrachtung nach Paragraf 611a BGB ausweiten?
Alexander Fischer: Eine Scheinselbstständigkeit lässt sich vermeiden, indem man die eigene Arbeit und die Zusammenarbeit mit den Kunden regelmäßig auf die Kriterien der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hin überprüft. Insbesondere sollte man, soweit möglich, nicht nur für ein einzelnes Unternehmen arbeiten, da hier die Vermutung für eine Scheinselbstständigkeit schnell naheliegt. Darüber hinaus muss man auf die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsbeziehung achten. So sollte der Selbstständige sich möglichst nicht in die Betriebsstruktur des Unternehmens integrieren lassen und seine eigenen Arbeitsmittel verwenden. Darüber hinaus muss der Selbstständige seine Arbeiten im Wesentlichen frei von Weisungen ausführen dürfen. Das bedeutet, dass er über Zeit, Ort und Art der Ausführung frei entscheiden darf.
Der Paragraf 611a BGB hat die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, im Gesetz verankert. Er lässt sich daher grundsätzlich zur Orientierung heranziehen. Allerdings prüft ein Sozialgericht nicht die Arbeitnehmereigenschaft, sondern ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Andersherum: Die Aussage, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, impliziert nicht automatisch auch, dass ein Arbeitsvertrag besteht. Das wäre dann vom Arbeitsgericht zu prüfen. Daher prüft das Sozialgericht auch nicht die Voraussetzungen des Paragrafs 611a BGB, sondern einen eigenen Kriterienkatalog, der im Wesentlichen die bereits genannten Umstände einbezieht. Dieser Katalog findet sich in ausführlicher Form auch auf der Webseite des DRV. In jedem Fall muss eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, zudem kann sich die Einordnung auch im Laufe eines (langen) Projekts ändern.
Linux-Magazin: Welche Rolle spielen Leiharbeit beziehungsweise Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)?
Alexander Fischer: Bei Leiharbeitern, die im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung an ein Unternehmen ausgeliehen werden, handelt es sich grundsätzlich um Arbeitnehmer. Sie sind regelmäßig bei dem ausleihenden Unternehmen fest angestellt, werden von diesem für einzelne Projekte oder einen bestimmten Zeitraum an das empfangende Unternehmen ausgeliehen und unterstehen dort den Weisungen des ausleihenden Unternehmens.
Ein Problem kann sich hier dann ergeben, wenn reine Personalvermittler tätig werden. In diesem Fall sucht der Personaldienstleister für ein Unternehmen Fachkräfte für eine bestimmte Aufgabe oder ein Projekt. Dabei handelt es sich bei den vermittelten Experten um Selbstständige, die weder vom Personalvermittler noch vom empfangenden Unternehmen fest angestellt werden. Dauert ein Projekt dann sehr lange, oder macht es einen großen Teil des Einkommens des Selbstständigen aus, liegt die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit nahe. Aus diesem Grund wurden 2017 Beschränkungen in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingefügt, die eine Einordnung erleichtern sollen. Im Einzelnen gilt es jedoch dennoch, zu prüfen, ob noch eine Selbstständigkeit vorliegt. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Vertragsgestaltung zu legen.
Die Personalvermittler haben dieses Risiko jedoch schon länger erkannt und ergreifen im Rahmen der Compliance Maßnahmen, um das Risiko für eine Scheinselbstständigkeit im Einzelfall bewerten und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Auch hier ist es unerlässlich, das Vertragsverhältnis regelmäßig kritisch zu überprüfen: Dann kann man rechtzeitig reagieren, wenn sich eine mögliche Scheinselbstständigkeit abzeichnet.
Linux-Magazin: Gibt es eine Empfehlung zu Dienst- und Werkverträgen? Wie soll ein Freelancer dabei vorgehen? Gibt es eine Checkliste, welcher Vertrag sich eignet?
