Aus Linux-Magazin 08/2008

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\’s um Copyright-Symbole auf der Homepage, Spieleprogrammierung nach Film-Vorbild, Pflichtangaben im Webshop, Video-Sharing im Verein, die steuerliche Absetzbarkeit von PCs und das Recht am Code bei Installation im Auftrag.

PCs und Monitore steuerlich absetzen

Ich betreibe nebenberuflich ein Ein-Mann-Software-Unternehmen. Wie viele PCs und Monitore kann ich für meine Firma steuerlich absetzen?

Hans-Joachim. T.

Im Grundsatz: unbeschränkt viele. Allerdings müssen PCs dem Unternehmenszweck dienen. Je nach Art des Unternehmens können auch bei einem Ein-Mann-Betrieb mehrere Rechner erforderlich sein. Ein Entwicklungsrechner, ein Notebook für Kundenpräsentationen oder unterwegs nebst Compile-Rechner oder PCs für die Entwicklung auf unterschiedlichen Plattformen. Sie sind dabei nicht auf Virtualisierungslösungen beschränkt.

Allerdings gilt auch bei der Anschaffung von Büroausstattung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns: Wenn die Investitionen in PCs und Monitore lediglich zu Verlusten führen, könnte das Finanzamt den ganzen Betrieb als Liebhaberei einstufen und die steuerliche Abzugsfähigkeit ablehnen. Dann müssten Sie nachweisen, welchem Zweck die vorhandene Anzahl von PCs dient – und dies im Zweifelsfall vor dem Finanzgericht.

Spiele nach Vorbild programmieren

Ich möchte ein Spiel programmieren, das einem Kinofilm beziehungsweise einer Fernsehserie nachempfunden ist. Was ist zu beachten?

Martin M.

Beachten Sie, dass sowohl die Handlung des Films als auch die Figuren urheberrechtlichem Schutz unterliegen. Ohne Genehmigung des Urhebers oder des Berechtigten dürfen Sie weder die Handlung nachspielen noch die Haupt- oder Nebenfiguren nachbilden.

Das bezieht sich nicht nur auf die Namen der Figuren, auch die fiktiven Persönlichkeiten, also die individuellen Charaktermerkmale und Handlungsweisen sind in ihrer Gesamtheit geschützt. Ist die Hauptfigur also ein Archäologieprofessor mit Faible für Schlapphut und Lederpeitsche, der ein Abenteuer nach dem anderen besteht, könnten Sie in Konflikt mit dem Urheberrecht kommen.

Copyright oder Urheberrecht?

Mit welchem Symbol soll oder muss ich meine gestalteten Webseiten schützen, um deren Benutzung durch andere zu verbieten?

Ole H.

In Europa sind für Werke im Sinne des Urheberrechts keine besonderen Kennzeichnungen nötig, um sie vor Kopie beziehungsweise Nachbildung oder Nachahmung zu schützen. Das entsprechende Recht entsteht grundsätzlich bereits mit der Werkschöpfung, wenn ein Mindestmaß an Schöpfungshöhe, also an individueller Ausprägung erreicht ist.

Je nach Art des Werkes gelten dabei unterschiedliche Anforderungen an den Grad der Schöpfungshöhe: Genügt bei Werken der bildenden Kunst bereits ein Minimum an persönlichem Ausdruck und individuell formgebender Tätigkeit des Künstlers, sind die Anforderungen etwa bei angewandter Kunst etwas höher (Abbildung 1). Hier muss das Werk die Durchschnittsgestaltung bereits deutlich überragen. Bildende Kunst bezeichnet Bereiche der klassischen schönen Künste wie Malerei, Grafik oder Bildhauerei, während unter angewandter Kunst der Grenzbereich zum Kunsthandwerk verstanden wird [1].

Handelt es sich demnach um ein Werk im Sinne des Urheberrechts, ist keine Kennzeichnung nötig. Die oft anzutreffenden Copyright-Symbole entfalten in den europäischen, vom Urheberrecht dominierten Staaten, keine eigene Wirkung. Sie schaden allerdings auch nicht, sodass ihre entsprechende Verwendung gerade auf Webseiten in anderen Rechtskreisen, die das Entstehen von Schutzrechten von der Verwendung des Symbols abhängig machen, durchaus den gewünschten Schutz bieten kann. Details bestimmen etwa das US Copyright Law [2] oder die Universal Copyright Convention [3].

Abbildung 1: Bei den bildenden Künsten, zum Beispiel der Malerei, ist das Werk in der Regel vom ersten Pinselstrich an urheberrechtlich geschützt.

Abbildung 1: Bei den bildenden Künsten, zum Beispiel der Malerei, ist das Werk in der Regel vom ersten Pinselstrich an urheberrechtlich geschützt.

