Wikimedia zieht vor den deutschen Bundesgerichtshof, um Urheberrechte an gemeinfreien Werken klären zu lassen. Google liefert mit seiner überarbeiteten Bildersuche Zündstoff, und der Europäische Gerichtshof sieht die Tauschbörse Pirate Bay in der Verantwortung.
Für den geschäftsführenden Vorstand des Vereins Wikimedia Deutschland ist das im Juni gefällte Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart im Berufungsverfahren zur Klage [1] der Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen der Super-GAU: Die Folgen dieser Rechtsprechung seien gravierend, kommentiert Abraham Taherivand, sie führe dazu, dass auch historische Werke, an denen keinerlei Urheberrecht mehr bestehe, der Allgemeinheit vorenthalten würden. Diese Werke seien schlicht verloren für jegliche digitale Verbreitung und damit zukünftig nicht mehr im gesellschaftlichen Bewusstsein.
Wie frei ist gemeinfrei?
Was war geschehen? Im Auftrag der Museen angefertigte Fotografien von gemeinfreien Werken hatte ein Wikipedianer aus einem Katalog eingescannt und in die Online-Enzyklopädie Wikimedia Commons hochgeladen [2]. Außerdem hatte er selbst Fotografien im Museum angefertigt und online gestellt. Bereits das Landgericht Stuttgart hat dieses Vorgehen für eine Verletzung des Urheberrechts erachtet, bei den eingescannten Fotografien sei das Urheberrecht des Fotografen verletzt. Im Falle der selbst gemachten Aufnahmen sah das OLG eine Eigentumsbeeinträchtigung.
Damit ist das vorangegangene Urteil des Landgerichts bestätigt, nur die Aufnahme eines einzelnen Werkes nimmt das OLG, wegen unklarer Eigentumsverhältnisse, aus der Bilderliste aus. Die Revision hat das OLG Stuttgart im noch nicht rechtskräftigen Urteil zugelassen. Die Wikimedia Deutschland kündigt an, den verklagten Uploader dabei zu unterstützen, den Fall zur Revision vor den Bundesgerichtshof zu bringen.
Auch die Wikimedia Foundation ist – als Dienste-Anbieterin des Medienarchivs Wikimedia Commons – in einem Parallelverfahren wegen der Uploads zur Unterlassung verurteilt worden. Auch sie ist in Berufung gegangen, die noch beim Kammergericht Berlin anhängig ist.
Bildersuche bei Google
Was der Suchmaschinenkonzern in den USA und anderen Ländern schon seit 2013 anbietet, hat im Februar auch Einzug in Deutschland gehalten, die erweiterte Bildersuche von Google (Abbildung 1). Google zeigt in der neuen Suche nach dem Anklicken des Thumbnail das Bild in Originalgröße (Blow-up), ohne die das Bild enthaltende Webseite zu referenzieren. Daneben werden ähnliche Bilder angezeigt sowie die Option, die Bildfunde über Facebook, Twitter, Google+ oder per Mail zu teilen.
In einem offenen Brief wehren sich deutsche Interessenverbände aus dem Bereich Bildanbieter und Grafik gegen die neue Suche. Insgesamt haben neun Verbände den offenen Brief [3] unterzeichnet. Dort heißt es: Das Bild als Blow-up darzustellen und es dazu in den Quellcode der Seite einzubinden sei eine unzulässige Vervielfältigung und Online-Zugänglichmachung.
Die Anzeige der Bildsuch-Ergebnisse in deren Originalgröße ersetze den Besuch auf der Ursprungs-Webseite. Google werde so selbst zum Content-Anbieter, der ein Suchwort-generiertes Bilderalbum zum Durchblättern bereitstelle. Die Teilen-Funktion sei ebenfalls ein nicht notwendiger Bestandteil der Suchergebnis-Anzeige und damit auch nicht von einer faktischen Einwilligung gedeckt.