Alexander Fischer: Als Selbstständiger kann man sowohl Dienst- als auch Werkverträge schließen. Entscheidend ist dabei, was die Parteien als Vertragsgegenstand wünschen. Während ein Dienstvertrag das Erbringen einer bestimmten Leistung oder eine Tätigkeit erfasst, vereinbart man mit einem Werkvertrag ein bestimmtes Ergebnis beziehungsweise einen Leistungserfolg. Anders formuliert: Bei einem Dienstvertrag wird der Weg beziehungsweise die Tätigkeit bezahlt, unabhängig davon, ob das Ziel erreicht wird, solange das Ergebnis einem durchschnittlichen Ergebnis entspricht. Bei einem Werkvertrag wird dagegen nur die Erreichung des konkret vereinbarten Ziels vereinbart, die Wahl des Wegs dahin steht dem Selbstständigen frei.
Für die Unterscheidung spielt es keine Rolle, ob die zu erbringenden Leistungen nach Zeitaufwand oder mit einem Pauschalhonorar vergütet werden. Bezüglich der Wahl des Vertragstyps muss der Freelancer sich also zunächst fragen, auf was er sich verpflichten kann und will. Einen Werkvertrag sollte er nur dann schließen, wenn sich das Ergebnis klar definieren und abgrenzen lässt.
Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist dann besonders wichtig, auch zur Vermeidung einer Scheinselbstständigkeit, das Werk beziehungsweise die Tätigkeit präzise zu beschreiben. Diese konkrete Beschreibung sollte sich jedoch nur auf das Was beziehen und nicht auf das Wie. Dabei bleiben einzelne Vorschriften auch hinsichtlich des Wie möglich, sofern der Selbstständige noch einen angemessenen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Wie bereits dargelegt, liegt Selbstständigkeit nur dann vor, wenn frei über die Art und Weise der Erfüllung entschieden werden darf.
Linux-Magazin: Es gibt einen Wust von Verträgen und Agreements. Welche Spezialitäten sind bei Open-Source-Projekten zu beachten?
Alexander Fischer: Das wichtigste bei Open-Source-Projekten sind die Lizenzen. Grundsätzlich gehört jede Software demjenigen, der sie geschrieben hat (Urheberrecht), sodass ein Verwenden oder Verändern zunächst nur dem Ersteller möglich ist. Lizenzen machen eine Ausnahme von dem grundsätzlich sehr engen Urheberrecht zugunsten der Weiterentwicklung von Software; aus ihnen ergeben sich Nutzungsrechte mit verschiedenem Umfang. Dabei gilt es, vor der Verwendung eines Open-Source-Tools ganz genau zu überprüfen, was die Lizenzen erlauben.
Hier muss man grundsätzlich unterscheiden zwischen Lizenzen, die eine relativ unbeschränkte Weiterverwendung ermöglichen (non-permissive) und solchen, die eine Weiterverwendung nur in sehr engen Grenzen gestatten (permissive). Bei Letzteren ist insbesondere auf ein gegebenenfalls vorhandenes Copyleft zu achten: Dieses führt dazu, dass der unter Verwendung des Open-Source-Tools erstellte Code wiederum als Open Source zur Verfügung gestellt werden muss. In diesen Fällen ist eine Kommerzialisierung des entstandenen Programms daher nicht möglich.
Linux-Magazin: Wie sind Open-Source-Lizenzen auszuwählen? Welche Risiken stecken in der Verwendung von Open-Source-Software in den eigenen Projekten?
Bei der Auswahl der Lizenzen muss man zunächst überlegen, was mit dem Programm im Anschluss passieren soll, und dann überprüfen, welche Lizenzen diese Verwendung ermöglichen. Dabei gibt es inzwischen zahlreiche Tools, mit denen diese Prüfung automatisiert erfolgen kann. Maßgeblich ist dabei, ob ein neues Open-Source Projekt gestartet, ein bereits vorhandenes verändert oder zwei bereits vorhandene zusammengeführt werden sollen. In letzterem Fall gilt es insbesondere, auf die Kompatibilität der jeweiligen Lizenzen zu achten.
