Mit großer Spannung erwarten Experten ein Urteil in den USA: Im Extremfall muss dort ein Hersteller wegen einer GPL-Verletzung seine proprietäre Software zwangsweise der GPL unterstellen.
Deutsche Gerichte befassten sich im Zuge der Netfilter-Entscheidung aus dem Jahr 2004 [1] erstmals mit der Rechtswirksamkeit von Lizenzen über Open-Source-Software (OSS), insbesondere mit der GNU General Public License (GPL). Seit dieser und einer Reihe nachfolgender Entscheidungen [2] gilt die GPL grundsätzlich vor deutschen Gerichten als wirksam und durchsetzbar. In der bisherigen Praxis solcher gerichtlichen Streitigkeiten traten vor allem Anbieter oder beteiligte OSS-Programmierer wie der bekannte Linux- und Open-Source-Aktivist Harald Welte ([3], Abbildung 1) auf, um die Bedingungen der GPL gegenüber vertragsbrüchigen Nutzern durchzusetzen.
In den USA anhängig: Versata vs. Ameriprise
Ende 2014 lenkt nun ein Rechtsstreit [4] in den USA den Blick auf eine bedeutende, ganz neue Kategorie von Streitigkeiten über geltend gemachte Lizenzverstöße bei kommerzieller Software: Das Verfahren Versata Software Inc. ([5], Abbildung 2) gegen Ameriprise Financial Inc. ([6], Abbildung 3) und die Folgerechtsstreitigkeiten.
In denen verteidigt sich die beklagte Partei Ameriprise unter anderem mit dem Einwand, dass die kommerziell lizenzierte Software auch OSS nach der GPLv2 beinhalte. Das habe zu Urheberrechtsverstößen und einer regelrechten “Infektion” der gesamten Software der klagenden Lizenzgeberin geführt.
Deswegen hätte Ameriprise als Lizenznehmerin nicht vertragsbrüchig, sondern im Einklang mit den Bestimmungen der nach ihrer Auffassung anwendbaren GPLv2 gehandelt. Auch wenn die genannte US-Rechtsstreitigkeit noch nicht entschieden ist, bietet sie Anlass zu Überlegungen, wie ein deutsches Gericht mit solchen lizenzvertrags- und urheberrechtlich relevanten Einwänden der beklagten Partei umzugehen hätte.
Versata bietet eine Software für Finanzdienstleister an und hatte Ameriprise, einer Gesellschaft aus dem American-Express-Konzern, bereits seit diversen Jahren eine Distribution Channel Management Software (DCM) lizenziert.
Die Bestimmungen des zugrunde liegenden Lizenzvertrages gewähren eine einfache, nicht übertragbare, dauernde Lizenz zur Nutzung der DCM-Software mitsamt einer Reihe von Lizenzbeschränkungen. Dazu gehört, dass lediglich Angestellte von Ameriprise und bestimmte zugelassene Vertragspartner die Software nutzen dürfen.
Distribution Channel Software unzulässig verteilt?
Nach Auffassung von Versata stellte Ameriprise die DCM-Software dritten Vertragspartnern zur Verfügung, damit diese Anpassungen programmieren. Versata verklagte Ameriprise wegen Bruchs des Lizenzvertrages und forderte die Firma auf, die Software herauszugeben und nicht mehr zu nutzen. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung (Discovery) erhielt Ameriprise die Information, dass die DCM-Software eine nach der GPLv2 lizenzierte Software mit der Bezeichnung VTD-XML von Ximpleware, Inc. ([7], Abbildung 4) beinhalte. Ameriprise erhob nun Gegenklage gegen Versata und behauptet, weil letztere die VTD-XML OSS in die DCM-Software einbeziehe, sei die gesamte DCM-Software nach der GPLv2 zu lizenzieren. Die GPL habe die kommerzielle Software infiziert.
Die von Ameriprise in Auftrag gegebenen Anpassungen der DCM-Software begründeten deshalb auch keinen Vertragsbruch, sondern stünden im Einklang mit der GPL. Nachdem Versata zwischenzeitlich die Gegenansprüche von Ameriprise an ein Bundesgericht verweisen ließ, ist der Fall nach Rückverweisung wieder beim ursprünglichen Gericht gelandet.
An den Hersteller der GPL-Software verpetzt
Ameriprise informierte zudem Ximpleware über das in der Software von Versata aufgefundene VTD-XML. Das verursachte weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen Ximpleware als Klägerin und einerseits Versata sowie Kunden von Versata und andererseits Ameriprise und deren beauftragten Programmierern.