Google hatte, durch Urteile des deutschen Bundesgerichtshofs bestätigt [4], eine Art Freibrief für die Bildersuche. Die Urteile bezogen sich auf die Darstellung der urheberrechtlich geschützten Werke in Vorschaubildern, was rechtens sei. Zur neuen Google-Suche hat bislang das Landgericht Hamburg [5] geurteilt, allerdings bezogen auf die mobile Version der Bildersuche. Wegen der bei mobilen Geräten verwendeten geringeren Auflösung sieht das LG Hamburg keinen Urheberrechtsverstoß.
Pirate Bay im Fokus
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Mitte Juni entschieden, dass Tauschbörsen für Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform verantwortlich sein können. Wer geschützte Inhalte zugänglich macht, so die Meinung der Richter, führe eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe aus, auch wenn die Inhalte nicht vom Betreiber selbst stammen. Und die öffentliche Wiedergabe oder deren Verbot unterliegt gemäß EU-Recht der Entscheidungshoheit des Urhebers.
Der Gerichtshof argumentiert in seinem Urteil: In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Torrent-Dateien durch die Betreiber der Plattform indexiert werden, damit die Werke, auf die diese Torrent-Dateien verweisen, von den Nutzern leicht aufgefunden und heruntergeladen werden können.
Zusätzlich, so die Richter weiter, schlage die Tauschbörse “The Pirate Bay” (Abbildung 2) Kategorien vor, die auf der Art der Werke, ihrem Genre oder ihrer Popularität basieren. Dass die Betreiber in Blogs und Foren ihr Ziel bekunden, ihren Nutzern geschützte Werke zur Verfügung zu stellen, gilt für die Richter ebenfalls als Indiz.
Dem Urteil des EuGH war die Klage der niederländischen Stiftung Stichting Brein gegen die Provider Ziggo und XS4All vorausgegangen. Die Stiftung forderte von den Providern die Sperrung der IP-Adressen von “The Pirate Bay” wegen Urheberrechtsverletzung. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der Hoge Raad, hatte daraufhin den EuGH angerufen, um die Frage nach der Auslegung der EU-Gesetzgebung klären zu lassen. Das Urteil [6] könnte auch Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung haben. Provider müssten eventuell IP-Adressen sperren. Für Nutzer, die von Urheberrechtsverletzungen betroffen sind, kann ein vom Berufsverband der Rechtsjournalisten herausgegebenes E-Book (siehe Kasten: “Tipps zum Urheberrecht”) hilfreich sein.
Tipps zum Urheberrecht
Mit dem kostenlosen E-Book “Urheberrechtsverletzung, was tun?” [7] gibt der Bundesverband der Rechtsjournalisten e.V. Tipps und Anleitungen, was bei einer Urheberrechtsverletzung zu tun ist. Der digitale Leitfaden richtet sich an Betroffene auf beiden Seiten, also an jene, denen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, und an solche, die ihre Urheberrechte verletzt sehen.
Das E-Book erläutert die rechtlichen Grundlagen des Urheberrechts und auch die Vorgehensweisen, die bei einer Abmahnung zu empfehlen sind. Dazu zählen unter anderem die Einhaltung von Fristen, Formalien beim Schriftverkehr sowie Handlungsanleitungen für Betroffene einer Klage.
Infos
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Urteil OLG Stuttgart: https://irights.info/wp-content/uploads/2017/06/OLG-Stuttgart-4-U-204_16-Reiss_Engelhorn-Wikipedia-Nutzer.pdf
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Ulrich Bantle, “Deutsches Urheberrecht vs. Gemeinfreiheit”: Linux-Magazin 12/16, S. 84, https://www.linux-magazin.de/Ausgaben/2016/12/Recht/
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Offener Brief der Verbände:https://bvpa.org/wp-content/uploads/2017/02/Brief_Google_gemeins_Brief_2017-02-27.pdf
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BGH zur Bildersuche 2010: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51777&pos=1&anz=94
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Urteil zur mobilen Bildersuche, LG Hamburg, Urt. v. 03.08.2016 – Az.: 308 O 96/13
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EuGH zu The Pirate Bay: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-06/cp170064de.pdf
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Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V., “Urheberrechtsverletzung – Was tun?”: http://www.urheberrecht.de/ebook-urheberrechtsverletzung-was-tun.pdf







