Aus Linux-Magazin 12/2016

Deutsches Urheberrecht vs. Gemeinfreiheit

© Maksim Shebeko, 123RF

70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers sind seine Werke nach deutschem Urheberrecht gemeinfrei. Dass dieser Grundsatz seine Tücken hat, musste die Wikimedia erfahren, die Fotos von Gemälden eines Museums als frei veröffentlicht hat. Das Museum hat geklagt und von zwei Gerichten Recht bekommen.

Das Reiss Engelhorn Museum [1] in Mannheim hatte bereits im Sommer 2015 Abmahnungen an Webseitbetreiber verschickt, auf deren Seiten Fotografien von Gemälden [2] aus dem Museum zu finden waren. Die fraglichen Fotos stammten von Wikimedia Commons und standen dort unter Creative-Commons-Lizenz online, was eine Weiterverwendung erlaubt.

Die Fotografien waren teilweise einem im Auftrag des Museums 1992 angefertigten Bildband entnommen. Ein Wikipedia-Autor hatte die Fotografien aus diesem Bildband eingescannt und bereits im Jahr 2006 auf Wikimedia Commons veröffentlicht. Die vom Museum abgemahnten Webseiten hatten sich dort bedient.

Pikant daran: Die Fotos zeigten jeweils Gemälde und Kunstwerke, die nach deutschem Urheberrecht als gemeinfrei zu bezeichnen sind, weil deren Urheber alle schon länger als 70 Jahre tot sind. Besondere Bedeutung kommt in diesem Fall der Fotografie eines Portraits von Richard Wagner zu, das der Künstler Cäsar Willich um 1862 gemalt hat.

Das Wagner-Portrait hat den Fall erst ins Rollen gebracht, da es auf kommerziell vertriebenen Produkten zu finden war. Neben den Abmahnungen hat das Museum auch geklagt. Zum einen gegen die Wikimedia Deutschland und die Wikimedia Foundation, zum anderen gegen den Autor, der die Bilder online stellte.

Gesetzeslücke?

Das Museum berief sich bei den Abmahnungen und bei den folgenden Klagen darauf, dass die eingescannten Fotografien aus dem Bildband des vom Museum beauftragten Fotografen selbst gemäß dem Urheberrecht geschützte Kunstwerke seien.

Zu den im Jahr 2015 abgemahnten Webseiten zählte unter anderem der Radiosender Detektor.fm [3], der sich zwar im Recht fühlte, sich aber wegen der juristischen Unwägbarkeiten und drohenden finanziellen Risiken in die Abmahnung fügte. Es sei bei dieser Art des Fotografierens, zumal durch einen Hausfotografen des Museums, Sinn und Zweck, das Portrait möglichst originalgetreu wiederzugeben, eine eigene künstlerische Aussage solle nicht entstehen, heißt es im Blog [4] von Detektor.fm.

Die Radiomacher bemängelten darüber hinaus, dass es für Webseitenbetreiber unzumutbar sei, bei der Verwendung von Creative-Commons-lizenzierten Bildern jeweils die Rechtmäßigkeit der Lizenz selbst zu prüfen, und sprach von einer Gesetzeslücke.

Lichtbildwerk vs. gemeinfrei

Mit einem Mitte Oktober veröffentlichten Urteil [5] des Landgerichts Stuttgart im Prozess gegen den Wikipedia-Autor, hat das wegen Urheberrechtsverletzung klagende Museum Recht bekommen. Das Gericht widerspricht der Auffassung des Beklagten, es handle sich bei den Fotografien und den eingescannten Bildern um zulässige Vervielfältigungen.

Vielmehr seien es Lichtbildwerke [6] im Sinne des Urheberrechts [7], die wiederum selbst geschützt seien. Schließlich sei für die Aufnahme eine geeignete Position zu suchen, für die richtigen Lichtverhältnisse zu sorgen und eine geeignete Kamera zu wählen. Damit sei das Mindestmaß an geistiger Schöpfung erfüllt, heißt es in der Urteilsbegründung.