Ein gerichtliches Urteil im Fall Versata vs. Ameriprise ist bislang nicht erlassen. Gleichwohl erscheinen einige der aufgeworfenen Rechtsfragen auch aus der Sicht deutschen Rechts von weitreichender Bedeutung.
Unstrittig ist, dass die DCM-Software von Versata eine OSS-Utility namens VTD-XML beinhaltet, das von der Herstellerin Ximpleware nach der GPLv2 lizenziert war. In bislang zugänglichen Informationen über den Rechtsstreit findet sich aber kein Hinweis darauf, in welchem Umfang das VTD-XML-Utility mit eigenen Teilen der DCM-Software von Versata “verbunden” ist (siehe Ziffer 2b der GPLv2).
Die Art der Verbindung
Derlei Fragen sind zunächst (programm-)technisch und dann juristisch zu prüfen. Dabei unterscheiden sich nationale Regeln teilweise ganz beträchtlich. Für die US-rechtliche Bewertung jener Frage gelten unter anderem die Regelungen des US Copyright Act (USC), insbesondere 17 USC § 101 http://8, mitsamt der in den Staaten anwendbaren Rechtsprechung. Nach US-Recht stellt eine Kombination von Software dann eine “Bearbeitung” dar, wenn sie ausreichend dauerhaft ist, in hinreichendem Maße Substanz des bestehenden Werks, hier des VTD-XML-Utility, enthält und wesentliche kreative Änderungen an diesem vornimmt [9].
Keine hinreichende Verbindung in diesem Sinne liegt dagegen vor, wenn zwischen den sonstigen Teilen der DCM-Software und dem VTD-XML-Utility keine Verknüpfung als Datei oder statische Verknüpfung besteht, sondern lediglich ein dynamischer Austausch von Programmen erfolgt [10].
Wird eine hinreichende Verbindung zwischen der proprietären DCM-Software und der VTD-XML-Utility im Sinne der GPLv2 bejaht, greift bei der Weiterverbreitung der DCM-Software von Versata an Ameriprise deren Abschnitt 2b der GPL, der für abgeleitete Software die gleiche Lizenz erzwingt: “Sie müssen dafür sorgen, dass jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.”
Wann Rechte erlöschen
Mit anderen Worten: Auch weitere oder gar alle Teile der DCM-Software von Versata könnten nach den Lizenzbedingungen der GPLv2 bei einer Weiterverbreitung der gesamten Software als Teil oder abgeleitetes Werk (“Derivative Work”) des VTD-XML-Utility anzusehen sein. Dann hätte Versata laut GPLv2 auch alle betroffenen weiteren Teile der DCM-Software nach deren Bedingungen als OSS vertreiben müssen. Dass die Firma das nicht tat, ist immerhin unstrittig.
Versata hat seine DCM-Software eben nicht unter der GPLv2, sondern insgesamt unter eigenen, proprietären Lizenzbedingungen an Ameriprise lizensiert. Daraus folgt zunächst, dass die Verbreitung der VTD-XML-Utility an Ameriprise nach Ziffer 4 der GPLv2 nichtig ist. Zudem erlöschen die Nutzungsrechte von Versata an der Utility (“Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch […] beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz.”)
Seine Rechte an dem VTD-XML-Utility verlor Versata auf jeden Fall mit der Distribution an Ameriprise. Die weitaus bedeutsamere und gerichtlich bislang ungeklärte Frage ist aber, ob Versata auch die Nutzungs- oder gar Urheberrechte an weiteren Teilen der eigenen DCM-Software verliert, sollten diese als Teile oder abgeleitete Werke von VTD-XML anzusehen sein. Das kann allerdings erst eine im Rechtsstreit noch vorzunehmende Prüfung zeigen.
Das würde zugleich nach der GPLv2 ein weiteres Nutzungsrecht an jenen Teilen zugunsten von Ameriprise begründen und zugleich den von Ameriprise im Rechtsstreit beanspruchten Effekt der GPLv2 als “virale Lizenz” bestätigen. Indes hat Versata vor der Verbindung des VTD-XML-Utility mit der eigenen Software und deren Vertrieb jegliche Hinweise im Code der Utility auf die GPLv2 entfernt. Versata wollte alle Verweise auf die GPL und deren Geltung gegenüber eigenen Kunden verhindern.
