EU überarbeitet Vorschriften für Batterien und Altbatterien

Das Europäische Parlament hat mit großer Mehrheit eine mit dem Rat erzielte Einigung zur Überarbeitung der EU-Vorschriften für Batterien und Altbatterien verabschiedet. Unter anderem beinhaltet das Gesetz, dass Verbraucher Geräteakkus selbst leicht entfernen und ersetzen können müssen.

Das neue Gesetz berücksichtige technologische Entwicklungen und zukünftige Herausforderungen, heißt es in einer Mitteilung des EU-Parlaments. Zu den wichtigsten Maßnahmen des Gesetzes zähle, eine verpflichtende Erklärung und Kennzeichnung zum CO2-Fußabdruck für Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel wie elektrische Roller und Fahrräder und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Auch ein digitaler Batteriepass für Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh sei vorgesehen.

Für Verbraucher erfreulich ist das Gerätebatterien müssen so gestaltet sein, dass die Verbraucher sie selbst leicht entfernen und ersetzen können. Damit sind fest in Geräten wie Smartphones verklebte Akkus dann nicht mehr erlaubt. Bis zur Umsetzug dauert es allerdings noch. Dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung müssen in Geräte eingebaute Batterien von den Endnutzern entfernt und ausgetauscht werden können und Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Scooter müssen dann von einer unabhängigen Fachkraft entfernt und ausgetauscht werden können, heißt es von der EU..

Zudem sind strengere Zielvorgaben für die Sammlung von Abfällen enthalten. für Gerätebatterien: 45 Prozent bis 2023, 63 Prozent bis 2027 und 73 Prozent bis 2030; für Batterien für leichte Verkehrsmittel: 51 Prozent bis 2028 und 61 Prozent bis 2031. Auch die Mindestmengen an zurückgewonnenen Materialien aus Altbatterien sind festgeschrieben: Lithium 50 Prozent bis 2027 und 80 Prozent bis 2031; Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel 90 Prozent bis 2027 und 95 Prozent bis 2031.

Nach der endgültigen Abstimmung im Plenum muss der Rat den Text nun förmlich billigen, bevor er kurz darauf im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt.v

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