Risiken ergeben sich zum einen aus dem bereits erwähnten Copyleft, das eine kommerzielle Verwendung unmöglich macht und damit das gesamte Projekt zu Fall bringen kann, zum anderen aber auch aus sonstigen Lizenzkonflikten, die sich daraus ergeben, dass die sich aus der Lizenz ergebenden Nutzungsrechte überschritten wurden. In diesen Fällen erlöschen nicht nur die Nutzungsrechte, es können im Einzelfall auch Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche entstehen. Dadurch wird nicht nur die Verwendung der erstellten Software unmöglich, sondern sie wird im Zweifel auch sehr teuer. Dieses Risiko lässt sich jedoch durch eine bedachte Lizenzauswahl und Überprüfung nahezu ausschließen.
Außerdem ergeben sich auch gewisse Schwachstellen, wenn beispielsweise bereits vorhandene Sicherheitslücken nicht aufgedeckt werden. Darüber hinaus können sich Probleme bei Support und Haftung ergeben. Wenn etwa durch einen bereits in der Software vorhandenen Fehler ein Schaden beim Kunden entsteht, kann dieser Schadensersatz vom Selbstständigen fordern, während der sich an niemanden wenden kann. Hier minimiert eine entsprechende Versicherung das Risiko. Nicht zuletzt gilt es, bei Open-Source-Projekten ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der Kundendaten zu legen.
Linux-Magazin: Was sollten Verträge enthalten, welche Fallen gibt es, welche Anfängerfehler sind häufig anzutreffen?
Alexander Fischer: Ein Vertrag sollte zunächst etwas zu den jeweils geschuldeten Leistungen sagen. Dabei sind auf der einen Seite die Leistungen des Freelancers klar zu formulieren und gegebenenfalls auch Leistungsfristen aufzunehmen. Auf der anderen Seite muss auch klar geregelt werden, welche Mitwirkungspflichten den Auftraggeber treffen, bis wann er diese zu erbringen hat und wann Zahlungen fällig werden.
Zudem sollte der Vertrag Regelungen zur Haftung, zu Nutzungsrechten und zum Datenschutz enthalten, sowie die Möglichkeiten der Beendigung des Vertrags regeln (Abbildung 2). Aktuell zeigt sich, wie wichtig insbesondere eine Regelung zum Vertragsende sein kann. Hier können und sollten die Parteien vertraglich genaue Bestimmungen treffen, was mit dem Vertrag passiert, wenn er infolge von Ereignissen höherer Gewalt, wie aktuell der Corona-Pandemie, unausführbar wird, und welche Anforderungen im Einzelnen an die Unausführbarkeit gestellt werden.
Ein häufiger Fehler ist, dass Verträge nur lückenhaft Regelungen treffen. Kommt es dann zum Streit, greifen entweder die gesetzlichen Regelungen oder die für den Freelancer häufig ungünstigeren AGB des Auftraggebers. Das lässt sich durch eine umfassende individuelle Regelung und gegebenenfalls einen Ausschluss der AGB vermeiden.

Abbildung 2: Verträge sollten Regelungen zur Haftung, zu Nutzungsrechten und zum Datenschutz enthalten. Quelle: Jozef Polc, 123RF
Linux-Magazin: Wie sind gesetzliche Vorgaben bei der Anbahnung des Vertrags und der Leistungserbringung einzuordnen?
Alexander Fischer: Grundsätzlich gibt es sowohl für die Vertragsanbahnung als auch für die Leistungserbringung umfassende gesetzliche Regelungen, die im Wesentlichen versuchen, einen gerechten Ausgleich zwischen den Parteien herzustellen. Dabei gibt es Vorschriften, von denen durch einen Vertrag oder AGB nicht abgewichen werden darf. So ist zum Beispiel ein Rechtsgeschäft, das gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, immer nichtig – also unwirksam.
Daneben gibt es auch Vorschriften, von denen die Parteien abweichen dürfen. Dies wird in der Regel sinnvoll sein, um den individuellen Anforderungen der Parteien gerecht zu werden und die gewünschte Risikoverteilung zu erreichen. Doch auch, wenn entweder individuell etwas anderes vereinbart wurde oder AGB zum Bestandteil des Vertrags geworden sind, können die gesetzlichen Regelungen noch Einfluss auf das Verhältnis zwischen den Parteien haben.
