Der Vorschlag der Bundesregierung für das neue Leistungsschutzrecht stößt auf Widerstand bei den Verlegerverbänden. Überschriften mit mehr als drei Wörtern und Vorschaubilder sollen lizenzpflichtig sein. Dabei wenden die Verlage einen sehr auffälligen Argumentationstrick an.
Die deutschen Verlegerverbände fordern eine deutlich schärfere Umsetzung der EU-Urheberrechtslinie beim umstrittenen Leistungsschutzrecht, als von der Regierung bislang vorgesehen. In ihrer Stellungnahme zu einem Mitte Januar veröffentlichten Diskussionsentwurf [1] des Bundesjustizministeriums lehnen die Presseverlage unter anderem ab, dass Internet-Dienste die Überschriften von Zeitungsartikeln künftig lizenzfrei nutzen dürfen. Neben den Verlagen haben mehr als 80 weitere Verbände, Institutionen und Privatpersonen eine Stellungnahme [2] zu dem Entwurf abgegeben.
Mit ihrem Entwurf will die Bundesregierung die EU-Urheberrechtsrichtlinie [3] in einigen Teilbereichen bereits umsetzen. Dazu gehören neben dem Leistungsschutzrecht die Regelungen zum Text- und Data-Mining sowie die Wiedereinführung der Verlegerbeteiligung bei Einnahmen aus Verwertungsgesellschaften.
Keine Ausnahme für private Nutzer
Beim Leistungsschutzrecht sieht der neu formulierte Paragraf 87g des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor, dass die Überschrift einer Presseveröffentlichung, ein kleinformatiges Vorschaubild mit einer Auflösung von bis zu 128 mal 128 Pixeln und eine Tonfolge, Bildfolge oder Bild- und Tonfolge mit einer Dauer von bis zu drei Sekunden lizenzfrei genutzt werden dürfen. Diese Ausnahmen gehen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und dem Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL) jedoch viel zu weit [4].
So wollen die Verleger den Passus streichen, wonach die “private und nicht-kommerzielle Nutzung” lizenzfrei möglich sein soll: Einzelne Nutzer seien ohnehin natürliche Personen, die nicht von der Lizenzpflicht betroffen seien. Allerdings sieht Artikel 15 der EU-Richtlinie ausdrücklich eine solche Ausnahme vor. Dabei bleibt allerdings unklar, inwieweit dies sich auf die Nutzung in Social Networks wie Facebook oder Twitter erstreckt.
Zudem heißt es in der 17-seitigen Stellungnahme unter anderem: “Die Ausnahme einzelner Wörter und sehr kurzer Ausschnitte ist ferner keine Per-se-Ausnahme von Überschriften, denn der Begriff ‘Überschrift’ beschreibt eine qualitative Kategorie.” Daher bedarf nach Meinung der Verleger das Verwenden von Überschriften einer Zustimmung, weil die Überschrift typischerweise “mehr als nur einzelne Wörter umfasst und deshalb kein sehr kurzer Ausschnitt ist”.
Die Und-oder-Schwäche
In ihrer Stellungnahme nutzen die Verbände den Trick, dass sie den Wortlaut der EU-Urheberrechtsrichtlinie ungenau wiedergeben. So heißt es darin wiederholt, dass die Richtlinie eine Ausnahme für die Nutzung einzelner Wörter und sehr kurzer Auszüge erlaube. Die Begriffe beschrieben demnach “keine tatbestandlichen Alternativen, sondern sie sind sprachliche Varianten eines einzigen Ausnahmetatbestandes”.
Allerdings heißt es in der EU-Richtlinie wörtlich: “Die (…) vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.” Aus dem “oder” der Richtlinie machen die Verbände konsequent ein “und”, um argumentieren zu können, dass sehr kurze Auszüge wie Überschriften ebenfalls nur einzelne Wörter umfassen dürfen.
Zudem verschweigen die Verlage geflissentlich, dass es in Erwägungsgrund 58 der Richtlinie heißt: “Gleichzeitig dürfte die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die Investitionen, die Presseverlage für die Herstellung der Inhalte getätigt haben, wohl nicht zunichtemachen.”
Google kritisiert Vorschaubilder
Obwohl in der Richtlinie sogar von der lizenzfreien Nutzung sehr kurzer Abschnitte die Rede ist, schlagen die Verbände als zulässige Nutzung ein “absolutes Textminimum” vor. Konkret ergebe sich aus der Auslegung der Richtlinie, dass die Ausnahme “regelmäßig nicht mehr als drei Wörter umfasst”. Das wären noch deutlich weniger als die sieben Wörter, die die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt im Streit zwischen dem Suchmaschinenkonzern Google und der Verwertungsgesellschaft (VG) Media über die lizenzfreie Nutzung vorgeschlagen hatte.
Zudem lehnen die Verlegerverbände die lizenzfreie Nutzung visueller Inhalte wie Fotos oder Videos komplett ab. Die Ausnahme der lizenzfreien Nutzung beziehe sich “allein auf die in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Texte”, heißt es in der Stellungnahme. Dabei berufen sich die Verbände auf die Legaldefinition der Presseveröffentlichung (Artikel 2 der Richtlinie) sowie den Wortlaut des Artikels 15 zum Leistungsschutzrecht. Allerdings ist in Artikel 2 ausdrücklich davon die Rede, dass eine Presseveröffentlichung “hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art besteht, aber auch sonstige Werke oder sonstige Schutzgegenstände enthalten kann”.
Lizenz für reine Fakten?
In seiner Stellungnahme begrüßt Google [5] daher diese Ausnahmeregelung. Nach Ansicht des Konzerns zählen zu den “Auszügen” einer Presseveröffentlichung auch Bilder und Videos.