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Video-Sharing unter Clubmitgliedern

Kann ich Video-Sharing von aufgezeichneten Fernsehsendungen in meinem Club betreiben, ohne mit dem Urheberrecht in Konflikt zu kommen? Was ist mit dem “wissenschaftlichen” Ansatz?

Dieter P.

Wenn Sie die aufgenommenen Sendungen unter den Mitgliedern des Vereins verteilen wollen, wäre das nur dann zulässig, wenn es sich dabei um Privatkopien handelt. Die Rechtsprechung hat einige Grundsätze für die Weitergabe urheberrechtlich geschützen Materials aufgestellt, zu denen auch Videoaufzeichnungen von Fernsehsendungen gehören – gleich auf welche technische Weise angefertigt.

Die Privatkopie umschreibt im allgemeinen Sprachgebrauch die Nutzung von Kopien zu privaten Zwecken im Sinne des Paragrafen 53 UrhG [4]. Der schränkt das alleinige Recht des Urhebers ein, zu bestimmen, wer wann welche Kopien seines Werkes weitergeben oder verteilen darf. Als privaten Gebrauch erkennt die Rechtsprechung schon seit Langem die Weitergabe einzelner Kopien im Freundes- oder Familienkreis an.

Dabei kommt es aber vordringlich auf eine enge persönliche Bindung zu den Empfängern an. In der öffentlichen Diskussion ist stets von einer Anzahl von maximal sieben Kopien die Rede, obwohl die Rechtsprechung keine feste Grenze zieht: Die konkrete Anzahl bestimmt sich im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen (Abbildung 2).

Selbst wenn der Club maximal sieben Personen umfasst, kommt es für eine legale Weitergabe darauf nicht an. Besteht die einzige Verbindung im Teilen des Videomaterials, entstehen aber Zweifel an der persönlichen Bindung. Lediglich dann, wenn über die Vereinskameradschaft hinaus persönliche Freundschaften be- oder auch entstehen, könnte die Weitergabe erlaubt sein. Die Frage bleibt offen, ob enge persönliche Bindungen, die erst aus dem zunächst gesetzlich nicht gedeckten Verteilen von urheberrechtlich geschütztem Material erwachsen, dazu führen dürfen, dass genau dies im Laufe der Zeit rechtmäßig wird.

Der “wissenschaftliche Ansatz”, den Sie ansprechen, geht in eine andere Richtung: Wenn die Weitergabe von Kopien wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient – etwa um Kursteilnehmer mit Kopien als Unterrichtsmaterial zu versorgen -, sind diese Kopien rechtmäßig. Die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechts setzen daher vordringlich beim echten Unterrichtsgebrauch von (staatlichen) Schulen oder Universitäten an. Weil der Staat kein Unterrichtsmonopol hat, stehen privaten Bildungseinrichtungen nach dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dieselben Rechte zu.

Im Bereich echter wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit bestimmten Themen gilt dieses Prinzip verstärkt: Die ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft legt fest, dass jeder, nicht nur Universitätsprofessoren, Wissenschaftler sein kann und darf. Das öffnet – wegen des kaum greifbaren Wissenschaftsbegriffs – Tür und Tor für Missbrauchsmöglichkeiten, gerade im Bereich des Urheberrechts. Ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht, lässt sich nur im konkreten Einzelfall bestimmen.

Insbesondere wird es bei der Beurteilung darauf ankommen, ob und inwieweit die Weitergabe der Kopien zu greifbaren wissenschaftlichen Ergebnissen geführt hat. Anders ausgedrückt: Verteilen Sie Filme nur, ohne irgendeine Form von Feedback der Empfänger zu erhalten oder zu fordern, deutet dies gezielt auf Missbrauch und damit Rechtswidrigkeit der Weitergabe hin. Auch wenn wissenschaftliche Arbeit grundsätzlich nicht auf Qualität überprüft werden kann und darf, ist doch im Einzelfall nachvollziehbar, ob es sich lediglich um ein wissenschaftliches Mäntelchen handelt, das die Umgehung des Kopierverbots verschleiert.

Gert W.

    Abbildung 2: Wer Video-Sharing unter Clubmitgliedern betreibt, muss die Anzahl der wahren Freunde kennen.    (Bild: © Ferenc Szelepcsenyi, Fotolia.com)

Abbildung 2: Wer Video-Sharing unter Clubmitgliedern betreibt, muss die Anzahl der wahren Freunde kennen. (Bild: © Ferenc Szelepcsenyi, Fotolia.com)

Pflichtangaben im Internet

Welche Pflichtangaben muss ich auf meinem Onlinestore machen?

Ender H.

