Es hat lange gedauert, doch seit heute ist ein Gerichtsurteil öffentlich, das das Landgericht München bereits am 12. Januar entschieden hat. Wie der AK Vorrat in einer Pressemitteilung schreibt, dürfen Anwender kostenloser Hotspots nicht durch eine Registrierung identifiziert werden. Damit scheint der Weg frei für offene Wifi-Netzwerke, wie sie in anderen Ländern längst üblich sind.
Anbieter kostenloser Hotspots brauchen, ja dürfen von ihren Kunden keine Registrierung verlangen. Ein Urteil des Landgerichts München ebnet jetzt den Weg für freie, anonyme Wifi-Zugänge an Bahnhöfen, Flughäfen, öffentlichen Plätzen und Hotels. Dem AK Vorrat zufolge ist das eine direkte Konsequenz aus der Entscheidung des Gerichts, dass eine Identifizierung des Nutzers nicht nötig sei, und damit das TKG greife, das “die Erhebung nicht erforderlicher Daten vebietet” (Michael Ebeling, AK Vorrat).
In einem Urteil des Landgerichts München schreibt der zuständige Richter in seiner Urteilsbegründung:
“Die Beklagte tragt vor, eine Pflicht zur Erhebung und Speicherung der Daten aus $ 111 Abs. 1 TKG bestehe nicht. Bei den für die jeweilige lnternetsitzung an den User vergebenen dynarnische IP-Adresse handele es sich nicht um eine andere Anschlusskennung im Sinne des $ 111 TKG. Auch die Forrnulierung in den inzwischen für verfassungswidrig erklärten $ 113 a und $ 113 b TKG spreche dagegen, dass dynamische IP-Adressen als Anschlusskennung im Sinne des $ 111 TKG zu begreifen seien. Es bestehe auch keine Pflicht zur Erhebung und Speicherung der Daten aus den $$ 112, 113 TKG denn diese würden lediglich die Auskunftspflicht über rechtmäßig nach $ 111 TKG bzw. $$ 95, 111 TKG erhobene Daten regeln, aber keine Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten darstellen. Eine Pflicht zur Datenerhebung ergebe sich aus diesen Vorschriften gerade nicht. Es bestehe auch keine Pflicht zur Erhebung und Speicherung der Daten aus §§ 95, 96 TKG, weil beide Vorschriften ausdrücklich Erlaubnistatbestände darstellen würden und die Dienstanbieter nicht zur Erhebung von Daten verpflichten wurden. Es bestehe auch keine Pflicht aus $ 101 UrhG zur Erhebung und Speicherung der Daten, Diese Vorschrift ermächtige den Dienstanbieter nur zur Beauskunftung von rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten, eine Pflicht zur Erhebung derartigen Daten gewähre diese Vorschrift aber gerade nicht. Die §§ 113 a, 113 b TKG seien fur verfassungswidrig erklärt und damit nichtig.” (Link)
Erst vor wenigen Wochen hatte die Digitale Gesellschaft unter Führung des Netzaktivisten Markus Beckedahl eine Initiative gegen die Störerhaftung bei freien Wlans gestartet, und die Kritik an der deutschen Praxis hatte zuletzt zugenommen, schreibt der AK Vorrat. In anderen europäischen Ländern, zum Beispiel Estland (siehe Artikel im kommenden Linux-Magazin 09/12) oder Kroatien, geht man ohnehin laxer mit dem Anspruch der Internetüberwachung um. Dort sind freie, anonyme Wlan-Hotspots gang und gäbe, eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht nötig.





