Aus Linux-Magazin 04/2019

EU-Unterhändler einigen sich auf Urheberrechtsreform

© Steve Mann, 123RF

Parlament, Kommission und Mitgliedstaaten der EU haben sich auf eine Reform des Urheberrechts geeinigt. Doch der Streit über das Leistungsschutzrecht und Uploadfilter ist noch nicht zu Ende, weil die umstrittene Richtlinie noch zwei Hürden nehmen muss.

Die Verhandlungsführer von EU-Parlament, Kommission und Ministerrat haben sich Mitte Februar in Straßburg auf eine Reform des EU-Urheberrechts für digitale Medien geeinigt. Das teilten Verhandlungsteilnehmer [1] mit.

Nach Angaben des federführenden Rechtsausschusses des Europaparlaments sieht die Einigung im so genannten Trilog unter anderem vor, dass beim Leistungsschutzrecht für Presseverleger nur kleinste Textausschnitte lizenzfrei genutzt werden dürfen (Artikel 13). Für Startups soll es Ausnahmen bei der Haftung für illegal veröffentlichte Inhalte im Netz geben. Meme und Gifs sollen demnach lizenzfrei auf urheberrechtlich geschütztes Material zugreifen dürfen.

Das Plenum des Europaparlaments und die Mitgliedstaaten müssen allerdings noch der nun getroffenen Regelung zustimmen. Dann könnte die EU-Urheberrechtsrichtlinie noch vor den Europawahlen im Mai 2019 verabschiedet werden. Die Zustimmung hängt möglicherweise von Details der Einigung ab. Zwar hatte das Parlament im vergangenen September prinzipiell für das Leistungsschutzrecht und so genannte Uploadfilter gestimmt. Doch zwischenzeitlich hatte es Kritik gegeben, weil einige Begünstigungen für Urheber wieder gestrichen werden sollten. Davon betroffen sind unter anderem Software-Entwickler, die nicht die gleichen Rechte wie andere Kreative erhalten sollen.

Rechte-Inhaber dagegen

Nach Ansicht der Europaabgeordneten Julia Reda [2] schwächt die Einigung den Beschluss des Parlaments deutlich ab. Zudem habe der Verhandlungsführer des Europaparlaments, der CDU-Politiker Axel Voss, den Anfang Februar zwischen Deutschland und Frankreich gefundenen Kompromiss zu Artikel 13 akzeptiert. Die Einigung sieht vor, dass nur Plattformen, die jünger als drei Jahre sind, einen Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro und unter fünf Millionen Nutzer im Monat haben, von Artikel 13 ausgenommen werden. Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein.

Größere Anbieter mit nutzergenerierten Inhalten wie Youtube könnten künftig jedoch unmittelbar für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer haften. Das bisherige Providerprivileg würde nicht mehr gelten. Stattdessen sollen die Dienste mit allen Rechte-Inhabern Lizenzverträge abschließen. Liegt eine Autorisierung von Inhalten nicht vor, sollen die Anbieter das Hochladen durch Nutzer verhindern, was in der Regel nur durch so genannte Uploadfilter wie Youtubes Content-ID möglich ist.

Zuletzt hatten sich Medienunternehmen und Lobbyverbände gegen die Pläne gewehrt. So forderten Verbände wie die Motion Picture Association, die englische Premier-League, der Verein Anti-Piraterie und der Verband privater Medien (Vaunet) eine komplette Streichung des Artikels 13.

Dabei soll doch gerade dieser Artikel dafür sorgen, dass die Rechte-Inhaber künftig mehr von der Nutzung ihrer Inhalte auf Plattformen wie Youtube profitieren und sich die vorgebliche Wertschöpfungslücke (Value Gap) schließt. Auch der Bertelsmann-Konzern hatte gegen die Umsetzung der Reform argumentiert.

Journalisten sind dagegen

Beim Leistungsschutzrecht hatten zuletzt die internationalen Journalistenverbände IFJ/EFJ die Reformpläne abgelehnt [3]. Der Grund: Anders als zuvor stets behauptet, könnten Journalisten möglicherweise doch nicht von den Einnahmen des Leistungsschutzrechts profitieren, weil sich die Verlage durch entsprechende Verträge (Total-Buyout) die vollständigen Einnahmen sichern können.