Der Inhalt der Pflichtangaben ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) [5] und konkret der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV, [6]). Vorsicht gilt bei der Übernahme der Musterwiderrufsbelehrung 2008, die in der Anlage zur BGB-InfoV enthalten ist: Weil dieses Muster nicht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen entspricht, öffnet ihre Verwendung Abmahnungen Tür und Tor. Insbesondere jene Passagen, die den Widerruf von Geschäften durch Verbraucher oder die Kostentragungspflicht durch den Unternehmer bei Warenrücksendungen betreffen, sind dazu geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher zu verwirren – die Rechtsprechung geht hier von einem laienhaften Verbraucherverständnis aus.

Die genauen Informationspflichten für Verbrauchergeschäfte richten sich nach den Paragrafen 312c ff. BGB und der BGB-InfoV. Übrigens: Für die fehlerhafte Musterbelehrung und die in vielen Fällen eingetretenen Schäden übernimmt der Staat als Verursacher keine Haftung. Darüber hinaus müssen Sie noch die Pflichtangaben nach Paragraf 5 Telemediengesetz (TMG, [7]) machen und der so genannten Impressumspflicht genügen.

Dauer von Patent- und Urheberrechten

Wie lange gelten Urheber- und Patentrechte eigentlich?

Während das Urheberrecht im Regelfall 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und bei mehreren Urhebern 70 Jahre nach dem Tod des am längsten Lebenden erlischt (Paragraf 65 UrhG, [4]), besteht ein Patentschutz maximal 20 Jahre, in Sonderfällen 25 Jahre – sofern die Gebühren für diese Zeit bezahlt sind.

    Abbildung 3: Die Uhr der Gültigkeit von Patenten und Urheberrechten tickt langsam: Patente sind bis zu 25 Jahre gültig, das Urheberrecht gilt 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus.    (Bild: © nk88, Photocase.com)

Abbildung 3: Die Uhr der Gültigkeit von Patenten und Urheberrechten tickt langsam: Patente sind bis zu 25 Jahre gültig, das Urheberrecht gilt 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. (Bild: © nk88, Photocase.com)

Software im Auftrag installieren

Wenn wir Subunternehmer beauftragen, unsere Softwareprodukte in anderen Städten bei unseren Kunden zu installieren, welche Auswirkungen hat das auf die Rechte am Code? Was wäre, wenn diese Partner eigenen Code, hauptsächlich Shell- oder Python-Skripte für die Implementierung entwickeln?

I-GmbH

Grundsätzlich liegen die Rechte an dem Programm beim Urheber, also beim jeweiligen Programmierer. Ist freie Software im Einsatz, die beispielsweise unter der GPL steht, gilt nichts anderes: Wurde der Code von Ihnen beziehungsweise Ihren (internen) Mitarbeitern entwickelt, dann liegen die Rechte ausschließlich in Ihren Händen. Setzen die Lösungen auf anderen GPL-Code auf, genießen Sie das Recht zur Weitergabe und Bearbeitung des fremden Code und sind Urheber in Bezug auf die eigenen Codebestandteile, also Miturheber des Endprodukts.

In beiden Fällen erwirbt der Subunternehmer, der die Programme vor Ort installiert, keine Rechte. Bei GPL-Programmen liegt spätestens mit der Installation auf dem Kundensystem eine Weitergabe vor, worauf sich die GPL-Pflichten beziehen. Ab diesem Zeitpunkt müssen dem Kunden die Quellen zugänglich sein.

Unter Umständen ist bereits die Übergabe an den Subunternehmer eine Weitergabe, was bedeutet, dass auch ihm die Quellen verfügbar zu machen sind. Nur bei proprietärem Code bewirkt die Übergabe keine Quellenoffenbarungspflicht.

Sofern der Subunternehmer nur Skripte beisteuert, etwa Installations-Skripte, findet gewöhnlich keine Verbindung oder Bearbeitung von GPL-Software statt. Der Skriptersteller erlangt keine Miturheberschaft an der Gesamtlösung, sondern verbleibt Urheber der von ihm entwickelten Skripte. Diese muss er – sofern er nicht auf bestehende GPL-Skripte aufsetzt – noch nicht einmal als freie Software veröffentlichen, sondern behält die Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrechte für sich. Installations-Skripte sind mangels expliziter Unterstellung unter die GPL meist keine freie Software. (uba)

Infos

[1] Wikipedia, Kunstbegriffe: [http://de.wikipedia.org/wiki/Kunst]

[2] US Copyright Law: [http://en.wikipedia.org/wiki/United_States_copyright_law]

[3] Universal Copyright Convention: [http://en.wikipedia.org/wiki/Universal_Copyright_Convention]

[4] Urheberrechtsgesetz: [http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf]

[5] Bürgerliches Gesetzbuch: [http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf]

[6] BGB-InfoV: [http://www.bundesrecht.juris.de/bgb-infov/index.html]

[7] Telemediengesetz: [http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tmg/]

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