Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht\’s um Internetmusik und die GEMA, Links auf gutes Essen, den Bundestrojaner und wie man sich dagegen zur Wehr setzt sowie um Benutzeroberflächen, die man nicht so ohne Weiteres nachbauen darf.
Urheberrechtlicher Schutz für GUIs?
Wir möchten im Rahmen eines Open-Source-Projekts ein bekanntes Buchhaltungsprogramm nachbauen, weitgehend auch dessen Benutzeroberfläche. Weil wir nur die Funktionsweise, also Eingabe- und Ausgabeparameter des Originals als Muster verwenden, nicht aber das Programm dekompilieren oder den Code abschreiben, wird sich unser Code vom Original unterscheiden. Die Benutzeroberfläche soll sich dagegen möglichst nah am Vorbild orientieren, schon um Umsteigern die Entscheidung leicht zu machen.Weil das bei großen (Office-)Projekten ja offenbar auch erlaubt ist, gehen wir davon aus, dass uns der Hersteller der Originalsoftware nichts anhaben kann. Liegen wir da falsch?
F.-Projekt
Erst wenn Softwarepatente ins Spiel kommen, werden auch die banalsten Benutzeroberflächen vor Nachahmung geschützt. Bis dahin gilt: Wie jede grafische oder Layout-Gestaltung erfordern auch Bedienoberflächen und Eingabemasken eine minimale Schöpfungshöhe, damit sie urheberrechtlichen Schutz genießen. Der entsteht dann auch ohne Registereintragung, ohne Anmeldung und ohne Gebühren.
Schöpfungshöhe bezieht sich im Bereich der Gestaltung von Bedienoberflächen nicht etwa bloß auf die Farbwahl und die Label, sondern ebenso auf die Anordnung in der einen oder anderen Reihenfolge, die systematische Auswahl und gegebenenfalls die Abfolge der etwa durch Tabs ansprechbaren Felder. Die Gesamtschau entscheidet.
Das Landgericht Frankfurt hat zwar in einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr [1] den Urheberrechtsschutz für Bedienoberflächen und Eingabemasken grundsätzlich in Frage gestellt, ist allerdings bei seiner Entscheidung von der Meinung ausgegangen, dass Eingabemasken und Bedienoberflächen keine Programme sind.
Unabhängig davon, dass jeder Programmierer, der bereits selbst Benutzeroberflächen zusammengezimmert hat, diese Annahme widerlegen kann, sind Benutzeroberflächen auch als selbstständiger oder wesentlicher Teil eines Programms schutzfähig, wenn sie hinreichende individuelle Gestaltung erkennen lassen. Je komplexer die Oberfläche einerseits, je unabhängiger die Eingabefelder vom Berechnungsvorgang andererseits, steigt die Schöpfungshöhe. Ein Eingabefeld, das in untereinander angeordneten Textboxen Benutzername und Passwort abfragt, weist eine geringere Schöpfungshöhe auf als eine Eingabemaske für komplexe Bestandskontenbuchungen, bei der Netto- und Bruttobetragsfelder sowie Kostenstellen in einer strukturierten Oberfläche angeordnet sind.
Dass große Office-Projekte anscheinend friedlich nebeneinander existieren, ohne dass das eine dem anderen die Benutzeroberfläche verbietet, liegt wohl hauptsächlich daran, dass niemand mehr weiß, wer bestimmte Elemente zuerst wo eingesetzt oder selbst abgekupfert hat. Wenn Sie die Funktion eines bestehenden Programms nachbauen, sollten Sie zumindest versuchen, das Design möglichst eigenständig zu entwickeln, um auf Nummer sicher zu gehen.
Zwar mag das eine oder andere Element ebenso wie eine bestimmte Eingabereihenfolge systembedingt vorgegeben sein – etwa Soll vor Haben -, doch je komplexer das Gesamtbild, desto eher verletzen Sie fremdes Urheberrecht.

Abbildung 1: Je komplexer die Oberfläche (im Bild das kommerzielle 3D-Programm Maya), desto größer ist die Schöpfungshöhe und desto eher fällt sie unter den Urheberrechtsschutz.
Kampf gegen den Bundestrojaner
Nachdem jetzt der Bundestrojaner beschlossene Sache ist: Gibt es technische Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren (so beispielsweise mit einem Honeypot), und wäre das überhaupt zulässig oder ist das auch gleich verboten?
Jens P.
