Störerhaftung landet beim EuGH

Das Blog “Offene Netze und Recht” berichtet von einer neuen Entwicklung rund um den Betrieb offener WLAN-Netze. Das Landgericht München I tendiert offenbar dazu, den Betreiber eines offenen WLANs in Haftung für Urheberrechtsverstöße zu nehmen. 

Im Verfahren gegen den Betreiber eines offenen WLAN wendet sich das Landgericht München I nun mit verschiedenen Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Betreiber ist laut “Offene Netze und Recht” Mitglied der Piratenpartei und habe das WLAN zwar kostenlos angeboten, über den Namen der SSID allerdings Werbung für die Webseite seines Geschäfts gemacht, heißt es in dem langen Blogeintrag.

Normalerweise wäre der Betreiber von einer ins deutsche Recht übersetzten europäischen E-Commerce-Richtlinie geschützt. Die besagt, dass die Betreiber eines kommerziellen WLANs “nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich” sind, wie Rechtsanwalt Thomas Stadler in seinem Blog ausführt. Als Zugangsprovider können Rechteinhaber die WLAN-Betreiber in der Konsequenz also nicht zu Unterlassungen, Schadenersatz oder Gebührenzahlungen verdonnern.

Das Münchner Gericht bezweifelt nun beim EuGH zum einen, dass sich aus der Nicht-Verantwortlichkeit auch die Konsequenz ergibt, dass die WLAN-Betreiber nicht haften. Zum anderen fragt es, ob der Betrieb eines offenen WLAN-Netzes überhaupt eine Dienstleistung im Sinne der E-Commerce-Richtlinie sei. Da der Kläger für die Nutzung seines WLAN keine Gebühr erhoben hat, stellt das Landesgericht zudem die Frage, wie der Satz “in der Regel gegen Entgelt” zu verstehen ist und ob der Angeklagte als kommerzieller Anbieter zu werten sei.

Rechtsanwalt Thomas Stadler betrachtet die letzte Frage jedenfalls als problematisch, weil das deutsche Telemediengesetz nicht voraussetze, dass eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wird. Von Interesse könnte der Ausgang des Prozesses zum Beispiel auch für die Betreiber von freien Mesh-Netzwerken sein. Auch sie treten als Provider auf, haften aber nicht für ihre Nutzer und nehmen auch kein Geld für ihre Dienstleistung. Auch Cafés, die ein offenes WLAN anbieten, könnte die Auslegung des EuGH betreffen.

Update (9.10.14): Wie uns ein anderes Mitglied der Piratenpartei mitteilte, unterstützt die Partei die Klage offiziell.

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