Aus Linux-Magazin 03/2024

Bundesregierung bessert Digitale-Dienste-Gesetz nach

© Mayuree Moonhirun / 123RF.com

Bei der jetzt anstehenden Umsetzung des DSA in deutsches Recht soll der Schutz vor kostenpflichtigen Abmahnungen beibehalten bleiben.

Betreiber offener WLANs sollen auch künftig vor kostenpflichtigen Abmahnungen bei Rechtsverstößen ihrer Nutzer geschützt bleiben. Das sieht der Entwurf [1] des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) vor, den das Bundeskabinett Ende Dezember 2023 beschlossen hat. Anders als in dem Referentenentwurf vom August 2023 enthält der nun beschlossene Vorschlag die entsprechenden Passagen des Telemediengesetzes (TMG) zur Störerhaftung. Verbraucherschützer und Handelsverbände hatten zuvor vor einer neuen Abmahnwelle gewarnt.

Die Bundesregierung setzt mit dem DDG die EU-Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) um. Die im November 2022 in Kraft getretene Richtlinie gilt vom 17. Februar 2024 an in allen EU-Staaten. Das neue DDG setzt bei Inkrafttreten das TMG und das NetzDG (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) außer Kraft. Es enthält 34 Paragrafen und gilt für alle Anbieter digitaler Dienste. Dazu zählt laut EU-Vorgaben “jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung”. Besondere Auflagen gelten für sehr große Plattformen und Suchmaschinen.

Bundesdigitalminister Volker Wissing (Abbildung 1) kommentierte: “Wir haben uns in Europa klare Regeln gegeben, damit jede Bürgerin und jeder Bürger sicher und frei im Netz unterwegs sein kann. Was offline verboten ist, muss es auch online sein.”

Abbildung 1: Minister Volker Wissing sieht das DDG als klares Regelwerk an. Quelle: BMDV

Abbildung 1: Minister Volker Wissing sieht das DDG als klares Regelwerk an. Quelle: BMDV

Passage zur Störerhaftung

Der nun beschlossene Entwurf, dem der Bundestag noch zustimmen muss, enthält eine zusätzliche Passage zur Störerhaftung. In Paragraf 7, Absatz 2 heißt es dazu: “Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.”

Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 [2] ist der DSA gemeint. Artikel 4 enthält das sogenannte Haftungsprivileg für reine Vermittlungsdienste oder Zugangs-Provider. Laut Paragraf 7 des DDG sind die Haftungsprivilegien “auf Diensteanbieter, die Nutzern einen Internet-Zugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, auch dann anzuwenden, wenn der Dienst unentgeltlich erbracht wird”. Zur Begründung heißt es in dem Entwurf, dass die zusätzliche Passage aus Gründen der Rechtssicherheit eingefügt wurde.

Keine Registrierung

Das Gesetz regelt außerdem die Pflichten von Diensteanbietern, die Nutzern einen Internet-Zugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. Die Behörden dürfen sie nicht verpflichten, vor Gewährung des Zugangs die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben, zu speichern oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen. Zudem darf der Staat nicht verlangen, den Dienst dauerhaft einzustellen. Es bleibt dem Diensteanbieter aber gestattet, auf freiwilliger Basis die Nutzer zu identifizieren, eine Passworteingabe zu verlangen oder andere freiwillige Maßnahmen zu ergreifen.

Bundesnetzagentur koordiniert

Unverändert sieht der Entwurf vor, dass die Bundesnetzagentur künftig als zentrale Koordinierungsstelle für die digitalen Dienste in Deutschland fungieren soll. Die Bonner Regulierungsbehörde soll laut Digitalministerium künftig darüber wachen, dass Online-Plattformen und Suchmaschinen die Regeln einhalten und gegen illegale Inhalte vorgehen.

Daneben ergänzen im Bereich Jugendschutz die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz sowie eine jeweils von den Ländern zu bestimmende Stelle die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde. Im Bereich des Datenschutzes sieht der Entwurf den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als Ergänzung vor.

Unnötig kompliziert

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) begrüßt, dass die Bundesnetzagentur die zentrale Koordinierung übernimmt und das Bundesamt für Justiz entgegen ersten Entwürfen keine Zuständigkeit erhält. Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien im VZBV (Abbildung 2), findet jedoch nicht nachvollziehbar, dass laut Kabinettsentwurf die Landesmedienanstalten ebenfalls als zuständige Behörden auftreten sollen: Das verkompliziere die Durchsetzung des ohnehin komplexen Digital Services Act unnötig.

Abbildung 2: Lina Ehrig vom VZBV fordert eine zentrale Aufsicht. Quelle: VZBV

Abbildung 2: Lina Ehrig vom VZBV fordert eine zentrale Aufsicht. Quelle: VZBV

Der Gesetzentwurf sieht diesbezüglich vor, dass die Länder eine zuständige Stelle für den Jugendmedienschutz benennen können. Sie soll Aufgaben übernehmen, die bereits heute die Landesmedienanstalten für diesen Bereich wahrnehmen, sodass sich der Erfüllungsaufwand nicht verändert.

Arbeitsplatzbeschaffung

Zahlreiche konkrete Regelungen des NetzDG und TMG werden künftig direkt durch den DSA ersetzt. Das betrifft beispielsweise das Beschwerdeverfahren, wonach soziale Netzwerke offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen müssen. Künftig sind die Anbieter lediglich dazu verpflichtet, “zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen” zu entscheiden.

Insgesamt erwartet die Regierung in der Verwaltung einen zusätzlichen Bedarf von 51,8 Stellen. Während beim Bundesamt für Justiz Stellen wegfallen, sollen bei der Bundesnetzagentur 70,6 Stellen hinzukommen. Einen deutlich höheren Personalbedarf erwartet auch das Bundeskriminalamt (BKA). Die Polizeibehörde soll künftig Meldungen zu Verdachtsfällen von strafbaren Inhalten im Internet entgegennehmen und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. “Aufgrund der deutlichen Ausweitung der den Sorgfaltspflichten unterliegenden Vermittlungsdienste erwartet das BKA einen Anstieg der jährlichen Bearbeitungsfälle von derzeit rund 6000 auf rund 720 000”, heißt es in dem Entwurf. Das BKA veranschlagt dafür 404 zusätzliche Stellen, die jährlich 44,4 Millionen Euro kosten.

Bitkom kritisiert Verzögerung

Der IT-Branchenverband begrüßte in einer Stellungnahme, dass die Regierung “das Digitale-Dienste-Gesetz nach einer übermäßig langen Hängepartie endlich auf den Weg bringt”. Bislang seien Antworten auf wichtige Fragen verschleppt worden, die Verabschiedung sei überfällig, kritisierte der Verband. Die betroffenen Unternehmen bräuchten jetzt schnellstmöglich Rechtssicherheit zum Umgang mit den neuen Regelungen. Aus Sicht des Bitkom ist es wichtig, dass die Bundesnetzagentur als nationaler Koordinator “mit ausreichenden Kompetenzen ausgestattet wird, um die neue Rolle effektiv ausfüllen zu können”.

Der Bundestag muss dem Entwurf noch zustimmen. Der Bitkom hält es für unwahrscheinlich, dass das Gesetz noch rechtzeitig bis Mitte Februar 2024 in Kraft tritt.

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