Aus Linux-Magazin 07/2006

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Den Schraubenschlüssel ansetzen und schnell das System auf der D-Box austauschen? Vorsicht – hier drohen rechtliche Fußangeln. Sie zeigen, wie weit unter Umständen die deutschen Gesetze bei Modifikationen an der Software eines kommerziellen Herstellers greifen.

Die Hardware ist zwar schon ein wenig abgestanden, aber immer noch lockt sie viele Anwender: die D-Box. Mit einem Linux-System verwandelt sie sich in ein ganz persönliches Mediencenter. Allerdings steckt der Teufel in einem Paragrafen, der dem User unter Umständen das Leben schwer macht. Zugleich zeigt das Beispiel, welche Folgen die manchmal wenig trennscharfen Formulierungen der Gesetze haben.

Schwierig gestaltet sich auch die Lage bei Webprojekten: Wer Audioschnipsel im Internet veröffentlicht, ist gut beraten einige Grundsätze zu beachten. Gleiches gilt für Bilder von Gebäuden. Bei beiden drohen Probleme mit dem Urheberrecht. Das macht schon der erste Fall deutlich.

Abmahnung ist lediglich ein Anspruch

Wir wollen mit Gimp, Perl und natürlich Linux eine private Webseite über Jugendstil-Architektur in unserer Stadt gestalten. Die Kunstwerke sind 100 Jahre alt, die Fotos und den skizzierten Stadtplan machen wir selber.Wie sieht es mit hochauflösenden Abbildungen von Privathäusern aus, wenn keine Personen zu sehen sind? Was ist, wenn uns trotzdem jemand eine Abmahnung schickt? Hilft da eine Rechtsschutzversicherung? Was ist, wenn jemand beweisen kann, dass ein Einbrecher durch unsere Seite auf sein Haus aufmerksam wurde?

Daniel P.

Sofern auf den Fotos keine Personen erkennbar sind, steht einer Veröffentlichung nichts im Wege. Paragraf 59 UrhG gestattet ausdrücklich, die äußere Ansicht von Bauwerken an öffentlichen Plätzen zu fotografieren. Diese Bilder dürfen Sie veröffentlichen. Das bloße Abbilden berührt keine Persönlichkeitsrechte der Eigentümer oder darin lebender Menschen (Abbildung 1).

Gegen ungerechtfertigte Abmahnungen hilft nur der Rechtsweg. Eine Abmahnung ist ja lediglich ein behauptetes Anliegen eines anderen. Dabei fallen nicht zwingend Kosten an – meist nur, wenn Rechtsanwälte beteiligt sind. Der Rechtsschutz hilft hier kaum: Der Abmahnende trägt zunächst die Kosten für das Gerichtsverfahren selbst, wenn er den von Ihnen zurückgewiesenen Anspruch gerichtlich durchsetzen will.

Weist also das Gericht die Klage ab, brauchen Sie nichts zu bezahlen, auch Ihre Rechtsschutzversicherung nicht. Der Kläger wäre in diesem Fall noch dazu verpflichtet, Ihre Anwaltskosten zu begleichen. Ist sein Anspruch jedoch berechtigt, tragen Sie alle Verfahrenskosten selbst. Ich glaube nicht, dass eine Rechtsschutzversicherung Ihnen da hilft. Im außergerichtlichen Vorfeld zahlt die Rechtsschutzversicherung ohnehin nichts. Die Kosten, die der abmahnende Anwalt von Ihnen verlangt, sind ebenfalls nur ein behaupteter Anspruch. Ich kenne keinen Versicherer, der dieses Risiko abdeckt.

Für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Einbruchdiebstahls scheint mir der kausale Zusammenhang zu fehlen. Ein Einbrecher interessiert sich ja nicht für die Fassade, sondern für die Gegenstände im Haus. Daher stellt sich die Frage, inwiefern das Bild einer Hausfront den Tatentschluss fördert.