So erlangen die gesetzlichen Reglungen Geltung, wenn der Vertrag und die AGB zu einzelnen Punkten schweigen oder im Einzelnen unwirksam sind. Dasselbe gilt dann, wenn es zum Streit zwischen den Vertragspartnern über die Bedeutung einer bestimmten Regelung im Vertrag kommt. Dann wird zur Auslegung der Regelung neben dem vermutlich von den Parteien Gewollten auch ein Blick auf die gesetzliche Regelung für diesen Fall geworfen und die Regelung nach diesem Maßstab beurteilt.
Linux-Magazin: Welche Herausforderungen stellen die neuen agilen Arbeitsweisen an die Freelancer, etwa das Scrum-Verfahren? Wie regelt man das vertraglich?
Alexander Fischer: Eine der größten Herausforderungen dürfte es wohl darstellen, die von agilen Arbeitsweisen geforderte Flexibilität nicht durch zu strikte Vertragsgestaltung zu beschneiden und dabei dennoch die gewünschte Risikoverteilung zu erreichen. Insbesondere im Fall des Werkvertrags ist es daher wichtig, dass das Ergebnis in groben Zügen bestimmt wird, um eine spätere Abnahme zu ermöglichen. Der Vertrag lässt aber dennoch Möglichkeiten für eine Anpassung der konkreten Anforderungen offen, indem er zum Beispiel auf Ergebnisse aus konkret zu definierenden Zwischenbesprechungen verweist. Es könnte also beispielsweise die Erstellung einer Software zur Prozesssteuerung vereinbart werden, wobei sich die konkreten Anforderungen aus den terminlich festgelegten Sprints ergeben.
Daneben gilt es, auf eine sinnvolle Rollenverteilung zu achten (Abbildung 3), insbesondere im Licht einer möglichen Scheinselbstständigkeit. Am Beispiel von Scrum lässt sich das ganz gut verdeutlichen: Hier gibt es einen Scrum Master, einen Product Owner und das Entwicklungsteam. Während der Auftraggeber ohne Weiteres Product Owner sein kann, wenn er dabei die Interessen des Produktes vertritt, sollte man davon absehen, einen Mitarbeiter des Auftraggebers zum Scrum Master zu machen. Der ist im Wesentlichen für die Planung und die Entwicklung zuständig, sodass sich hier eine Weisungsgebundenheit des Selbstständigen ergibt, falls der nur Teil des Entwicklungsteams ist, ohne einen eigenen Verantwortungsbereich zu haben.

Abbildung 3: Die Rollen von Freelancern in Unternehmen sind vielfältig. Quelle: Freelancermap
Linux-Magazin: Welche Rolle spielt das Urheberrecht, etwa beim Coden von Anwendungen? Welche Best Practices gibt es auf das Urheberrecht bezogen?
Alexander Fischer: Das Urheberrecht greift immer dann, wenn ein Werk durch einen eigenen geistigen Beitrag entsteht. Dazu gehört nach dem Gesetz auch die Erstellung von Software. Das hat zur Folge, dass jede von einem Freelancer erstellte Software zunächst seinem unübertragbaren Urheberrecht unterliegt. Das würde schon eine Nutzung der Software zu einem Verstoß gegen das Urheberrecht machen. Daher ist es sehr wichtig, die Nutzungsrechte an der erstellten Software zu regeln. In Ermangelung einer vertraglichen Regelung gilt die Zwecktheorie (der Zweckübertragungsgrundsatz), sodass nur diejenigen Nutzungsrechte als eingeräumt gelten, die für den vertraglich vorausgesehenen Zweck unbedingt notwendig sind.
Bei der Regelung der Nutzungsrechte sollte aus Sicht des Lizenznehmers ein besonderes Augenmerk auf den Umfang gelegt werden. Dabei sollte man insbesondere darauf achten, dass sich der Freelancer bei Bedarf gewisse Nutzungsrechte vorbehält, wie beispielsweise die Nutzung zu Werbezwecken. Eine unbeschränkte beziehungsweise ausschließliche Lizenz sollte der Selbstständige nur nach genauer Prüfung erteilen. Andererseits muss er aber darauf achten, dass er durch seinen Code keine Urheberrechte verletzt, insbesondere nicht die Lizenzen von Open-Source-Tools überschreitet.
