Wenn ein Programmierer die GPL verletzt, soll seine Lizenz erlöschen. Werden damit auch die Unterlizenzen widerrufen, die er Benutzern und anderen Entwicklern erteilt hat?
Programmierter Verfall ist die Strafe für Lizenzverletzer: Die GPL sieht – sowohl in der aktuellen Version 2.0 [1] als auch im Entwurf für die GPLv3 [2] – den Verfall der Rechte vor, wenn ein Nutzer gegen ihre Bestimmungen verstößt. Das soll in erster Linie den Verletzer bestrafen. Unter bestimmten Umständen trifft die Sanktion aber die Falschen beziehungsweise geht ins Leere.
Ziffer 4 der GPL v2 bestimmt, dass der Erwerber der GPL-Software das Programm weder vervielfältigen noch verändern, unterlizenzieren oder weitergeben darf, wenn dies nicht explizit nach den Bestimmungen der Lizenz erlaubt ist (siehe Kasten “GNU GPL, Ziffer 4”). Jede Zuwiderhandlung soll dabei automatisch zum Verlust sämtlicher eingeräumter Rechte führen. Die Rechte Dritter, die Kopien oder Rechte vom Verletzer erhalten haben, sollen davon nicht eingeschränkt sein, solange sich diese an die Lizenzbedingungen halten.
Diese Bestimmung wird von den Gerichten zumindest seit dem ersten GPL-Urteil des Landgerichts München [3] als auflösende Bedingung angesehen. Solch eine auflösende Bedingung hat zur Folge, dass – entsprechend auch der Intention des Lizenzgebers – sämtliche Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrechte des Verletzers entfallen, ohne dass ein weiteres Dazutun des ursprünglichen Urhebers, also des oder der Programmierer, nötig wäre. Eine gesonderte Kündigungserklärung oder Ähnliches ist daher nicht erforderlich.
|
GNU GPL, Ziffer 4 |
|---|
|
“You may not copy, modify, sublicense, or distribute the Program except as expressly provided under this Licence. Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this Licence. However, parties who have received copies, or rights, from you under this Licence will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance.” Die inoffizielle deutsche Übersetzung [7] (die FSF erkennt allerdings nur die englische Originalversion an): “Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.” |
Die Rechte Dritter
Wie wären in diesem Fall die Rechte Dritter an der Software betroffen, die sie vom Verletzer ableiten – wenn sie also die Software von ihm erhalten haben? Das GPL-Modell stellt klar, dass diese Folgenutzer den GPL-Lizenzvertrag nicht mit dem verletzenden Vertreiber, sondern mit den ursprünglichen Urhebern, also den Programmierern, geschlossen haben und ihre Rechte mittelbar von diesen ableiten. Die Verletzung berührt ihre Rechte an der Software also nicht.
Störung des GPL-Modells
Dieses Idealmodell gilt freilich nur, solange der Verletzer nur Mittelsmann ist, dessen Beitrag sich auf die bloße Weitergabe der Software beschränkt. Hat er selbst die Software bearbeitet, also verändert, und diese Überarbeitung weitergegeben, kommt es zu einer Störung des GPL-Modells. Dabei sind für die Bearbeitungen zwei Varianten denkbar: In der ersten Variante verstößt die Bearbeitung an sich bereits gegen die GPL-Bedingungen. So könnte der Quellcode nicht offengelegt sein oder lediglich der erforderliche Verweis auf die Lizenzbedingungen fehlen.
In diesen Fällen ist der Verstoß für den Erwerber zwar nicht zwingend offensichtlich, er wäre jedoch zumindest erkennbar. Ein offenkundiger Verstoß des Verletzers zeigt dem Erwerber, dass er wiederum die Software nicht bearbeiten oder weitergeben darf. Zumindest das Nutzungsrecht zugunsten des Erwerbers dürfte in diesen Fällen jedenfalls nicht streitig sein, weil es der Verletzer durch Weitergabe der Software an den Erwerber ausdrücklich eingeräumt hat.
Die zweite Alternative ist kaum durchschaubar. Hier hat der Verletzer den bearbeiteten Code als GPL-Software weitergegeben, bevor seine Verletzungshandlung bekannt wurde. Der Erwerber – und alle Folgeerwerber – erhalten und benutzen in diesem Fall das Programm als GPL-Software. Was aber ist, wenn der Verletzer diese Programme zurückrufen kann? Wenn inzwischen möglicherweise weitere Bearbeitungen seines Code veröffentlicht wurden?