Der Webseiten-Betreiber haftet unter Umständen, wenn die Fotos deutlich mangelnde Sicherheitsmaßnahmen zeigen, Möglichkeiten zum Einstieg aufzeigen oder Ähnliches. In einem solchen Fall, wenn überhaupt denkbar, überwiegt aber das Mitverschulden dessen, der die untauglichen Sicherungsmaßnahmen nutzt, bei weitem. Nach meiner Ansicht dürften auf einem Bild im Internet derartige Details kaum sichtbar sein. Das Problem stellt sich ohnehin nur, wenn Sie den Bildern Adressen zuordnen.

Abbildung 1: Das Veröffentlichen von Bildern, die Gebäude an öffentlichen Plätzen zeigen, bringt rechtlich selten ein Problem. Das gilt selbst dann, wenn sich ein Einbrecher damit informiert.

Abbildung 1: Das Veröffentlichen von Bildern, die Gebäude an öffentlichen Plätzen zeigen, bringt rechtlich selten ein Problem. Das gilt selbst dann, wenn sich ein Einbrecher damit informiert.

Willkürlicher Rücktritt

Ein Käufer hat ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Was ist, wenn er das bewusst ausnutzt? Angenommen eine Firma verwaltet Domains und bietet dies an. Nun braucht jemand zufällig genau für zwei Wochen eine Homepage und macht dann fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Hat der Provider einen Anspruch, eventuell auf Schadensersatz, gegen den Kunden?

Malek S.

Wenn der Gesetzgeber versucht, einen Schwächeren zu schützen, schlägt das oft ins Gegenteil um und verschiebt die Rechtsmacht einfach auf die andere Seite. Durch die EU-Harmonisierung im Verbraucherschutz erstreckt sich das Problem inzwischen auch auf Fernabsatzgeschäfte. Das scheint im Prinzip richtig und gerecht, führt in Einzelfällen jedoch dazu, dass Verbraucher ihre Rechtsposition ausnutzen. Das ist moralisch möglicherweise verwerflich, rechtlich aber unangreifbar.

Weil der Gesetzgeber mit solchen Entwicklungen rechnen musste, hat er Korrektive eingebaut. Obwohl der Verbraucher das Geschäft widerrufen darf, verpflichtet das Gesetz ihn dazu, für bestimmte Leistungen Ersatz zu leisten. Die Vorschriften über den Widerruf von Fernabsatzgeschäften in den Paragrafen 312ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, [2]) verweisen auf die Paragrafen 355ff. mit den allgemeineren Widerrufsvorschriften der Verbrauchergeschäfte. Diese beziehen sich wiederum auf die Paragrafen 346ff. mit noch allmeineren Rücktrittsvorschriften.

Nach dieser Gesetzeslage hat der Widerrufende Wertersatz zu leisten, so weit die Rückgewähr oder Herausgabe wegen der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Weil der Kunde die verstrichene Mietzeit nicht zurückgeben kann, kommt insoweit ein Wertersatzanspruch in Betracht, wenn er bei einem Provider einen Server oder Webspace zusammen mit der Domain gemietet hatte.

Weil die Domain selbst auf Kundenwunsch nach seinen persönlichen Bedürfnissen zugeteilt beziehungsweise vermittelt wurde, könnte eine analoge Anwendung des Paragrafen 312d, Absatz 4, Ziffer 1 einen hierauf gerichteten Widerruf bereits im Ansatz ausschließen. Diese Vorschrift bezieht sich eigentlich nicht auf die Lieferung körperlicher Waren. Selbst wenn sie nicht analog zum Einsatz kommen sollte, bleibt es zumindest beim Wertersatzanspruch für die abgelaufene Dauer der Mietzeit.

Das Widerrufsrecht erlischt auch, wenn der Dienstleister bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist eine Leistung erbracht hat und der Verbraucher dies selbst gewünscht und veranlasst hat. Das bestimmt Paragraf 312d, Absatz 3, Ziffer 2. Hat der Kunde in einem Onlineformular darum gebeten, dass der Provider die Domain unverzüglich einrichtet, steht dies dem Widerrufsrecht des Kunden entgegen. Der Provider ist also nicht ganz im Stich gelassen.

