Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) hat die Europäische Kommission Meta, den Anbieter von Facebook und Instagram, ein Auskunftsersuchen übermittelt. Darin fordert sie das Unternehmen nach der Einstellung des Analysetools CrowdTangle auf, mitzuteilen, wie der Zugang zu Daten funktionieren soll, die gemäß dem DSA zugänglich sein müssen.
Meta hatte CrowdTangle am 14. August 2024 eingestellt. Die Kommission möchte nun wissen, wie Forscher Zugang zu Daten auf der Online-Schnittstelle von Facebook und Instagram bekommen, der zuvor über das Analysetool möglich war.
Außerdem soll sich Meta zu seinen Plänen äußern, wie der Konzern seine Funktionen zur Beobachtung von Wahlen und des gesellschaftlichen Diskurses aktualisiert, berichtet die Kommission. Insbesondere bittet die Kommission um Informationen über die Inhaltsbibliothek und die Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) von Meta. Das schließt die Zulassungskriterien, das Antragsverfahren, die Daten, auf die zugegriffen werden kann, und die Funktionen mit ein.
Am 30. April 2024 leitete die EU-Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein förmliches Verfahren gegen Meta ein. Dieses Verfahren läuft noch. Eine der Beschwerden konzentrierte sich auf die fehlende Verfügbarkeit eines wirksamen zivilgesellschaftlichen Diskurses und eines Instruments für die Überwachung von Wahlen durch Dritte im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament und der nationalen Wahlen sowie auf Mängel bei der Bereitstellung des Zugangs von Forschern zu öffentlich zugänglichen Daten durch Meta. Um die Bedenken der Kommission im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament auszuräumen, führte Meta Ende Mai in CrowdTangle neue Funktionen ein: insbesondere 27 neue öffentliche visuelle Dashboards in Echtzeit, eines für jeden Mitgliedstaat, um Dritten einen Bürgerdiskurs und eine Wahlbeobachtung in Echtzeit zu ermöglichen. Diese Funktionen wurden inzwischen eingestellt.
Meta muss die angeforderten Informationen nun bis zum 6. September 2024 vorlegen. Nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Dienste kann die Kommission Geldbußen wegen unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen in Beantwortung eines Auskunftsersuchens verhängen. Wird keine Antwort gegeben, kann die Kommission per Beschluss einen förmlichen Antrag stellen. In diesem Fall könnte die Nichteinhaltung der Frist zur Verhängung von Zwangsgeldern führen.