Ein einmal als GPL-Software in Verkehr gebrachtes Programm könnte der Urheber dann zurückrufen, wenn es sich bei dem Lizenzierungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handeln würde und er eine Art Sonderkündigungsrecht ausüben dürfte.
Das Nutzungsrecht an einem Programm folgt aus dem Urheberrecht. Bei der Übertragung solcher Nutzungsrechte geht die Rechtsprechung grundsätzlich von einem Dauerschuldverhältnis aus, vergleichbar einer Miete oder einem Darlehen, das eine Rechtsübertragung auf Zeit darstellt. Sind auch im Bereich der Urheberrechte allgemein und bei Software-Nutzungsrechten im Besonderen die übertragenen Rechte gewöhnlich nicht zeitlich begrenzt, sondern unbegrenzt übertragen, so gewähren Gesetz und Rechtsprechung selbst in diesen Fällen ein Sonderkündigungsrecht, wenn sich wesentliche, ursprünglich zugrunde liegende Rechtsverhältnisse geändert haben. Der nachträgliche Wegfall der GPL-Rechte könnte als solche wesentliche Änderung anerkannt werden.
Paragraf 313 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, [4]) regelt diesen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Nach dieser Bestimmung gilt etwa für die – der urheberrechtlichen Nutzungseinräumung durchaus vergleichbare – Übertragung von Patentrechten ein besonderes Auflösungsrecht für jede Vertragspartei, wenn sich der zugrunde liegende Patentschutz sachlich oder rechtlich wesentlich verändert. Der völlige Wegfall aller durch die GPL eingeräumter Rechte an der Ausgangssoftware ist ohne Zweifel als wesentliche Rechtsänderung anzusehen.
Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sagen aber auch, dass sich nicht darauf berufen darf, wer durch sein Tun oder sein Verschulden diese Folge erst herbeigeführt hat. Das bedeutet, dass zumindest der GPL-Verletzer selbst seine Lizenzen nicht zurückrufen darf, etwa um für Softwaremodule, die sich inzwischen bei den Benutzern durchgesetzt haben, nachträglich kostenpflichtige Lizenzverträge durchzusetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gefahr vom Tisch wäre: Nur für jenen, den Verschulden trifft, genauer dem man dies nachweisen kann, ist die Auflösung, also der Rückruf der Lizenz ausgeschlossen.
Ein Programmierer, der erst nachträglich entdeckt, dass er selbst auf unentdeckt GPL-widrigem Code aufgesetzt und seine Software ebenfalls unter die GPL gestellt hat, könnte sich auf dieses Sonderkündigungsrecht berufen und die GPL nachträglich für nicht anwendbar erklären. Vorausgesetzt seine Module sind eigenständig.
Unter der gleichen Voraussetzung besteht natürlich auch die Gefahr einer bewussten Infiltrierung freier Software durch angeblichen GPL-Code, der von Anfang an zu einem späteren Zeitpunkt für proprietär erklärt werden soll. Dabei könnte sich ein Rückruf der Lizenz auf eine vorgeschobene GPL-Verletzung von Basiscode stützen, der für die dann kostenpflichtige proprietäre Lizenz einfach durch einen eigenständigen Workaround ersetzt werden könnte.
Unüberschaubare Unterlizenzen
Weil mit jeder Bearbeitungs- beziehungsweise Verbreitungsgeneration der Software die Anzahl der in der Community vorhandenen Kopien exponentiell steigen kann, ist schon nach wenigen solcher Zyklen nicht einmal mehr abzuschätzen, wie viele Bearbeitungen bei welchem User laufen.
Damit ist aber auch im Ansatz ausgeschlossen, gegenüber den einzelnen Benutzern den Widerruf der Lizenz zu erklären oder sie zu einer proprietären Nachlizenzierung aufzufordern. Eine Verjährung beziehungsweise Verwirkung der Urheberrechte ist wegen der grundsätzlich geltenden langen Verjährungsfrist (30 Jahre) im deutschen Urheberrecht und der Notwendigkeit, dem Rechtsinhaber positive Kenntnis der Verwirkungsumstände nachzuweisen, kaum anzuwenden.
Die Situation verschärft sich noch, betrachtet man an Stelle von GPLv2 deren Nachfolgerin. Während Version 2 noch so zu interpretieren ist, dass ein Lizenzverstoß nur den Verlust der Rechte aus dieser einen GPL und an dieser einen Software nach sich zieht, soll der Entwurf der GPLv3 eine weit umfassendere Sanktion möglich machen: Eine Schnittstelle für eigene Lizenzerweiterungen erlaubt es, Klauseln einzufügen. So kann ein Entwickler dem Lizenznehmer den Verlust aller Rechte an der gesamten von ihm geschriebener GPL-Software androhen, etwa für den Fall, dass der Lizenznehmer eine Patentklage auf ein Softwarepatent stützen will.