Zerstören erlaubt – verändern verboten

Ist die Installation von Linux auf der D-Box 2 überhaupt erlaubt? Ich habe eine D-Box 2, die auch mein Eigentum ist. Wenn es erlaubt ist, würde ich mir gerne Linux installieren!

Friedrich T.

Im Wesentlichen geht es um zwei Probleme, die beide das Urheberrecht betreffen. Zum einen die grundsätzliche Frage, ob man Systemsoftware auf eigener Hardware beliebig verändern darf, zum anderen, ob dies auch bei einem Pay-TV-Empfangsgerät gestattet ist. Vorab: Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des von Ihnen beschriebenen Eingriffs stellt sich ausschließlich bei gekauften Geräten, bei gemieteten Geräten sind derartige Eingriffe regelmäßig bereits vertraglich nicht gestattet.

Grundsätzlich darf jedermann mit seinem Eigentum nach Belieben verfügen. Das ist zwar allgemein bekannt, weniger bekannt sind aber einige Ausnahmen, die die Rechtsordnung aufstellt. Nach dem Urheberrecht kommen zwei dieser Ausnahmen in Betracht: Das Verbot, zu verändern, was Sie besitzen. In diesem Fall trifft das auf die Software-Hardware-Kombination zu. Außerdem existiert ein Verbot, bestimmte Sachen zu benutzen, die Ihnen noch nicht gehören – hier eine möglicherweise rechtswidrige Software, etwa ein Firmware-Patch.

Die Rechte der Urheber oder der Verwerter reichen nicht beliebig weit. Sie enden in der Regel in einem bestimmten Vervielfältigungsstück. Ein gekauftes Buch dürfen Sie demnach beliebig weiterverkaufen, auch ohne das Einverständnis des Autors oder des Verlags. Das Entsorgen oder Zerstören ist ebenso erlaubt wie eigene Anmerkungen, die Sie auf die Seiten kritzeln.

Für bestimmte Werke gilt dies aber nicht, wenn es Veränderungen betrifft. Werke der bildenden Kunst, Baukunstwerke und Datenbanken dürfen Sie nach Paragraph 23 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG, [1]) ohne eine urheberrechtliche Zustimmung nicht verändern. Das bedeutet, dass Sie ein gekauftes Ölgemälde zwar vernichten, aber eben nicht Ihrem Geschmack anpassen und selbst den Pinsel schwingen dürfen.

Es geht um das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk, also um jenen Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts, der weiter gehenden Schutz begründet. Das gleiche Prinzip gilt auch bei Datenbanken, selbst rechtmäßig erworbene dürfen Sie nicht verändern.

Das Problem ist, dass im wechselhaften elektronischen Zeitalter nicht abschließend definiert ist, was der Begriff Datenbank umfasst. Paragraf 4 des UrhG definiert Datenbanken als Sammelwerke, deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Damit wären schon jedes PC-Bios und die meisten Flash-ROM-Inhalte als geschützte Datenbanken anzusehen.

Ich sehe gerade im Datenbankschutz des Urheberrechts eine bereits tickende Zeitbombe für alle, die sich mit IT beschäftigen. Er bietet einen möglichen Ansatzpunkt für den rechtlichen Zangenarm des Digital Rights Management, etwa um fremde Flash-Updates zu unterbinden (Abbildung 2). Auch das Patch selbst kann bereits illegal sein. Wenn die Software nicht vollständig frei ist, sondern bestimmte Routinen des Original-ROM abgekupfert sind, liegt darin ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Hinzu kommt, dass die D-Box einem Kopierschutzsystem gleichkommt. Die D-Box besteht als System aus Hard- und Software, die den Empfang und das Betrachten von geschützten Filmen auf diejenigen beschränkt, die dafür bezahlt haben. Weil die D-Box nur einen Ausgang hat, beschränkt sich die Wiedergabe auf lediglich ein Gerät. Zumindest ein mir bekanntes Softwarepatch erlaubt es, das Programm über die Netzwerkbuchse der Box in ein LAN zu streamen, und weicht damit die technischen Schranken auf. Der Rechteverwerter gestattet dies ausdrücklich nicht.

Das Erweitern der Empfangsgeräte stellt aber ein Umgehen des Systems und damit der technischen Schutzmaßnahme dar, und das verbietet das Urhebergesetz. Auch wenn Paragraf 108b UrhG Download und Einsatz des Patch nicht bestraft, falls der Täter nur zum persönlichen Gebrauch handelt, bleibt es doch illegal und kann zu Abmahnungen, zivilrechtlichen Schadensersatzklagen oder zur Beschlagnahme des Geräts führen.

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de]

Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Abbildung 2: Linux auf der D-Box erfreut sich bei den Anwendern großer Beliebtheit, allerdings liegt über dem Modifizieren von Soft- und Hardware derartiger Systeme der Schatten der Illegalität.

Abbildung 2: Linux auf der D-Box erfreut sich bei den Anwendern großer Beliebtheit, allerdings liegt über dem Modifizieren von Soft- und Hardware derartiger Systeme der Schatten der Illegalität.

Gemeinschaft der Urheber

Wir betreiben eine Synchronsprecher-Datenbank im Internet. Die Seite erlaubt es Mitgliedern mittlerweile auch, eigene Beiträge zu hinterlassen. Diese stehen dann bei den Synchronsprechern als zusätzliche Hörprobe bereit. Wie sieht es rechtlich mit diesen Hörproben aus? Verletzen wir unter Umständen das Urheberrecht?

Christoph B.

Ich verstehe Ihre Angaben so, dass die jeweiligen Synchronsprecher selbst die Audiodateien auf Ihre Homepage laden. Das bedeutet, dass Sie zumindest auf deren urheberrechtliche Genehmigung vertrauen dürfen, die Hörproben zu veröffentlichen. Weil diese Erlaubnis aber nur so weit reicht wie das Urheberrecht des einzelnen Sprechers, kommt es für Sie darauf an, ob außer diesem noch andere Personen Urheber- oder andere Rechte an den jeweiligen Inhalten haben. Bei der Hörprobe sind weitere Beteiligte denkbar. So könnten – neben dem Sprecher selbst – auch noch der Toningenieur oder der Autor des Textes die Veröffentlichung verhindern.

Der Wortlaut des Urheberrechts kennt nur den Begriff Tonträger. Er ist zwar heute in vielen Bereichen überholt, doch sind die entsprechenden Bestimmungen zum Schutz der Tonträgerhersteller auch auf den elektronischen Workflow auszudehnen. Nach Paragraf 85 UrhG hat der Toningenieur das ausschließliche Recht, die Audiodatei zu veröffentlichen, zu verbreiten oder zu vervielfältigen. Mit Toningenieur ist nicht nur der ausgebildete Profi gemeint, sondern auch der Amateur oder das Unternehmen, bei dem der Sprecher die Produktion in Auftrag gegeben hat.

Hat der Toningenieur seine Rechte nicht an den Sprecher abgetreten, darf Ihnen dieser eine Veröffentlichung gar nicht erlauben. Ein vergleichbares Problem haben Sie mit den Inhalten der Hörprobe. Handelt es sich nicht um gemeinfreie Werke, darf ein Sprecher sie auch nicht beliebig vorlesen oder aufsprechen. Kurze Passagen und Ausschnitte sind zwar nicht immer selbstständig geschützt, jedoch umfasst der Schutz im Einzelfall auch einzelne Sätze.

Da das Nachprüfen, ob der Veröffentlichung fremde Rechte entgegenstehen, für Sie im Alltag natürlich schwierig ist, sollten Sie sich durch eine Erklärung des Sprechers absichern. So nehmen Sie ihn im Fall der Fälle in Regress – so weit er flüssig ist. (agr)

Infos

[1] Urheberrechtsgesetz: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/]

[2] Bürgerliches Gesetzbuch: [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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