Was genau der Bundestrojaner ist oder wie er funktioniert, ist – zumindest bislang – öffentlich nicht bekannt, ebensowenig, ob ein solches Programm überhaupt bereits lauffähig existiert. Gleichwohl dürfte es nach seinem Stapellauf nicht lange dauern, bis Details ans Licht kommen, auch wenn diese nach der neuen Rechtslage in Deutschland nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Natürlich werden ausländische Quellen, die dem gesetzlichen Maulkorb nicht unterliegen, informieren und damit diese Informationen auch in Deutschland zugänglich machen.
Ob ausländische Industriespione oder Cyber-Terroristen aus diesen Informationen einen Vorteil ziehen können, wird sich zeigen. Technische Abwehrmaßnahmen, die sich lediglich gegen das Eindringen von Spyware richten, sind weder verboten noch gesondert unter Strafe gestellt, ebenso das Entwanzen eines Büros oder der Einbau abhörsicherer Fensterscheiben – selbst für den Fall, dass eine richterlich angeordnete Überwachung durchgeführt wird.
Maßnahmen, die darüber hinaus eine Beeinträchtigung des Schädigers selbst verursachen, sind in Deutschland grundsätzlich durch das Notwehrrecht nicht gedeckt, weil lediglich eine Vermögensschädigung droht und eine aktive Gegenwehr nicht erforderlich ist. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, wie eine aktive Gegenmaßnahme gegen den Einsatz eines Trojaners aussehen könnte: Zu dem Ursprungstäter, hier den Ermittlungsbehörden, führt ja meist kein direkter Weg.
Wie bei jeder Schadsoftware bleibt dem Betroffenen auch in diesem Fall nur eine Strafanzeige, zunächst gegen unbekannte Täter. Handelt es sich bei der Schadsoftware um den Bundestrojaner, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren zwar einstellen, doch muss aus den Akten, die Sie als Betroffener einsehen dürfen, die Ursache hervorgehen.
Entsteht Ihnen durch den Bundestrojaner ein Schaden an Ihrem System, greifen die Grundsätze des Staatshaftungsrechts, nach denen der Staat für schuldhaft verursachte Schäden des Bürgers aufkommen muss. Das umfasst nicht nur unmittelbare Schäden, sondern auch Folgekosten, etwa das Neuaufsetzen eines sauberen Systems nach dem Bekanntwerden des Befalls.
Die dafür anfallenden Kosten können beträchtliche Ausmaße erreichen. Der entstandene Schaden muss auch nicht zwangsläufig durch den Trojaner selbst oder eine vergleichbare Maßnahme verursacht sein: Auch beim Zusammenspiel mit weiteren kausalen Ereignissen ist eine Haftung denkbar. Ist etwa der Trojaner so schlecht programmiert, dass Dritte dies ausnutzen und eigene Malware aufsatteln, könnte der eigentliche Schaden durch die Drittsoftware eintreten. Ist der Systemzugang, das Einschleusen selbst aber nur durch die Trojaner-Software möglich, wäre eventuell auch der Trojaner-Hersteller haftbar.
Staatshaftungsrecht wird zwar grundsätzlich weniger großzügig ausgelegt als die Haftung eines Privaten, aber im Grunde ist es gleich. Der Vorteil: Ein solcher Rechtsstreit landet vor dem Zivilrichter, der die Frage der Verhältnismäßigkeit und damit der Rechtmäßigkeit eines Überwachungs-Trojaners vielleicht anders beurteilt als der deutsche Innenminister. Wenn die Ermittler den Bundestrojaner erst mal losgelassen haben, könnte er sich also zur Haftungsbombe entwickeln. Denn einfangen können sie ihn dann wohl nicht mehr.

Abbildung 2: Wanze: Ein Büro nach Abhöreinrichtungen absuchen oder die Festpatte gegen den Bundestrojaner sichern ist erlaubt. (© ChriSes, photocase.com)
Restaurantführer: Links erlaubt?
Ich habe eine private Homepage, die meinen Besuchern Informationen über meine Heimatregion geben soll. Ebenfalls will ich auf meine Homepage kostenlos diverse Gaststätten und Restaurants setzen. Muss ich in dieser Hinsicht irgendetwas beachten oder kann ich mit der Erlaubnis der Gaststätten die Links sorglos auf meine Homepage setzen?
Christopher D.
Sie brauchen nicht einmal die Erlaubnis der Restaurant- und Gaststättenbetreiber. Links auf fremde Seiten im Internet sind grundsätzlich zulässig, zumindest solange klar erkenntlich ist, dass es sich bei den verlinkten Inhalten um fremde und nicht um eigene (des Verlinkenden) handelt. Das umfasst sogar so genannte Deep-Links, also Links auf Seiten unterhalb der Startseite einer beliebigen Homepage, wenn diese nur frei zugänglich, also zum Beispiel ohne Passwortabfrage aufrufbar sind.