Die Beschränkung auf die lizenzfreie Nutzung von Vorschaubildern auf eine Größe von 128 mal 128 Pixeln stößt beim Suchmaschinenriesen jedoch auf Unverständnis: “Diese Auflösung entspricht dem Stand der Computertechnik vor Jahrzehnten und dürfte deshalb jedenfalls heute selbst nicht mehr am untersten Rand der im Computerbereich gebräuchlichen Bildauflösungen liegen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass aufgrund immer besser werdender Monitore und sonstiger Displays mit einer höheren Bildschirmauflösung die Vorgabe einer bestimmten Pixelzahl dazu führen wird, dass die tatsächliche Größe der Anzeige auf den Bildschirmen der Nutzer immer kleiner wird.”
Auch bei anderen Aspekten sieht Google noch Verbesserungsbedarf. So fehle in dem Entwurf die lizenzfreie Nutzung reiner Fakten. Damit könne ein einzelner Verleger, der in einer Veröffentlichung bestimmte Fakten als erster aufgreift, “diese Fakten monopolisieren und andere von der Berichterstattung ausschließen”.
Zudem solle der Gesetzgeber klarstellen, dass die Nutzung von Hyperlinks nicht nur im Sinne einer technischen Verknüpfung lizenzfrei genutzt werden kann, sondern auch die URL der Zielseite oder ein anderes beschreibendes Element enthalten kann. “Das Setzen von Links wäre nutzlos, wenn die Links etwa bloße Zahlenfolgen enthielten und nicht in identifizierbarer Weise erkennen ließen, auf welche Webseite sie verweisen”, schreibt Google.
Snippets sollen frei werden
Kaum durchsetzbar dürfte jedoch die Google-Forderung sein, dass das neue Leistungsschutzrecht eine ausdrückliche Ausnahme für Snippets vorsieht. Laut Google sind solche Auszüge, die den Suchbegriff im Kontext des Artikels anzeigen, für die Nutzer besonders hilfreich (Abbildung 1). “Gerade bei relativ detaillierten Suchen oder mehreren Suchbegriffen kann nur ein Snippet den Nutzern die Informationen vermitteln, die sie für die Relevanzprüfung benötigen”, heißt es. Eine solche Ausnahme dürfte aber bedeuten, dass sich das neue Leistungsschutzrecht praktisch nicht mehr von dem gescheiterten deutschen Versuch unterscheiden würde.

Abbildung 1: In der Google-Zentrale sähe man gerne Snippets als Aunahmeregelung. Quelle: Google
Vergleichbar äußert sich Facebook in einer Stellungnahme [6], in der das Unternehmen ebenfalls “genaueste technische Spezifikationen” für Vorschaubilder ablehnt. Zudem solle die Regelung klarstellen, “dass die Liste mit Aufzählungen von ‘sehr kurzen Auszügen’ zur Veranschaulichung dient und nicht abschließend zu verstehen ist, und dass es darüber hinaus selbstverständlich noch weitere Wege gibt, über die einem Nutzer der wesentliche Kontext eines Artikels vermittelt werden kann”.
Was ist kommerziell?
Die frühere Piraten-Politikerin Julia Reda widerspricht in ihrer Stellungnahme [7] deutlich der Ansicht der Verlage, wonach der Passus zur lizenzfreien Nutzung durch Privatpersonen gestrichen werden sollte. Sie verlangt stattdessen eine Präzisierung: Es sei beispielsweise unklar, ob die Autorinnen und Autoren der Wikipedia, die die Enzyklopädie freiwillig und unvergütet mit Inhalten befüllen, von dieser Ausnahme profitieren könnten. “Notwendig wäre hier eine Klarstellung, dass ‘privat’ im Sinne von ‘nicht professionell’ zu verstehen ist, nicht etwa im Sinne von ‘nicht öffentlich’. Weiterhin muss ‘nicht-kommerziell’ auf eine Art und Weise ausgelegt werden, nach der ein fehlendes Profitinteresse der Nutzerin beziehungsweise des Nutzers ausschlaggebend ist.”
Hoher Lobbydruck zu erwarten
Die sehr unterschiedlich gelagerten Stellungnahmen machen deutlich, dass der Diskussionsentwurf des Justizministeriums durchaus schon eine vermittelnde Position einnimmt, wobei er die EU-Richtlinie möglichst sinngemäß umsetzt. Allerdings dürften vor allem die Verlegerverbände versuchen, mit großem Druck ihre Ziele durchzusetzen und das neue Leistungsschutzrecht im Vergleich zur gescheiterten Version aus dem Jahr 2013 deutlich zu verschärfen. Inwieweit diese Bemühungen erfolgreich sein werden, muss sich im Laufe des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens noch zeigen.
Infos
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Diskussionsentwurf BMJV: https://www.golem.de/news/leistungsschutzrecht-memes-sollen-nur-noch-128-mal-128-pixel-gross-sein-2001-146101.html
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Stellungnahmen zum Entwurf: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Gesetz_I_Umsetzung_EU_Richtlinien_Urheberrecht.html
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EU-Urheberrechtsrichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790
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Stellungnahme BDZV, VDZ, VDL: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/013120_StellungnahmeAnpassungdes_Urheberrechts_BDZV_DiskE.pdf
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Stellungnahme Google: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/013120_StellungnahmeAnpassungdes_Urheberrechts_google_DiskE.pdf
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Stellungnahme Facebook: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/013120_StellungnahmeAnpassungdes_Urheberrechts_Facebook_DiskE.pdf
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Julia Reda: https://juliareda.eu/wp-content/uploads/2020/01/Konsultation_Urheberrecht_DSM_Julia_Reda.pdf