Andererseits können die Mitgliedstaaten aber Regelungen erlassen, die den Verlagen wiederum einen Anteil an den Einnahmen von Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort garantieren. Einer Pressemitteilung [4] des EU-Parlaments zufolge “müssen” Journalisten künftig einen Anteil von Urheberrechts-relevanten Einnahmen der Verlage erhalten.

IT-Wirtschaft kritisiert

Anders als das in Deutschland und Spanien faktisch gescheiterte Leistungsschutzrecht soll die europäische Version allerdings nicht nur für Suchmaschinen und News-Aggregatoren gelten, sondern für alle im Internet tätigen Informationsdienste. Ausgenommen von einer Lizenzpflicht ist lediglich die private oder nicht-kommerzielle Nutzung durch individuelle Nutzer.

Kritik an der Einigung kam aus der IT-Wirtschaft. “Bedauerlicherweise wurde die Chance für ein digitaltaugliches Urheberrecht nicht genutzt und die zahlreichen kritischen Stimmen gegen ein europäisches Urheberrecht inklusive Uploadfilter und Leistungsschutzrecht wurden ignoriert”, sagte der Vorstand des deutschen Branchenverbands Eco, Oliver Süme. Statt eines fairen Interessenausgleichs hätten sich die protektionistischen Bestrebungen durchgesetzt.

Ob die nun getroffene Einigung eine Mehrheit im Plenum und bei den Mitgliedstaaten findet, ist alles andere als sicher. Mehrere Mitgliedstaaten lehnen die Reform trotz der Einigung zwischen Frankreich und Deutschland weiterhin ab. Die finale Abstimmung im Parlament müsste spätestens Mitte April stattfinden. Bis dahin dürfte die Lobbyschlacht weitergehen und an Intensität zulegen.

Beschluss im Detail

Die Europaabgeordnete Reda veröffentlichte die inoffiziellen Einigungstexte zu Artikel 11 [5] und Artikel 13 [6]. Demnach soll ein Presseartikel noch die beiden folgenden Kalenderjahre nach der Erstveröffentlichung geschützt sein, allerdings gilt das Leistungsschutzrecht nicht rückwirkend für vor dessen Inkrafttreten veröffentlichte Texte.

Von einem Vergütungszwang ist auch in den so genannten Erwägungsgründen nicht mehr die Rede, sodass Gratislizenzen wie in Deutschland möglich sind. Ebenfalls ist die bloße Indexierung von Pressetexten noch nicht lizenzpflichtig. Vom Leistungsschutzrecht ausgenommen sind wissenschaftliche Magazine und Blogs.

Strittig dürfte sein, wie lang “kurze Textausschnitte” etwa bei der Anzeige von Suchergebnissen sein dürfen. Dazu heißt es in Erwägungsgrund 34a, dass die Nutzung kleinster Textausschnitte so auszulegen sei, dass die Wirksamkeit der in der Richtlinie vorgesehenen Rechte nicht beeinträchtigt werde. Das dürfte zur Folge haben, dass keine vollständigen Überschriften oder ganze Sätze angezeigt werden dürfen. Bei einem Google-Test [7] brach unter solchen Bedingungen kürzlich der Traffic zu News-Seiten um 45 Prozent ein.

Dem Text zufolge könnte es passieren, dass Journalisten am Ende doch nicht von möglichen Einnahmen durch Verlage profitieren. Erwägungsgrund 35 sieht vor, dass die Beteiligung von Autoren an den Einnahmen durch entsprechende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen schon abgegolten sein kann.

Die Vereinbarung zu Artikel 13 entspricht der Einigung im Ministerrat. Danach ist die lizenzfreie Nutzung geschützter Werke auch bei Zitaten, Kritiken und Rezensionen sowie zum Zweck der Karikatur, Parodie oder Nachahmung (Pastiche) erlaubt. Kritiker argumentieren, dass die geplanten Uploadfilter nicht in der Lage seien, solche erlaubten Nutzungsformen von illegalen zu unterscheiden, und daher eher blockierten. Ein Recht auf Remix sieht Artikel 13 nicht vor. (uba)

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