Diesen Grundsatz, ohne den auch das Internet nicht funktionieren würde, hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Paperboy-Entscheidung [2] aus dem Jahr 2003 erkannt und bekräftigt. Ausnahmen: Man darf auf bestimmte Seiten nicht verlinken, da deren Inhalte wiederum selbst verboten sind. Das sind beispielsweise jugendgefährdende, gewaltverherrlichende Seiten oder – seit Kurzem – Seiten, die verbotene Software zum Download anbieten.
Diese Gefahr dürfte auf der Homepage eines der Lokale Ihrer Heimatregion jedoch kaum bestehen. Auch wenn Sie den Link ohne Erlaubnis setzen dürfen, gehört es nicht nur zum guten Ton, den Betreiber der Seite in Kenntnis zu setzen. Mit einem Linktausch könnten Sie das Pageranking bei Suchmaschinen für beide Seiten verbessern.
|
Mailen Sie uns Ihre |
|---|
|
Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de]. Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Internet, Radio, MP3s und die GEMA
Wenn ich in meinen Ladenräumen Musik aus dem Internetradio spiele, muss ich dann auch GEMA-Gebühren zahlen?
Kadir A.
Meist ja. Es kommt für die Vergütungspflicht nicht darauf an, von welchem Medium die Musik kommt, wenn Sie sie veröffentlichen. Was das Abspielen von Musik in Geschäftslokalen betrifft, gilt dies seit Langem einhellig als Veröffentlichung, wenn die Räume für den Publikumsverkehr geöffnet sind. Selbst wenn die Musik aus einem benachbarten, nicht öffentlichen Raum hörbar ist, tritt die Vergütungspflicht ein – dies verhindert eine Umgehung durch findige Zeitgenossen.
Ob eine Vergütungspflicht für ein bestimmtes Musikstück zugunsten der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) besteht, richtet sich danach, ob der Rechteinhaber einen Verwertungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat. Das ist zumindest bei allen großen Plattenlabels der Fall. Im Radio hören Sie nahezu ausschließlich die Musik dieser Gesellschaften, ebenso über viele Internetradio-Streams.
Auch die Wahl eines ausländischen Anbieters, ob Radio oder Internetradio, ändert nichts an der Gebührenpflicht, denn die Verwertungsgesellschaft macht die Rechte an den einzelnen Musikstücken für den räumlichen Bereich geltend, in dem sie vervielfältigt oder abgespielt, also veröffentlicht werden.
Entscheidend ist, ob sich die Verwertungsgesellschaft auf einen bestehenden Verwertungsvertrag berufen kann. Immer mehr Künstler suchen alternative Veröffentlichungswege oder sind – mangels Plattenvertrag – darauf angewiesen. Selbst Plattenlabel, gerade die kleineren, zeigen verstärkt Interesse an anderen Vermarktungsformen. Sie finden Musik bereits seit einiger Zeit mit dem Werbeargument “GEMA-frei” im Angebot oder unter alternativen Lizenzbestimmungen wie etwa einer Creative-Commons-Nutzungslizenz [3], die für künstlerische Werke das bedeuten könnte, was die GPL für Software erreicht hat.
Vorsicht ist übrigens angesagt bei der Veröffentlichung von Musik, die Sie per Filesharing bezogen haben und auf gleiche Weise verteilen oder öffentlich wiedergeben, etwa in Ihren Geschäftsräumen. Nach einem Urteil des Landgerichts München [4] ist die Bereitstellung dieser Musik über das Internet ebenfalls GEMA-pflichtig. Das bedeutet, dass Filesharing-Teilnehmer künftig gegebenenfalls zusätzlich zu Abmahnschreiben von Anwälten auch mit Ansprüchen der GEMA rechnen müssen. Und weil Plattenlabel und GEMA ohnehin bereits Vertragspartner sind, ist auch die Weitergabe ausgeforschter Übeltäter zwischen diesen keine Frage. (mhu)

Abbildung 3: Wer GEMA-Gebühren scheut, kann sich an die Musik kleiner Labels wie beispielsweise Rentner Records halten, die unter Creative-Commons-Lizenzen verbreitet wird.
|
Infos |
|---|
|
[1] LG Frankfurt/M., Urteil vom 23.08.2006: [http://medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._171-2006.pdf] [2] BGH, Urteil vom 17.07.2003: [http://www.jurpc.de/rechtspr/20030274.htm] [3] Creative Commons: [http://de.creativecommons.org [4] Landgericht München, Urteil vom 03.05.2006: [http://www.jurpc.de/rechtspr/20070104.htm] |
|
Der Autor |
|---|
|
RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |





