Die deutsche Bundesregierung muss wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts die Auslandsüberwachung durch den BND neu regeln. Die technischen Möglichkeiten des Diensts schränkt das nicht ein.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) soll auch künftig umfassende Möglichkeiten zum Ausspionieren von Internet- und Telekommunikationsdiensten erhalten. Das geht aus einem Entwurf [1] des Bundeskanzleramts zur Änderung des BND-Gesetzes hervor, den Netzpolitik.org veröffentlicht hat. Demnach darf der Dienst weiter “mit technischen Mitteln aus dem informationstechnischen System eines ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters im Ausland auch ohne dessen Wissen personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten”. Jedoch ist das Volumen der sogenannten strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung “auf nicht mehr als fünfzig Prozent der bestehenden Telekommunikationsnetze zu begrenzen”.
Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf einen umfangreichen Forderungskatalog umsetzen, den das Bundesverfassungsgericht mit seinem wegweisenden Urteil zur Auslandsspionage aufgestellt hat. Demnach muss der BND auch bei der Überwachung von Ausländern die Grundrechte berücksichtigen, darunter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und die Pressefreiheit. Zudem sollen neue Kontrollinstanzen entstehen, um die Spionagepraktiken besser zu überprüfen.
Was passiert mit den vielen Daten?
Allerdings haben die Karlsruher Richter dem BND kaum Auflagen gemacht, was die technischen Abhörmöglichkeiten betrifft. Eine “globale und pauschale Überwachung”, wie sie in dem Urteil als verfassungswidrig eingestuft wurde, wäre von dem Dienst ohnehin nicht zu leisten. Die Hälfte der weltweiten Kommunikationsnetze zu überwachen, dürfte daher ausreichend Spielraum lassen. Derzeit wäre der BND in der Lage, rund 1,2*Billionen Verbindungen pro Tag von Frankfurt nach Pullach abzuzweigen.
Entscheidend für das Verfassungsgericht war vielmehr, was anschließend mit den Daten geschieht, die der BND beispielsweise im großen Stil an Internet-Knoten wie dem DE-CIX abgreift. Die Frage, mit welchen Filtersystemen und Suchbegriffen die Daten durchforstet und wie die gefundenen Inhalte verwertet werden dürfen, macht einen Großteil des Gesetzentwurfs aus.
Keine Überprüfung der Filtertechniken
Dem Urteil zufolge müssen beispielsweise geschützte Inhalte mit Inlandsbezug “mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln technisch herausgefiltert und spurenlos gelöscht werden”. Dazu schreibt der Entwurf vor: “Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz entsprechender Filter dafür zu sorgen, dass solche Daten automatisiert herausgefiltert werden. Die herausgefilterten Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen. Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortentwickelt und sind auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten.” In der Begründung heißt es weiter: “Der Bundesnachrichtendienst ist gehalten, sich um eine optimale automatisierte Filterung zu bemühen und diese stets weiterzuentwickeln.” Eine unabhängige Überprüfung der Filtertechniken sieht das Urteil jedoch nicht vor.
Welche Suchbegriffe sind erlaubt?
Passieren geschützte Inhalte dennoch die Filter, sind sie “unverzüglich zu löschen”. Das gilt jedoch nicht, “wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann”. Das heißt: Merkt ein BND-Mitarbeiter, dass eine herausgefilterte Kommunikation von einem Inländer oder Deutschen stammt, müsste er sie nicht “unverzüglich” löschen, sondern zunächst darauf prüfen, ob er sie nicht doch verwenden kann.
Neuer Kontrollrat geplant
Ein wichtiges Augenmerk liegt im Gesetzentwurf auf dem Einsatz der Suchbegriffe oder Selektoren. So gibt es beispielsweise neue Vorgaben für Suchbegriffe, “die zur gezielten Erhebung von Daten von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen”. Die zulässigen Einsatzfälle sind jedoch sehr umfassend, und es dürfte deshalb in der Praxis kaum Einschränkungen geben.
Was jedoch neu ist: “Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der Suchbegriffe vor deren Verwendung.” Diese Behörde soll neu geschaffen werden, was ebenfalls zu den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts gehört. Ihre Aufgabe ist es, als oberste Bundesbehörde laut Paragraf 41 des neuen BND-Gesetzes “die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes” zu kontrollieren. Dabei wird zwischen einer gerichtsähnlichen und einer administrativen Rechtskontrolle unterschieden; die Regierung plant im Entwurf 62 Mitarbeiter ein.
Sechsköpfiges Gremium
Dabei gewährleistet ein sechsköpfiges Gremium die gerichtsähnliche Rechtskontrolle. Die Mitglieder müssen “als Richterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder Bundesanwältin oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof im aktiven Dienst tätig” sein. Gewählt werden sie vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestags. Zu den Aufgaben des Sechserrats gehört unter anderem, die Rechtmäßigkeit von Aufklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug zu überprüfen sowie die Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit bestimmter Suchbegriffe zu kontrollieren.
Keine Rolle spielt die Behörde hingegen bei der Frage, ob und unter welchen Bedingungen der BND mit ausländischen Geheimdiensten kooperieren darf. Die Paragrafen 34 und 35 machen umfangreiche Vorgaben zu solchen Kooperationen, sehen jedoch weder eine Kontrolle durch den Bundestag noch eine durch den Kontrollrat vor. Es heißt lediglich lapidar: “Die Absichtserklärungen bedürfen der Zustimmung des Kanzleramts oder der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramts.” Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) sei über die Absichtserklärung zu unterrichten.
Gericht wollte Kontrolle
Das Bundesverfassungsgericht hatte hingegen geurteilt: “Die Kontrolle darf nicht unter Berufung auf die ‘Third Party Rule’ behindert werden.” Die Regierung macht jedoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, den Kontrollrat als Teil der Exekutive zu deklarieren, sodass er nicht als Dritter gewertet werden müsste. Der nun vorliegende Vorschlag ist hingegen kaum mit den Forderungen aus Karlsruhe kompatibel.
Auch soll der BND laut Paragraf 36 Staatstrojaner oder andere technische Mittel nutzen dürfen, damit er “in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme eingreifen” kann. Technisch soll dabei sichergestellt werden, “dass an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden”.
Keine neuen Befugnisse
Solche Angriffe muss jeweils die BND-Spitze genehmigen sowie der Kontrollrat vorab prüfen. Die Weiterleitung der dadurch gewonnenen Daten wird sehr großzügig geregelt: Da solche Eingriffe bislang bereits üblich seien, schaffe Paragraf 36 ja keine neuen Befugnisse, heißt es in der Gesetzesbegründung. Erlaubt ist demnach neben der sogenannten Quellentelekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) auch eine Online-Durchsuchung. Die Regierung begründet die Befugnis mit der zunehmenden Verschlüsselung der Kommunikation.
Journalisten und Rechtsanwälte geschützt
Immerhin sind bestimmte Berufsgruppen bei der strategischen Fernmeldeaufklärung mithilfe von Suchbegriffen besonders geschützt. Dazu zählen “Beziehungen von Geistlichen, Rechtsanwälten und Journalisten zu Dritten”. Hierbei will die Regierung aber nur solche Personengruppen schützen, “die durch Freiheit und Unabhängigkeit gekennzeichnet sind”.
Abgehört werden dürfen demnach Journalisten, “die für den sog. Islamischen Staat tätig sind oder unter dem Deckmantel des Journalismus bewusst Fake News produzieren, um auf diese Weise im Auftrag einer ausländischen Macht auf die inländische Bevölkerung einzuwirken und destabilisierend zu wirken”. Dies gelte “erst recht hinsichtlich Vertretern staatlicher Presseorgane autoritärer Staaten oder als Journalisten getarnten Vertretern fremder Nachrichtendienste”.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der sogenannten Ressortabstimmung. Sobald sich die verschiedenen Ministerien einig sind, kann er vom Bundeskabinett beschlossen und in den Bundestag eingebracht werden. Bis zu einer Neuregelung des Gesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 darf der BND auf der Basis der aktuellen Rechtslage weiterarbeiten.
Infos
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Entwurf auf Netzpolitik.org: https://netzpolitik.org/2020/bnd-gesetz-eine-neue-lizenz-zum-hacken/





