Im Bundestag haben Experten viel an der geplanten Urheberrechtsreform auszusetzen. Bei Bagatellschranken und Direktvergütung liegen die Meinungen weit auseinander.
Mit teilweise gegensätzlichen Forderungen drängen Rechtsexperten sowie Vertreter von Plattformen und Rechteinhabern den Bundestag zu Änderungen an der geplanten Urheberrechtsreform. Besonders umstritten waren in einer Anhörung des Bundestagsjustizausschusses [1] Anfang April in Berlin die Themen Upload-Filter und Direktvergütung von Urhebern. Während die Verlage forderten, die geplante Bagatellgrenze für “mutmaßlich erlaubte” Nutzungen von 160 Zeichen zu streichen, hielt Julia Reda von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) diese Grenze für viel zu niedrig.
Der im Februar 2021 beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung [2] sieht eine komplizierte Regelung vor, um auf bestimmten Plattformen das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte zu verhindern, gleichzeitig aber deren legale Nutzung zu erlauben. Demnach soll das Hochladen von geschützten Inhalten mit geringem Umfang nicht automatisiert blockiert werden dürfen, wenn diese “weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter” enthalten. Als geringfügige Nutzung gelten pauschal 15 Sekunden eines Films oder einer Tonaufnahme, 160 Zeichen eines Texts und bis zu 125 KByte eines Fotos oder einer Grafik. Die 50-Prozent-Grenze darf demnach auch bei erlaubten Nutzungen wie Karikatur, Parodie oder Pastiche nicht überschritten werden. Allerdings gelten dann die Größenbeschränkungen nicht.
Eigentumsrechte ausgehöhlt?
Die Regierung schwächte im Laufe der internen Abstimmung ihre ursprünglichen Pläne schon deutlich ab, um keine europarechtswidrigen Urheberrechtsschranken einzuführen. Doch selbst die nun gewählte Lösung ging einigen der Sachverständigen zu weit. So äußerte der Berliner Verfassungsrechtler Christoph Möllers Bedenken, weil in vielen Konstellationen der kommerzielle Nutzwert der Rechte auch innerhalb der Bagatellgrenzen ausgehöhlt werden könne. “In dem Augenblick wird das Eigentum ausgehöhlt und kann nicht mehr wirklich verwendet werden”, sagte Möllers.
Nach Ansicht Möllers führe das Gesetz eine Urheberrechtsschranke ein, auch wenn es den Begriff vermeide. Dem widersprach die Bonner Jura-Professorin Louisa Specht-Riemenschneider. Es gehe um “rudimentärste Nutzerbefugnisse und gerade nicht um die Legalisierung offensichtlicher Pirateriefälle”. Die geringfügigen Nutzungen seien “keine eigenständige Schrankenbestimmung”, da sie nicht generell gestattet würden, sondern unter zusätzlichen Voraussetzungen. Das solle ein strategisches Overblocking verhindern, was die EU-Richtlinie in Artikel 17 auch ausdrücklich vorschreibe.
Verlage gegen Bagatellnutzung
Lob für den Regierungsvorschlag kam von Paul Keller von der Communia Association, die sich für freies Wissen einsetzt und die Wikipedia-Community vertritt. Der Mechanismus der Bagatellgrenzen diene dazu, die Blockade zulässiger Inhalte zu verhindern. Das sei eine rechtliche Voraussetzung für die Einführung von Upload-Filtern, der Mechanismus dürfe jedoch nicht weiter ausgehöhlt werden.
Genau das forderte jedoch Eduard Hüffer vom Verlag Aschendorff Media aus Münster. Seiner Ansicht nach etablieren die Bagatellgrenzen eine “neue Globalschranke für das Urheberrecht im Internet”. Dafür gebe es keine Rechtfertigung. So würden Pressefotos “im Grunde komplett freigegeben”. 160 Zeichen für einen Zeitungsartikel (Anm. der Red.: das entspricht etwa der typischen Länge eines Vorspanns in diesem Magazin) seien “empirisch wie systematisch nicht haltbar”, da eine Schlagzeile in der Regel 30 bis 35 Zeichen umfasse.
Mit 50 Zeichen wäre der Zweck der Vorschrift für diese Schranke schon “übererfüllt”. Die Verlage hätten kein Interesse, Rechte an die Internet-Anbieter zu verschenken, “sondern würden eher dafür plädieren, die Schranke nach Möglichkeit sogar ganz entfallen zu lassen”.
Reda fordert Nachbesserungen
Das hält die frühere Europaabgeordnete Reda für nicht möglich. “Wer ausgerechnet diesen Aspekt des Gesetzentwurfs schwächen will, der steuert geradewegs in die Europarechtswidrigkeit”, sagte die Urheberrechtsexpertin. Die Bagatellgrenzen seien jedoch schon zu stark verwässert worden. “Damit es nicht doch zur systematischen Sperrung legaler Nutzungen kommt, muss der Bundestag hier dringend noch mal nachbessern”, sagte Reda. In früheren Entwürfen waren noch bis zu “20 Sekunden je eines Films oder Laufbilds, (…) 20 Sekunden je einer Tonspur, (…) 1000 Zeichen je eines Textes und (…) 250 Kilobyte je eines Lichtbildwerks, Lichtbilds oder einer Grafik” vorgesehen.
Nutzerhaftung
Probleme bei der Klärung von Haftungsfragen erwartet Sabine Frank von Google Germany. Sie befürchtet, dass das geplante Beschwerdeverfahren, bei dem Nutzer ihre Uploads durch ein sogenannte Flagging als zulässig kennzeichnen können, eine “unübersehbare Fülle” von Streitigkeiten auslöst und “das Tor zur Piraterie” öffnet. Die Plattformen könnten die Streitfälle innerhalb von sieben Tagen kaum rechtssicher entscheiden. Daher müsse klargestellt werden, dass durch die Entscheidung “kein urheberrechtliches Haftungsrisiko erwächst”, sondern eine Haftung allenfalls dann bestehe, wenn der Diensteanbieter seine Pflicht zur Durchsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht erfülle.
