Aus Linux-Magazin 02/2019

Gericht schlägt Einigung im GPL-Streit zwischen Hellwig und VMware vor

© bacho12345, 123RF

In der Berufungsverhandlung der GPL-Klage zwischen dem Kernelentwickler Christoph Hellwig und VMware könnte es eine Einigung geben. Ansonsten droht wohl ein Urteil, das die wichtigen Fragen zur Auslegung der GPL erneut nicht behandelt. Eine Analyse.

Die Frage, ob VMware mit seiner Nutzung von Linux-Kernel-Treibern im Virtualisierungsprodukt ESXi gegen Urheberrechte des Kernelentwicklers Christoph Hellwig verstößt und damit letztlich gegen die GPLv2, beschäftigt Beteiligte und Gerichte seit Jahren.

In einer Berufungsverhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Ende November, zeichnete sich die Möglichkeit einer Einigung zwischen den Parteien ab. Eine juristische Klärung der Fragen zur Auslegung der GPL in diesem Fall wird es wohl aber auch ohne diese Einigung nicht geben.

Hellwig wirft VMware konkret vor, dass das Unternehmen seinen Linux-Code mit dem eigenen proprietären ESXi-Bestandteil Vmkernel kombiniere, ohne den entsprechenden Quellcode bereitzustellen, wie dies von der GPL gefordert wird. Der Vmkernel wiederum kommuniziere über das Vmk-API mit einem Vmklinux genannten Kernelmodul. Letzteres ist von VMware unter der GPL verfügbar. Für Hellwig und seine Unterstützer sind Vmkernel und Vmklinux als Einheit zu betrachten und das dazwischen gestellte API als eine willkürliche Trennung. Dem folgend müsste also auch Vmkernel unter der GPL veröffentlicht werden.

Bereits im Jahr 2007 hatte Hellwig VMware öffentlich Verstöße gegen die GPL vorgeworfen. Eigenen Angaben zufolge arbeitet seit 2012 die Software Freedom Conservancy (SFC, [1]) als Unterstützer von Hellwig an einer einvernehmlichen Lösung mit VMware, die aber nicht erreicht werden konnte. Im Jahr 2014 folgte schließlich eine Abmahnung und kurz darauf das Einreichen einer Klage gegen VMware [2].

Einigung vorgeschlagen

In Zivilprozessen ist eine außergerichtliche Einigung durchaus üblich und wird von den Gerichten auch immer wieder vorgeschlagen. Das ist auch in der Verhandlung vor dem OLG durch die Richter geschehen, und zunächst zeigten sich beide Seiten auch offen für diesen Vorschlag. Dass diese Einigung nun also möglich scheint, liegt aber nicht nur an der Länge des Verfahrens und vorhergegangenen Versuchen der Zusammenarbeit, sie erscheint auch möglich, weil VMware inzwischen sein Programmiermodell für ESXi umgestellt hat.

Bereits vor mehr als einem Jahr hatte das Unternehmen angekündigt [3], seinen bisherigen Aufbau der Software mit dem Vmklinux-API und den zugrunde liegenden Linux-Kernel-Treibern aufzugeben. Stattdessen soll die Software künftig ausschließlich native Treiber benutzen, die zum Beispiel direkt von den Herstellern stammen, auf deren Hardware die Software vom VMware läuft.

In der Ankündigung zu diesem Wechsel geht VMware vor allem auf technische Vorteile ein, die sich für das Unternehmen aus diesem Schritt ergeben würden. Natürlich ergibt sich daraus auch direkt, dass eventuelle Folgeklagen von Linux-Kernel-Entwicklern im Sinne der aktuellen Klage ausgeschlossen wären. Letztlich wäre eine Einigung auch deshalb sinnvoll, weil VMware die von Hellwig ursprünglich beklagte Version 5.5 von ESXi (Abbildung 1) mittlerweile nicht mehr vertreibt und unterstützt.

Abbildung 1: Darstellung des Aufbaus von ESXi aus Sicht von Hellwig. Quelle: Software Freedom Conservancy – CC-BY-SA 4.0

Abbildung 1: Darstellung des Aufbaus von ESXi aus Sicht von Hellwig. Quelle: Software Freedom Conservancy – CC-BY-SA 4.0

Hellwig hat bei einem Verstoß gegen seine Urheberrechte durch andere zunächst nur sein Recht erwirken wollen, die Verbreitung des vermeintlich rechtswidrig genutzten Codes unterbinden zu lassen. Bei ESXi 5.5 würde dieses Mittel inzwischen allerdings verpuffen, da VMware den Code nicht mehr vertreibt. In Bezug auf neuere ESXi-Versionen, die möglicherweise ebenfalls gegen das Urheberrecht Hellwigs verstoßen, könnte eine Unterlassung aber durchaus noch erstrebenswert sein.

Die vermutlich wohl einfachste Möglichkeit seitens VMware, den möglichen Ansprüchen Hellwigs nachzukommen, wäre, auf das Vmklinux-API auch in den aktuellen Versionen zu verzichten und stattdessen auf die nativen Treiber zu setzen. VMware könnte natürlich ebenso den strittigen Code komplett unter der GPLv2 veröffentlichen, besonders wahrscheinlich erscheint das nach all den Jahren aber nicht.

Einigung oder Urteil

Zusätzlich zu den genannten technischen Fragen, die sich VMware stellen muss, um die Forderungen von Hellwig umzusetzen, könnte VMware einer Einigung auch aus einer strategischen Perspektive zustimmen. So wechselte der langjährige Intel-Angestellte und dort für die Open-Source-Sparte Verantwortliche Dirk Hohndel im Juni 2016 zu VMware, wohl um die Open-Source-Bemühungen von VMware zu verbessern. Kurz darauf hat das Unternehmen seine Beiträge zur Linux Foundation mehrfach erhöht und mehrere weitere hochrangige und bekannte Linux-Entwickler angestellt, darunter etwa Steven Rostedt, der den Echtzeitkernel betreut.

