Das EU-Parlament hat die neue Richtlinie zum Urheberrecht durchgewunken. Die müssen nun in den kommenden zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.
Von den 658 Stimmberechtigten stimmten 348 für die Reform, 274 dagegen und 36 enthielten sich. Die offiziellen Abstimmungsergebnisse gibt es hier (auf Seite 52). Von CDU und CSU (Teil der EPP bzw. PPE) stimmten demnach 33 Abgeordnete für die Richtlinie und einer dagegen. Von den Grünen und den Liberal-Konservativen Reformern (LKR) kamen jeweils zwei Zustimmungen und 7 (Grüne) respektive 3 (LKR) Ablehnungen. Von der SPD lehnten 23 Abgeordnete die Richtlinie ab, 3 enthielten sich. Von der Linken stimmten alle 7 Abgeordneten, von der FDP 2 gegen die Richtlinie. Und auch die einzelnen Abgeordneten kleiner Parteien stimmten jeweils gegen die Reform.
Freude bei Gema und BDZV
“Das Europäische Parlament hat sich heute für die Stärkung der Kultur- und Kreativwirtschaft ausgesprochen.”, heißt es bei der Musikverwertungsgesellschaft Gema. Und “Die neue Richtlinie stärkt und schützt die Kreativschaffenden in vielen Bereichen. Artikel 17 (ehem. Art. 13) zielt in erster Linie darauf ab, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Online-Plattformen zugänglich gemacht werden können. Kreativschaffende sollen im Gegenzug eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.”
Auch der BDZV freut sich: “Die Übereinkunft sieht auch die Einführung eines europaweiten Publisher’s Right vor, das den Verlagen erstmals die Chance bietet, mit den großen Tech-Plattformen über die Nutzung ihrer Inhalte zu einem fairen Preis zu verhandeln. Dieses Recht wird digitale Innovationen fördern und die Vielfalt professioneller digitaler Medienangebote deutlich erhöhen. Das reformierte Urheberrecht ist eine wichtige Voraussetzung für die Zukunft des freien und unabhängigen Journalismus in der digitalen Ära, so die Verbände.”
Proteste ignoriert
In den Tagen vor der Abstimmung waren europaweit mehr als Hunderttausend Menschen auf die Straße gegangen, um gegen Teile der Urheberrechtsreform zu protestieren. Die größten Proteste fanden dabei in Deutschland statt. Das mag daran liegen, dass das Gesetz vor allem vom deutschen CDU- und europäischen EPP-Abgeordneten Axel Voss vorangetrieben wurde. Opposition gegen die neue Richtlinie kam vor allem von der Piratin Julia Reda und dem SPD-Abgeordneten (SPE in Europa) Timo Wölken. Dabei stand nicht unbedingt die Reform des Urheberrechts als solche in der Kritik, sondern vor allem Artikel 11 und 13, die nun als Artikel 15 und 17 in die Richtlinie [PDF] eingeflossen sind. Sie führen das deutsche “Leistungsschutzgesetz für Verleger” auf EU-Ebene ein (Artikel 15) und fordern von den Plattformen, Uploadfilter einzuführen.
Artikel 15 und 17
Das deutsche Leistungsschutzrecht verbietet es Suchmaschinen und News-Aggregatoren, Presseerzeugnisse mit bis zu drei Sätzen (Snippet) zu verlinken. Theoretisch sollen Google und Co. für die Ergebnisse in ihrer Newssuche zahlen, wenn diese auf Presse-Artikel verlinken oder dürfen eben keine Ergebnisse anzeigen. In der Praxis stellte die VG Media in Deutschland allein Google eine unentgeltliche Lizenz zum Verlinken der Artikel aus. Andere, kleinere Webportale wie GMX, Web.de und T-Online dürfen keine Links mehr anzeigen, was Googles Konkurrenten das Leben schwer macht. Artikel 15 gestattet zwei Jahre nach Veröffentlichung eines Artikel nur “das Setzen von Hyperlinks” und das Nutzen “einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung”.
Das Wort “Uploadfilter” erwähnt der Richtlinientext von Artikel 17 zwar nicht. Besitzen die Plattformbetreiber aber für einen hochgeladenen Inhalt, sei es ein Text, ein Bild oder ein Video, keine Lizenz, müssen sie nachweisen, dass sie dafür gesorgt haben, “den Zugang zu den entsprechenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen , und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.” Andernfalls drohen empfindliche Strafen.
Im Zweifel gegen den User?
Was nun im Falle von Artikel 15 “sehr kurze Auszüge” sind und wie Plattformbetreiber “das künftige Hochladen” von Werken verhindern, ohne technische Lösungen wie Uploadfilter einzusetzen, sollen nun Politiker und vor allem Juristen in den einzelnen Ländern innerhalb der kommenden zwei Jahre klären. Können sie die EU-Richtlinien nicht rechtzeitig in Gesetze gießen, drohen dem jeweiligen Land Schadenersatzforderungen. Zudem treten dann die Richtlinien in der europäischen Ausprägung quasi als Gesetze in Kraft. Kritiker befürchten als Konsequenz vor allem, dass die Betreiber von Plattformen nutzergenerierte Inhalte im Zweifel eher blockieren als erlauben, weil sie Klagen und Strafzahlungen befürchten. Selbst Menschen fällt es häufig schwer, Satire, Parodien und Kunst zu erkennen, für Algorithmen ist dies noch Zukunftsmusik.
Wie stark der Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Inhalts ausfällt, hängt von der Klarheit der gesetzlichen Reglungen ab, die in den nächsten zwei Jahren entsteht. Diese müssen zum Beispiel klären, wie Plattformbetreiber erkennen und verhindern, dass Nutzer ein unmarkiertes Zitat aus einem urheberrechtlich geschützten Text in ein größeres Forum hochladen. Sie muss dafür sorgen, dass Plattformbetreiber in der Lage sind Musik von Gema-Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern zu unterscheiden, gemeinfreie von urheberrechtlich geschützter Musik. Sie müssen regeln, wie Plattformbetreiber einfach herausfinden, ob ein Nutzer für ein hochgeladenes Bild die Rechte besitzt oder nicht und wie sie bestimmen, ob es sich beim Einsatz etwa dieses Bildes um eine legitime Illustration, ein Meme oder eine unlizenzierte Kopie handelt.
Ausgang offen
Gelingt es nicht, all diese offenen Fragen in zwei Jahren zu klären, droht eine Situation rechtlicher Unsicherheit für die Plattformbetreiber. Die müssen dann ihren bisherigen Betrieb stark beschränken, einstellen oder sehr kreative Lösungen finden, um nicht unter die EU-Richtlinien und nationalen Gesetze zu fallen. Lassen die nationalen Gesetzgebungen entscheidende Fragen offen, ist der Betrieb der Uploadfilter zu aufwändig, können diese Plattformen auch in Nicht-EU-Länder umziehen, um der Rechtsunsicherheit zu entgehen.