Christian-Henner Hentsch von der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht (Abbildung 1) hält das Flagging-Verfahren für einen guten Mechanismus. Allerdings warnte er die Nutzer davor, dass sie durch das Flagging für Urheberrechtsverstöße verantwortlich gemacht werden könnten. Paragraf 12 Absatz 3 des neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) entlasse die Nutzer nur dann aus der Verantwortung, wenn im Fall geringfügiger Nutzung noch das Beschwerdeverfahren läuft. Im Umkehrschluss trage der Nutzer in allen anderen Fällen die Verantwortung. “Er haftet, und zwar als Täter”, betonte Hentsch.
Abbildung 1: Medienrechtler Christian-Henner Hentsch hält Flagging für einen guten Mechanismus. Quelle: TH Köln
Plattformen stützen Rechteinhaber
Ähnlich äußerte sich der Kölner Urheberrechtsexperte Dieter Frey. Seiner Ansicht nach haften Diensteanbieter auch künftig nur als Störer, wenn sie die Auflagen des UrhDaG erfüllen und beispielsweise Lizenzvereinbarungen treffen oder den Upload geschützter Inhalte verhindern. Es sei aber nicht ganz klar, wie die Haftung nach Ablauf des einwöchigen Beschwerdeverfahrens geregelt sei. Wenn der Diensteanbieter seine Pflichten vollständig erfüllt habe, “fallen wir zurück in das System der Störerhaftung, sodass er nicht mehr auf Schadenersatz haftet”, sagte Frey. Doch da sollte der Gesetzgeber Klarheit schaffen.
Google- und Youtube-Vertreterin Frank hatte zuvor darauf hingewiesen, dass sich die Plattformen in Streitfällen “tendenziell für die Rechteinhaberseite entscheiden, um ihr Haftungsrisiko zu vermeiden”. Daher plädiere Google dafür, das Haftungsrisiko so zu beschränken, dass keine Schadenersatzansprüche gegen die Plattformen geltend gemacht werden könnten. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn Youtube sich im Beschwerdeverfahren im Sinne des Nutzers entschieden habe, die Gerichte jedoch später den Upload für unzulässig erklärten.
Urheber wollen profitieren
Sehr kontrovers bewerteten die Sachverständigen die geplante Direktvergütung von Urhebern, die Paragraf 4 des UrhDaG vorsieht. Hentsch warnte davor, dass die Urheber dadurch am Ende sogar benachteiligt werden könnten. Einen solchen Anspruch gebe es im Grunde schon, wenn die Urheber prozentual an den Einnahmen der Rechteverwerter beteiligt würden. Daher solle der Gesetzgeber diesen Anspruch auf pauschale Vergütungen beschränken. Nach Ansicht von Möllers bringt dieser Anspruch den Urhebern ohnehin wenig. Zudem sei das Konzept europarechtlich bedenklich, weil es eine Art Zwangskontrahierung bedeute, da die Urheber das Recht nicht abtreten könnten.
Das sah Gerhard Pfennig von der Initiative Urheberrecht jedoch anders. Die Urheber und Künstler müssten “an der Quelle beteiligt werden”. Die Behauptung sei falsch, dass die Vergütung schon in den bisherigen Verträgen enthalten gewesen sei, denn Online-Nutzungen seien bislang “äußerst mickrig” behandelt worden. Im Bereich der Videovermietung und der Kabelweiterleitung habe sich dieser Direktvergütungsanspruch bewährt. Es sei wichtig, “von vornherein die Geldströme anders zu lenken, nämlich direkt von den Plattformen in die Taschen der Urheber und Verwertungsgesellschaften”, sagte Pfennig.
Übergangsfrist gefordert
Die geplante Vergütungspflicht für die Nutzung von Zitaten, Karikaturen oder Parodien lehnten die Sachverständigen mehr oder weniger einhellig ab. Andernfalls könne es zu einer “Hemmung” in der Ausübung solcher Nutzungen kommen, warnte Specht-Riemenschneider. Darüber hinaus befürchtet sie einen “Dammbruch”, wenn man damit beginne, Diensteanbieter für die Nutzung von Zitaten zahlen zu lassen. Dies könne auf andere Intermediäre ausgedehnt werden. Zudem beträfen diese Nutzungen den Primärmarkt kaum. Ähnlich äußerten sich Frank für Youtube sowie der Urheberrechtsanwalt Sascha Schlösser. Für Schlösser sind die Upload-Filter gar nicht nötig, da Urheberrechtsverstöße, beispielsweise bei Lichtbildern, im Grunde nicht mehr unentdeckt blieben.
Den Fraktionen bleibt kaum noch Zeit, die vielen Kritikpunkte und Anregungen in den Gesetzentwurf einzuarbeiten: Deutschland muss die EU-Richtlinie bis Anfang Juni umsetzen. Google-Vertreterin Frank forderte daher: “Geben Sie uns etwas Zeit, die geplanten Regelungen wirkungsvoll umzusetzen, und schaffen Sie eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten.” Bislang soll das Gesetz am 7. Juni 2021 in Kraft treten.
Infos
- Anhörung im Bundestagsjustizausschuss: https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_Recht/anhoerungen/826574-826574
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: https://www.bundestag.de/resource/blob/826578/800671c4b8a27a16b8301588751b5c8d/gesetzentwurf-data.pdf






