Ein Gesetzentwurf des deutschen Bundesjustizministeriums will die Verbraucherrechte bei digitalen Diensten und auf digitalen Märkten stärken. Angebote sollen transparenter werden und mehr Sicherheit bieten.
Das Bundesjustizministerium will Unternehmen wie Amazon und Ebay bei ihren Online-Marktplätzen zu “wesentlichen Hinweispflichten” zwingen. So sieht es ein Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes vor. Ein weiteres Gesetz soll Anbieter digitaler Produkte zu “funktionserhaltenden” Aktualisierungen verpflichten. Das gilt vor allem für Sicherheitsaktualisierungen.
Die beiden Gesetze werden mehrere EU-Richtlinien in Deutschland umsetzen, die Entwürfe sind bereits veröffentlicht [1]. “Interessierte Kreise” können in dem Gesetzgebungsverfahren bis zum 30. November 2020 eine Stellungnahme abgeben. Das Ministerium verspricht, dass die Regelungen den Verbrauchern zahlreiche Verbesserungen beim Kauf von Software, Apps oder E-Books sowie beim Einkauf auf den bekannten Online-Marktplätzen bieten.
Informationen zum Ranking
Der 45-seitige Gesetzentwurf zur sogenannten Modernisierungsrichtlinie [2] sieht einen neuen Artikel 246d im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch [3] vor, der “Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen” formuliert. Demnach müssen die Portale den Verbraucher über “die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings” sowie “die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern” informieren.
Darüber hinaus müssen die Marktplätze bei einem Vergleich von Angeboten über die einzelnen Anbieter und deren Waren, Dienstleistungen und digitalen Inhalte informieren. Ebenfalls dürfen die Verbraucher nicht im Unklaren darüber gelassen werden, wenn Anbieter wirtschaftlich mit dem Marktplatzbetreiber verbunden sind und dadurch das Risiko besteht, dass ein Ranking oder Vergleich beeinflusst wird.
Originalpreise nennen
Zudem sollen die Kunden künftig auch wissen, ob es sich bei ihren potenziellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt. Dies spielt unter anderen bei der Gewährleistung eine Rolle.
Besser geschützt werden dem Entwurf zufolge auch Käufer von Eintrittskarten, die die Tickets nicht beim Veranstalter selbst erwerben, sondern von Wiederverkäufern über Ticketbörsen. Der Anbieter soll künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informieren.
Der bisherige Artikel 246a des Einführungsgesetzes wird unter anderem um einen Passus ergänzt, wonach der Anbieter die Verbraucher darauf hinweisen muss, wenn ein “Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde”. Wettbewerbshüter stören sich unter anderem daran, dass immer mehr Online-Händler, Hotelketten, Fluggesellschaften und Buchungsplattformen personalisierte Preise etwa abhängig von der IP-Adresse anbieten.
Zugleich will das Justizministerium in einem zweiten Gesetz klassische Rechte, die der Verbraucher etwa beim Kauf einer Waschmaschine oder eines Smartphones hat, auch auf digitale Inhalte und Dienstleistungen ausdehnen. Dazu zählen neben Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spielen und sonstiger Software auch digitale Dienstleistungen wie soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste.
Aktualisierungspflicht
“Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher Software oder Apps kaufen, ist es nicht hinnehmbar, wenn sie diese nicht über einen längeren Zeitraum nutzen können”, findet Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (Abbildung 1). Der Entwurf verpflichte die Verkäufer nun gesetzlich zur kostenfreien Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsaktualisierungen.

Abbildung 1: Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) will Verbraucherrechte stärken. Quelle: Felix Zahn / photothek
In dem 100-seitigen Gesetzesentwurf wird in einem neuen Paragraf 327f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verlangt: “Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums über Aktualisierungen, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, informiert wird und ihm diese bereitgestellt werden. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen.”
Längere Aktualisierungen
Der “maßgebliche Zeitraum” ist bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Bereitstellungszeitraum, in anderen Fällen “der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann”. Laut Gesetzesbegründung ist der Zeitraum nicht auf die Gewährleistungsfrist beschränkt und kann über diese hinausreichen.
Weiter heißt es: “Ein Betriebssystem für ein mit dem Internet verbundenes Gerät wird wegen seiner zentralen Bedeutung länger mit Aktualisierungen zu versorgen sein als eine Anwendungs-Software, für deren Verwendung keine Verbindung mit dem Internet erforderlich ist.” Bei Anwendungen hänge die Verbrauchererwartung auch vom konkreten Produkt ab. So könnten regelmäßige Updates bei Steuerberatungs-Software “wegen bestimmter externer Faktoren nach objektiven Maßstäben” notwendig erscheinen.
Haftung für kostenlose Dienste
Nach Ansicht des Justizministeriums darf der Verbraucher regelmäßige Updates auch “bei komplexen Steuerungsanlagen für Smart-Home-Anwendungen erwarten”. Dasselbe dürfte auch “bei in einem Kraftfahrzeug integrierten Geräten wie Navigationssystemen oder Unterhaltungselektronik” gelten.
Installiert ein Verbraucher ein Update nicht “innerhalb einer angemessenen Frist, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist”, heißt es in dem neuen Paragrafen weiter.
Ausnahme für Open Source
Ausdrücklich schreibt der Entwurf vor, dass Anbieter auch für Rechts- und Sachmängel bei kostenlosen digitalen Produkten haften, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet. Auch die übrigen Vorschriften zu Verbraucherverträgen über digitale Dienste sind auf solche Produkte anzuwenden, sofern mit Daten “bezahlt” wird.
Ausgenommen von den Regelungen sind “Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet”. Das gilt allerdings nur, “sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden”. (uba)
Infos
- Veröffentlichte Entwürfe: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Bereitsstellung_digitaler_Inhalte.html?nn=6705022
- Referentenentwurf Modernisierungsrichtlinie: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_BereitstellungdigitalerInhalte_2.pdf;jsessionid=79262444374F65C2DAA544CA1E932F59.1_cid324?__blob=publicationFile&v=2
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html