Bei den vom Autor selbst angefertigten Fotografien wiederum sieht das Gericht die Hausordnung des Museums greifen, die das Fotografieren dort verbietet. Die abgebildeten Objekte hätten zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografie im Eigentum des Museums gestanden. Das Gericht sieht damit einen aus dem Eigentumsrecht entstehenden Unterlassungsanspruch gelten.

Auch dem Eigentümer gemeinfreier Werke stehe es frei, der Öffentlichkeit Zugang zu gewähren oder nicht. Zudem könne die Eigentümerin diesen Zugang regeln, etwa in dem Sinn, dass eine wirtschaftliche Verwertung von Fotografien ausgeschlossen sei. Es bestehe, so das Gericht, kein Zwang zu einer bedingungslosen Zugänglichmachung, auch nicht bei gemeinfreien Werken.

Weiteres Urteil

Schon im Juni 2016 hatte ein Berliner Gericht [8] gegen die Wikimedia Deutschland entschieden, gegen die das Museum ebenfalls vorgegangen war. Die Wikimedia argumentierte [9] analog zum Wikimedia-Autor, dass es sich um – wegen des gemeinfreien Status der abfotografierten Gemälde – ohne Erlaubnis zulässige Vervielfältigungen und nicht um urheberrechtlich schutzfähige Lichtbildwerke handle: Dies sei der Fall, weil das Abfotografieren auf möglichst geringe Abweichungen vom Original abziele und daher gerade kein Spielraum für irgendeine Individualität bleibe, die einen urheberrechtlichen Werkschutz rechtfertigen könne.

Des Weiteren führte die Wikimedia an, dass die Museen ihren Besuchern das Aufnehmen von Fotos verbiete, gleichzeitig aber einen Urheberrechtsanspruch auf ihre eigenen Reproduktionen erhebe. Dies stelle einen Widerspruch zum öffentlichen Auftrag der Institutionen und einen Versuch dar, das bereits abgelaufene Urheberrecht an den Originalen faktisch einfach zu erneuern. Die Berliner Richter sahen in den Fotografien zwar keinen eigenen Werkcharakter, die technische und handwerkliche Leistung falle aber unter den Lichtbildschutz.

Sieg für die Gemeinfreiheit

Dass die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie die beiden Urteile aus Berlin und Stuttgart vermuten lassen, zeigt ein Urteil [10] des Amtsgerichts Nürnberg. Bei dieser Klage hatte sich eine vom Museum abgemahnte Webseite gewehrt. Und hier ist das Museum mit seiner Klage gescheitert, berichtet die für die beklagte Seite zuständige Anwaltskanzlei. Anders als die Berliner und Stuttgarter Richter sahen die Nürnberger in der Anfertigung der Fotos keine schöpferische Tätigkeit, sondern einen technischen Vorgang.

Abbildung 1: Die fraglichen Aufnahmen stehen weiterhin auf der Wikimedia Commons, sind aber mit einem Hinweis versehen, der auf die in manchen Ländern geltenden Urheberrechte verweist.

Abbildung 1: Die fraglichen Aufnahmen stehen weiterhin auf der Wikimedia Commons, sind aber mit einem Hinweis versehen, der auf die in manchen Ländern geltenden Urheberrechte verweist.

In der Begründung des Amtsgerichts Nürnberg heißt es: Im Endeffekt werden damit die Wertungen der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist von 70 Jahren umgangen. Indem die Klägerin durch eigene Fotografen eigene Lichtbilder fertigen lässt, versuche sie letztlich ein neues Schutzrecht mit einer Schutzdauer von weiteren 70 beziehungsweise neuen 50 Jahren gemäß § 72 Abs. 3 UrhG zu begründen. Nach Überzeugung des Gerichts werden damit die Wertungen der Gemeinfreiheit umgangen

Wikimedia bleibt stur

Die fraglichen Aufnahmen der gemeinfreien Kunstwerke sind weiterhin bei er Wikimedia online zu finden (Abbildung 1). Die Wikimedianer haben auf der entsprechenden Webseite aber einen Hinweis angebracht, der davor warnt, dass es in einigen Ländern rechtliche Probleme bei der Verwendung geben könnte. In den USA jedoch seien die Bilder weiterhin als gemeinfrei zu betrachten.

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