Ebenso versuchte VMware in den vergangenen Jahren seine Außendarstellung als Unternehmen zu ändern. Immerhin bekommt die Firma aus der Community immer wieder vorgeworfen, die GPL zu verletzen, was nicht gut zu dem angestrebten Bild eines wichtigen Open-Source-Unterstützers passt.

Ein Vergleich, bei dem beide Seiten sich darauf einigen, dass VMware die infrage stehenden Codeteile nicht mehr vertreibt, schafft damit nicht nur die Klage aus der Welt. Vielmehr könnten sich alle Beteiligten wohl auch mehr oder weniger gut mit diesem Ergebnis arrangieren und es eventuell auch jeweils als Erfolg darstellen, bei dem Zugeständnisse an das Gegenüber gemacht wurden.

Urheberrecht belegen

Sollte es trotz allem aber nicht zu einer Einigung kommen, bleibt letztlich nur die Entscheidung durch die Richter am OLG. In einem langen einführenden Vortrag, der sich maßgeblich auf das Urteil der Vorinstanz stützt, melden die Richter aber auch in der Verhandlung am OLG schon viele Zweifel an, ob Hellwig überhaupt ausreichend begründet hat, dass er klageberechtigt ist.

Offenbar sind sowohl VMware als auch den Richtern die vorgelegten Codebestandteile, die das Urheberrecht Hellwigs beweisen sollen, nicht genug. VMware hat von Anfang an das Urheberrecht Hellwigs bezweifelt. Immerhin kann Hellwig nur die möglichen Verletzungen seiner einzelnen Beiträge geltend machen. Die Richter müssen hier prüfen, ob die aufgeführten Beiträge von ausreichend hoher Bedeutung sind. VMware meint offenbar, dass dies nicht der Fall sei, da Hellwigs Code höchstens ein Prozent der Übernahmen in Vmklinux ausmachen.

Zwar könnte es sein, dass einige Zeilen Code von ausreichend großer Bedeutung sind, um Ansprüche geltend zu machen. Die Frage, die sowohl das LG wie auch nun das OLG beschäftigt, ist aber, ob Hellwig und sein Anwalt Till Jaeger die betroffenen Code-Bestandteile und sein Mitwirken an dem Code für eine Klage ausreichend dargestellt haben. Das hatte das LG in seinem Urteil verneint und die Klage deshalb abgewiesen.

In Urheberrechtsfällen, etwa bei widerrechtlichen Übernahmen von Textpassagen, ist dies einfach durch Vergleich von Original und Plagiat darstellbar. Bei Quellcode ist diese Untersuchung, aber auch der Beweis für das eigene Schaffen, deutlich schwieriger.

Schwer zu analysieren

Die vielen Bestandteile des Linux-Kernels werden in Gemeinschaft erstellt. Mitunter diskutieren die Beteiligten über Monate oder Jahre hinweg auf Mailinglisten und Konferenzen Hunderte einzelne Patches, die aufeinander aufbauen und zu einem Gesamtwerk zusammengefügt sind. Ob bei dieser Arbeitsweise allein der geschriebene Code ausschlaggebend sein kann, was als Beitrag zählt, erscheint als großes Problem. Neben der Diskussion und dem Ideenaustausch zur tatsächlichen Implementierung lässt sich aber ebenso das Löschen von Code als Bearbeitung sehen.

Hellwig und sein Anwalt haben sich offensichtlich viel Arbeit damit gemacht, wie die Beiträge des Entwicklers dargestellt werden können. So findet sich in den nicht öffentlichen Verfahrensakten wohl eine Vielzahl verschiedener Anlagen, die die Arbeit Hellwigs belegen sollen. In der Verhandlung am OLG werden diese auch erneut einzeln für das Protokoll aufgezählt.

Dazu gehören offenbar E-Mails der Diskussionen, die Patch-E-Mails, die über Mailinglisten verteilt werden und die Änderungen der Autoren einzeln darstellen, mit Git erstellte Blame-Dateien sowie zuletzt sogar eine Token-basierte Analyse der einzelnen Beiträge Hellwigs, die mit dem Werkzeug Cregit erstellt ist.

Den Richtern am LG [4] hat das irritierenderweise alles nicht gereicht, es sei nicht Aufgabe des Gerichts oder auch des beklagten Unternehmens aus dieser Fülle den beanstandeten Code herauszufiltern. Die Beweislast liege beim Kläger. Den ersten Ausführungen der Richter am OLG zufolge scheinen sie dieser Argumentation ebenfalls folgen zu wollen.

Für Fälle wie bei der Übernahme von Passagen aus Schriftwerken ist das noch nachvollziehbar. Für Programmierer und Kenner des Entwicklungsmodells des Linux-Kernels gilt das im konkreten Fall Hellwigs wohl aber nicht. Es stellt sich die offensichtliche Frage, inwiefern Hellwig sein Urheberrecht denn noch anders untermauern können sollte, als mit den von ihm genannten Patches, E-Mails sowie den Analysen durch Git und Cregit.

Die Beteiligten haben nun zunächst bis 24. Januar 2019 Zeit, dem OLG anzuzeigen, ob es zu einer Einigung kommt oder kommen kann. Ist dies nicht der Fall, wollen die Richter am 28. Februar 2019 ein Urteil verkünden.

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