Aus Linux-Magazin 05/2022

Verwaltungsgericht entscheidet pro Google und Meta

© phartisan / 123RF.com

Kritiker haben das deutsche NetzDG schon immer für europarechtswidrig gehalten. Das hat nun ein Gericht nach Klagen von Google und Meta bestätigt. Das Bundesjustizministerium prüft, ob es gegen das Urteil vorgehen wird.

Zentrale Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sind wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften nicht anwendbar. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit einer Klage der IT-Konzerne Google und Meta teilweise stattgegeben. Demnach verstößt das NetzDG unter anderem gegen das sogenannte Herkunftslandprinzip der Europäischen Union (Az.: 6 L 1277/21 (Google I), 6 L 1354/21 (Meta)).

Hintergrund der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ist ein neuer Passus im NetzDG, der eine Weitergabe für Nutzerdaten wie IP-Adressen oder Port-Nummern an das Bundeskriminalamt (BKA) vorsieht, sobald rechtswidrige Beiträge entfernt oder gesperrt wurden. Diese Pflicht ist zum 1. Februar 2022 in Kraft getreten.

In einer Bundestagsanhörung im Mai 2020 hatten mehrere Experten diese Pläne kritisiert. Selbst wenn Behörden zu dem Schluss kämen, dass ein Inhalt doch nicht strafbar sei, würden sie sofort über die Daten verfügen. Daher könnten jährlich die Daten von einer Million Postings beim Bundeskriminalamt gemeldet werden, sagte damals Henning Lesch vom IT-Branchenverband Eco.

Irisches Recht maßgeblich

Die Google-Tochter Youtube hatte diese Pläne ebenfalls kritisiert. Um die Vorgaben nicht erfüllen zu müssen, berief sich das Unternehmen in der Klage auf das Herkunftslandprinzip. Das bedeutet, dass europaweit tätige Firmen laut E-Commerce-Richtlinie eigentlich nur solche Gesetze einhalten müssen, die an ihrem europäischen Hauptsitz gelten, beispielsweise in Irland.

Dieser Auffassung schloss sich nun auch das Verwaltungsgericht Köln an. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung von Paragraf 3a des NetzDG [1] gegen das Herkunftslandprinzip verstoßen. Die Bundesregierung könne sich nicht auf Ausnahmen von diesem Prinzip berufen, da der Gesetzgeber weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren befolgt habe noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorlagen.

Unzulässige Aufsicht

Ebenfalls gegen Europarecht verstößt dem Gericht zufolge der Paragraf 4a des NetzDG [2], der das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde bestimmt. Das stelle einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste dar.

Diese statuiert den Grundsatz der rechtlichen und funktionellen Unabhängigkeit der zur Kontrolle zuständigen Medienbehörden. Da das als Bundesoberbehörde eingerichtete Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unterstehe und von diesem Weisungen entgegennehme, könne von der von der Richtlinie geforderten Staatsferne beim Bundesamt für Justiz keine Rede sein, so das Gericht.

Nicht beanstandet wurde hingegen das in Paragraf 3b eingeführte Gegenvorstellungsverfahren. Zur Begründung schrieb das Gericht, die Vorschrift sei von der Befugnis der EU-Mitgliedstaaten zur Festlegung von Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs gedeckt. Auch ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete unternehmerische Freiheit oder nationales Verfassungsrecht sei nicht gegeben.

Klagen von Twitter und Tiktok

Dem Gericht zufolge haben der Kurznachrichtendienst Twitter und die Videoplattform Tiktok ebenfalls gegen das NetzDG geklagt. Wann in diesen beiden Fällen ein Urteil gesprochen wird, ist noch offen. Die nun getroffenen Entscheidungen gelten nur für Google und Meta.

Justizministerium prüft Beschwerde

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde. Sollte das OVG das erstinstanzliche Urteil bestätigen, wären die Rechtsmittel bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgeschöpft.

Das Bundesjustizministerium prüft nun, ob es gegen das Urteil vorgehen wird. Die einstweilige Anordnung zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sei noch nicht rechtskräftig, sagte eine Sprecherin des Ministeriums am Mittwoch und fügte hinzu: “Der Bundesrepublik steht dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Ob dieses Rechtsmittel eingelegt werden soll, wird das Bundesministerium der Justiz nunmehr prüfen.” Das Ministerium werde die Entscheidung dazu “sorgfältig auswerten und prüfen, welche Folgerungen insgesamt aus der Entscheidung zu ziehen sind”.

Ein Gerichtssprecher teilte auf Anfrage mit: “Der Beschluss ist unmittelbar wirksam.” Die Kammer habe entschieden, dass Google und Meta die Vorgaben bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht einhalten müssten.

Das Justizministerium erklärte nun, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens werde man in der Sache keine Maßnahmen gegen Google und den Facebook-Konzern Meta ergreifen: “Dies hat die Bundesrepublik bereits zu Beginn der Eilverfahren zugesagt. Und diese Zusage gilt auch weiterhin.”

Eco begrüßt Urteil

Der Internet-Verband Eco begrüßte die Entscheidung des Gerichts. “Die Strafverfolgung ist Aufgabe des Staats und nicht die sozialer Plattformen – das hat das Verwaltungsgericht Köln mit seiner Entscheidung klargestellt”, sagte Eco-Vorstand Oliver Süme. Unternehmen erhielten nun Rechts- und Planungssicherheit im Umgang mit der Meldepflicht von Verdachtsfällen an das BKA (Abbildung 1).

Abbildung 1: Vorerst keine Daten für das BKA von Google. Quelle: BKA

Abbildung 1: Vorerst keine Daten für das BKA von Google. Quelle: BKA

Auch für Nutzer sozialer Plattformen sei das Urteil sehr wichtig, sagte Süme. Denn mit der Meldepflicht verfügten die Behörden faktisch sofort über sehr sensible Nutzerdaten, selbst wenn es sich dabei am Ende nicht um strafbare Inhalte handelt. “Soziale Netzwerke müssten in Zigtausenden von Fällen jährlich personenbezogene Daten übermitteln, ohne dass vorab eine fallbezogene Prüfung durch eine staatliche Stelle erfolgt wäre. Es ist richtig, dass das Verwaltungsgericht Köln dem vorläufig ein Ende bereitet hat”, sagte Süme.

Prinzipielle Verstöße

Die Nichtanwendbarkeit der Vorgaben hat das Gericht mit dem sogenannten Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie begründet. Dieses Prinzip bedeutet, dass europaweit tätige Firmen laut E-Commerce-Richtlinie im Prinzip nur solche Gesetze einhalten müssen, die an ihrem europäischen Hauptsitz gelten, beispielsweise in Irland. Nach Ansicht von Rechtsexperten verstößt das NetzDG in diesem Sinne schon seit seinem Inkrafttreten im Oktober 2017 gegen dieses Prinzip. Möglicherweise könnte das NetzDG ohnehin durch das Digitale-Dienste-Gesetz der EU obsolet werden: Darin will die EU-Kommission den Umgang mit illegalen Inhalten europaweit regeln. (uba)

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