Über diesen Totalentzug, also über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinaus, wird die Rechtsprechung es sicherlich nicht als Verschulden werten, wenn der Verletzer lediglich gehörige Rechte aus der Rechtsordnung geltend macht, also eine Patentklage einreicht. Die Missbrauchsgefahr bei der GPLv3 scheint hier ungleich größer.
Kein gutgläubiger Erwerb
Eine Ursache für das Problem liegt an der Stellung und der Struktur der Urheberrechte, insbesondere an den Unterschieden zum Sachenrecht. Während im Sachenrecht ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, gilt dieses Prinzip für Rechte nicht. Sachen sind körperliche Gegenstände: Wer eine Sache in seinem Besitz hat, für den gilt der so genannte Rechtsschein, als wäre er der rechtmäßige Eigentümer. So kann ein gutgläubiger Dritter durch Übereignung der Sache wirksam Eigentümer werden, auch wenn der Verkäufer die Sache gar nicht hätte verkaufen dürfen, etwa weil sie einem anderen gehört hat.
Das gilt nicht für unkörperliche Sachen, also zum Beispiel für Nutzungsrechte. Hier gibt es keinen körperlichen Besitz und demnach auch keinen Rechtsschein, der einem Gutgläubigen zugute gehalten werden dürfte. Deswegen ist ein gutgläubiger Erwerb von Rechten, also auch etwa von Nutzungsrechten an Software, nicht möglich.
Neuer Ansatz: Interessenausgleich
Die Lösung scheint in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln [5] zu liegen: Das Gericht entschied – erstmalig und gegen die herrschende Meinung -, dass die Interessen der berechtigten Endnutzer, also der Lizenznehmer auf der untersten Stufe, in Abwägung gegenüber den Interessen des Urhebers als (Erst-) Lizenzgeber vorrangig zu behandeln seien. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem der Urheber einem Lizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hatte, nach dem er – unter anderem – zur Vergabe weiterer Sublizenzen berechtigt war.
Infolge einer Vertragsverletzung hatte der Urheber seinem Lizenznehmer die Lizenz entzogen (sie zurückgerufen), womit sich die Frage stellte, was in diesem Fall mit den vom Lizenznehmer erteilten Sublizenzen zu geschehen habe. Die Vorschrift, auf die das Gericht seine Entscheidung vordringlich stützt, ist Paragraf 33 Satz 2 des deutschen Urhebergesetzes (UrhG, [6]). Hiernach bleiben einfache und ausschließliche Nutzungsrechte unberührt, wenn der Rechteinhaber wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
Für den Fall des Rückrufs einer GPL-Lizenz bedeutet dies in der Regel den Wechsel von Miturheberschaft auf alleinige Urheberschaft und damit – in entsprechender Anwendung des Paragrafen 33 Seite 2 UrhG – den Verbleib der einfachen Nutzungsrechte beim (End-)Lizenznehmer. Eine insoweit nachträgliche Durchsetzung von Lizenzgebühren ist dem Rückrufenden damit nicht möglich. Unabhängig vom Nutzungsrecht entfällt mit dem Rückruf einer GPL-Lizenz jedoch das ansonsten bestehende Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht.
Zumindest beim Benutzen von GPL-Software hat damit die Rechtssicherheit zugenommen. Auch wenn das Phänomen freie Software besondere Regelungen verlangt, die endlich auch in rechtlicher Hinsicht seinen Eigenheiten Rechnung tragen. (mhu)
|
Infos |
|---|
|
[1] GPL, Version 2: [http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html] [2] GPL, Version 3 (Entwurf): [http://gplv3.fsf.org/gpl-draft-2006-07-27.html] [3] LG München I, Urteil vom 19.05.2004, Az: 21 O 6123/04: [http://remus.jura.uni-sb.de/shownews.php3?id=613] [4] Bürgerliches Gesetzbuch: [http://bundesrecht.juris.de/bgb/] [5] OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006, Az: 6 U 224/05 [6] Urheberrechtsgesetz: [http://bundesrecht.juris.de/urhg/] [7] Inoffizielle deutsche Übersetzung der GPL, Version 2: [http://www.gnu.de/documents/gpl.de.html] |
|
Der Autor |
|---|
|
RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |





