Im Geschmacksmusterstreit, den Apple gegen den Konkurrenten Samsung und dessen Galaxy Tab 10.1 angestrengt hat, hat das Landgericht Düsseldorf die zuvor europaweit geltende einstweilige Verfügung vorläufig auf den deutschen Markt eingegrenzt.
Demnach darf Samsung das Galaxy-Tablet, dessen Design einen Verstoß gegen ein durch Apple geschütztes Geschmacksmuster darstellen soll, nun außerhalb der Bundesrepublik ausliefern und verkaufen. Für Deutschland gilt die einstweilige Verfügung jedoch weiter, die es dort der Samsung Electronics GmbH untersagt, das Galaxy Tab 10.1 “zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.”
Das Landgericht begründet die teilweise Aufhebung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung mit der unsicheren Rechtslage bezüglich der Zuständigkeit des Düsseldorfer Gerichts für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der europäischen Union, um das es sich bei der ebenfalls in der einstweiligen Verfügung betroffenen Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea handelt.
Das Landgericht hat für den 25. August eine Verhandlung anberaumt, in der der Widerspruch Samsungs behandelt wird. Die Aufhebung gilt vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch.



