Es gibt nun doch keine eigene Klausel im deutschen Strafgesetzbuch, um Provider illegaler Handelsplattformen gesondert bestrafen zu können. Eine Verurteilung wegen Beihilfe an illegalen Marktplätzen ist laut dem geänderten Gesetz aber möglich.
Provider illegaler Marktplätze im Internet werden nicht gesondert mit einer Strafe bedroht. Es gibt also keine sogenannte Cyberbunker-Klausel. Die jahrelang betriebene Plattform Cyberbunker, auf der illegale Inhalte angeboten wurden, hatte die Debatte über eine Änderung der Gesetze mitentfacht. Nach den Razzien bei Cyberbunker sahen sich die Juristen Neuland gegenüber, weil es für das Betreiben von Rechenzentren für illegale Plattformen keinen eigenen Tatbestand gibt.
Das wollte die Bundesregierung ändern. Den entsprechenden Gesetzentwurf [1] hat nun aber der Bundestag in diesem Punkt geändert. Allerdings stellt ein eigener Paragraf den Betrieb krimineller Marktplätze weiterhin unter Strafe. Union und SPD stimmten für das Gesetz, FDP, Grüne und Linke dagegen. Die AfD enthielt sich.
Zu vage Gesetzeslage
Die Bundesregierung bemängelte in ihrem ursprünglichen Gesetzesentwurf, dass bei vollautomatisiert betriebenen Handelsplattformen nicht jeder Sachverhalt erfasst werden könne. Das gelte insbesondere dann, “wenn die plattformbetreibende Person durch die Vollautomatisierung keine Kenntnis davon nehmen muss, welche konkreten Waren oder Dienstleistungen auf der Plattform gehandelt werden, obschon diese auf den Handel von inkriminierten Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist”, heißt es im Gesetzentwurf. In diesen Fällen würden die Regelungen zur Beihilfe nicht ausreichen, da sie eine Kenntnis der Haupttat zumindest in ihren wesentlichen Merkmalen voraussetzen. Insoweit sei die bisherige strafrechtliche Konstruktion von Täterschaft und Teilnahme nicht immer geeignet, diese Formen der Kriminalität im Bereich des Internets angemessen zu erfassen, heißt es im Entwurf weiter.
Änderungsantrag
Mit dem ursprünglichen Ansinnen einer gesonderten Strafe wurde der Gesetzentwurf nicht beschlossen. Stattdessen kam ein Änderungsantrag [2] zum Zug, der zwar einen eigenen Paragrafen für die Provider einführt, der bestehenden Gesetzeslage aber weiterhin Priorität einräumt.
“Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist”, formuliert es das Gesetz. Weiter heißt es: “Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Dazu wird ein neuer Paragraf 127 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt.”
Bestehendes Recht genügt
In einer Bundestagsanhörung Anfang Mai 2021 [3] hatten Strafrechtler die Einführung des neuen Straftatbestands mangels Strafbarkeitslücken bereits als überflüssig kritisiert. So erklärte damals etwa der Rechtsexperte Matthias Jahn von der Goethe-Universität Frankfurt am Main, der im geplanten neuen Paragrafen 127 vorgesehene Tatbestand des Betreibens krimineller Handelsplattformen und des Bereitstellens einschlägiger Server-Infrastrukturen sei mangels Bestehens von Strafbarkeitslücken und angesichts der Gefahr einer Überkriminalisierung nicht erforderlich. Angemessene Lösungen für die fraglos im Einzelfall vorhandene Strafbedürftigkeit könnten in den Deliktbereichen des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Arzneimittelstrafrechts bereits heute erzielt werden.
Kritisch zu dem nun beschlossenen Entwurf hatte sich Ulrich Kelber, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, in einer Stellungnahme an den Rechtsausschuss geäußert. Mit der Vorlage sollten wieder neue Überwachungsmöglichkeiten geschaffen werden, ohne dass zuvor ein entsprechender Regelungsbedarf geprüft und festgestellt worden sei, schreibt er darin.