Linux-Magazin: Welche grundlegenden Fragen zum Datenschutz müssen beantwortet werden (etwa zur DSGVO)? Welche Vorgehensweise hat sich da bewährt oder wird empfohlen?
Alexander Fischer: Es gilt insbesondere zu klären, wie der Freelancer datenschutzrechtlich einzuordnen ist: Daran knüpfen die zu treffenden datenschutzrechtlichen Regelungen an. In Betracht kommt eine mitarbeiterähnliche Stellung; dann muss der Freelancer, wie auch die Mitarbeiter des Auftraggebers, von diesem belehrt werden. Kommt man zu dieser Einordnung, befindet man sich allerdings auch schon im Bereich der Scheinselbstständigkeit; diese ist zwar getrennt zu beurteilen, man wird hier wohl aber kaum zu einem anderen Ergebnis gelangen können.
Weiterhin kommt die Einordnung als Auftragsverarbeiter in Betracht. Die ergibt sich dann, wenn der Freelancer zwar nicht wie ein Mitarbeiter zu werten ist, aber dennoch gewissen Weisungen seitens des Auftraggebers unterliegt. In diesem Fall muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden, der dem Auftraggeber jedoch umfassende Kontrollrechte einräumt. Darüber hinaus besteht auch hier eine Gratwanderung hinsichtlich der Scheinselbstständigkeit. Daher sollte das Ausmaß der Weisungsgebundenheit im Einzelfall genau geprüft werden.
Letztlich besteht die Möglichkeit der Einordnung als Verantwortlicher. In diesem Fall führt der Selbstständige seinen Auftrag frei von Weisungen des Auftraggebers aus und ist daher datenschutzrechtlich auch selbst für die Einhaltung der Datenschutzregelungen verantwortlich.
Linux-Magazin: Wie sind die Themen Kranken-, Pflege- und Sozialversicherung, Berufsunfähigkeit, Schadenersatz, Berufshaftpflicht und Altersvorsorge einzuordnen?
Alexander Fischer: Dem Thema Versicherungen kommt eine große Bedeutung zu, da Freelancer anders als Arbeitnehmer nicht automatisch abgesichert sind. Hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Bei der Krankenversicherung ist eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur innerhalb der ersten drei Monate nach Anmeldung des Gewerbes möglich, dann muss eine private Versicherung erfolgen.
Ähnliches gilt für die Altersvorsorge. Auch hier steht es dem Selbstständigen frei, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzutreten oder sich privat abzusichern. Das Wichtigste in beiden Fällen: Man sollte sich möglichst frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen; dasselbe gilt für die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Aus existentieller Sicht ist die Haftpflichtversicherung die wichtigste Versicherung. Einem Kunden kann durch ein fehlerhaftes Programm ein erheblicher Schaden entstehen, der dann vom Freelancer zu ersetzen ist. Je nach Unternehmensgröße und Schadensausmaß stehen hier schnell fünf- bis sechsstellige Beträge im Raum, die zu einer Insolvenz führen können. Zwar lassen sich Haftungsrisiken durch Verträge beschränken, ein kompletter Haftungsausschluss ist jedoch nicht möglich, sodass hier immer ein Restrisiko bleibt. Verfügt der Freelancer über Büroräume, sollte er neben einer Berufshaftpflicht auch eine Betriebshaftpflicht berücksichtigen.
Außerdem sollte er den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung erwägen. Rechtsstreitigkeiten können schnell entstehen und je nach Auftragsvolumen sehr teuer werden, sei es aufgrund der Frage der Haftung oder der frühzeitigen Vertragsauflösung. Insbesondere Letzteres dürfte in der aktuellen Situation relevant werden, wenn Freelancer sich gegen die Corona-bedingte Vertragsbeendigung wehren wollen oder müssen.
Infos
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Umfrage Freelancermap zur Corona-Krise: https://www.freelancermap.de/blog/corona-studien/