Crime as a Service
Der neue Paragraf 127, Absatz 4 StGB droht einem Plattformbetreiber weiterhin eine bis zu zehnjährige Strafe an, wenn er “beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern”. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: “Damit werden vor allem solche Fälle erfasst, bei denen bewusst der Handel von Verbrechen als Dienstleistung (‘crime as a service’) ermöglicht oder gefördert wird oder bei denen schon der Handel selbst ein Verbrechen ist, wie etwa beim Verbreiten kinderpornografischer Inhalte.”
Staatstrojaner bei Ermittlungen
Bei den genannten Straftaten des Paragrafen 127 sollen Ermittler künftig Staatstrojaner sowohl per Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) als auch per Online-Durchsuchung einsetzen dürfen. Das gilt allerdings nur in solchen Fällen, in denen es sich um gewerbsmäßigen Betrieb oder die Förderung von Verbrechen handelt.
Gestrichen wurde gemäß Änderungsantrag die Formulierung, wonach ebenso wie die Plattformbetreiber derjenige bestraft wird, der “absichtlich oder wissentlich eine Server-Infrastruktur” für solche Plattformen betreibt. Das soll nun als Beihilfehandlung laut Paragraf 27 StGB erfasst werden. Das gilt laut Gesetzesbegründung nur für strafbare Handlungen laut Absatz 4 sowie für Bandenkriminalität laut Absatz 3. Konkrete Gründe werden nicht genannt, es ist nur von “verschiedenen Gründen” die Rede.
Plattformen mit “rechtmäßigem Geschäftsmodell” soll der neue Straftatbestand nicht betreffen. “Gleiches soll für Plattformen gelten, die entgegen ihrer legitimen Zielsetzung im Einzelfall durch einen Nutzer für den Handel mit illegalen Waren, Dienstleistungen, Inhalten oder mit Menschen zum Zwecke der Ausbeutung verwendet werden”, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Über das Darknet hinaus
In ihrem Änderungsantrag weist die Koalition jedoch darauf hin, dass eine kriminelle Zweckausrichtung der Handelsplattform schon dann angenommen werden könne, wenn nur einzelne Kategorien einen solchen Zweck erfüllten. “Wenn sich auf einer Handelsplattform etwa neben harmlosen Kategorien wie ‘Fahrräder’ und ‘Autos’ auch eine Kategorie ‘Kriegswaffen’ findet, dann drängt sich die Annahme einer entsprechenden Zweckausrichtung der Plattform insgesamt auf”, so die Begründung. Das neue Gesetz bezieht sich zudem nicht ausschließlich auf Plattformen, die sich nur im Darknet per Tor-Browser erreichen lassen (Abbildung 1).
Handhabe gegen Host-Provider
Trotz der Änderungen dürfte das neue Gesetz es erleichtern, Host-Provider wegen der Bereitstellung von Darknet-Servern zu verurteilen. Ein solcher Fall wird derzeit vor dem Landgericht Trier verhandelt. Die Staatsanwaltschaft wirft den Betreibern des Cyberbunkers an der Mittelmosel Beihilfe zu mehr als 249 000 Straftaten vor.
Die zentrale Frage in dem Mammutprozess, der bis Ende 2021 dauern soll, lautet: Kann man den Angeklagten nachweisen, dass sie von den illegalen Machenschaften ihrer Kunden wussten und dass sie diese dabei auch unterstützt haben? Dieser doppelte Vorsatz sei beim Nachweis der Beihilfe zu Straftaten zentral, erklärt Oberstaatsanwalt Jörg Angerer. Der Nachweis der entsprechenden Kenntnis sei jedoch über die Überwachung des Traffics gelungen. Das könne man unter anderem anhand von Chats belegen, sagte er.
Die Schwierigkeit, den Host-Providern die Beihilfe an Straftaten nachzuweisen, bleibt allerdings auch nach der Änderung des StGB bestehen.
Infos
- Gesetzentwurf: https://dserver.bundestag.de/btd/19/281/1928175.pdf
- Änderungsantrag: https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930941.pdf
- Bundestagsanhörung: https://www.bundestag.de/presse/hib/839164-839164