Nach deutschem Recht
Auch aus der Sicht deutschen Rechts ergibt sich in Bezug auf das VTD-XML-Utility ein entsprechendes Ergebnis. Die Nutzungsrechte an OSS werden nur unter der Bedingung eingeräumt, dass der Nutzer die Pflichten aus der Lizenz erfüllt. Bei einem Verstoß entfallen jegliche Nutzungsrechte wie bei einer auflösenden Bedingung von Anfang an.
Nach deutschem Recht wäre in Bezug auf eigene Softwareteile an der DCM-Software von Versata zunächst zu prüfen, ob Teile oder gar die gesamte DCM-Software nach Ziffer 2b der GPLv2 als Teil der Utility oder abgeleitetes Werk zu sehen sind und ob diese Regelung auch als allgemeine Geschäftsbeziehung im B2B-Verkehr wirksam ist.
Bejahte das deutsche Gericht dies, wäre zu prüfen, welche Auswirkungen der Wegfall der GPLv2-Lizenz nach Ziffer 4 von Anfang an auf die Lizenzeinräumung an verbundenen Teilen der eigenen Software von Versata oder abgeleiteten Werken an der VTD-XML Utility hat. Beides erfolgt nach Ziffer 2 der GPLv2 zum gleichen Zeitpunkt, konkret beim Weitervertrieb.
Käme das deutsche Gericht zu dem Ergebnis, dass der Wegfall der Lizenz von Anfang an die zwischenzeitlich erfolgte Rechtseinräumung in Bezug auf die abgeleiteten Werke unberührt lässt, wären jene Teile an der ursprünglich proprietären Software unumkehrbar der GPLv2 unterstellt. Diese könnten entgegen einer bisherigen Praxis nicht weiter proprietär lizensiert werden. Dafür spricht auch Ziffer 4, Satz 3 der GPLv2.
Außerdem spielt hier eine wichtige Rolle, ob der Lizenzgeber, hier Versata, durch Weitergabe der Lizenzbedingungen oder Lizenzvermerke im Code der weiterverbreiteten Software schlüssig der Einbeziehung der GPLv2 zugestimmt hat. Oder hat Versata im Gegenteil durch das Entfernen von Lizenzvermerken und entgegengesetzten Lizenzbedingungen deutlich gemacht, dass es in Kenntnis der partiellen Rechtswidrigkeit seines Vorgehens die Software eben gerade nicht nach der GPLv2-Lizenz vertreiben wollte?
Hat Ameriprise Ansprüche?
Eine weitere zentrale Frage des Rechtsstreits ist, welche Einwendungen und Gegenansprüche Ameriprise gegen Versata geltend machen kann. Im Rechtsstreit beschränkt Ameriprise sich nicht allein auf die Abwehr der Klage auf Einstellung der Nutzung der DCM-Software und deren Herausgabe. Es verlangt vielmehr in der Gegenklage von Versata die allgemeine Freigabe des gesamten Quellcodes der DCM-Software.
Aufgrund des Copyleft-Effekts sei die gesamte DCM-Software nach der GPL zu lizenzieren und deswegen habe die klagende Urheberin und nutzungsberechtige Versata den Quellcode der Software allgemein freizugeben. Ameriprise ist keine (Mit-)Urheberin an der DCM-Software. Deswegen muss das US-Gericht entscheiden, ob Ameriprise als einfache Lizenznehmerin, der keine Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung gegen Versata zustehen, zumindest als drittbegünstigte Lizenznehmerin der GPLv2 berechtigt ist, den Copyleft-Effekt der Lizenz durchzusetzen.
Fatale Kettenreaktion
Derlei erhöht die Risiken des klagenden Software-Unternehmens: Nicht nur droht man mit dem Anspruch auf Unterlassung der weiteren Nutzung der (vermeintlich) proprietären Software und deren Herausgabe zu scheitern, sondern man setzt sich auch bei jedem Lizenznehmer der Gefahr aus, die eigene proprietäre Software und den zugehörigen Quellcode entsprechend der GPLv2-Lizenz freigeben zu müssen.
Eine solche Folge ist geeignet, das Geschäftsmodell eines Software-Unternehmens zu zerstören. Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob Ameriprise gegenüber Versata die Einhaltung der aus der GPLv2 resultierenden Pflichten geltend machen kann. Das setzt nämlich voraus, dass es einen entsprechenden GPLv2-Lizenzvertrag zwischen Versata und Ameriprise gibt.
Automatismen
Aus Ziffer 6 der GPLv2 geht hervor, dass Parteien der GPLv2-Lizenz stets nur der jeweilige Rechtsinhaber und der jeweilige Lizenznehmer sind. Sofern Versata nicht Rechtsinhaber an Teilen der DCM-Software wie der VTD-XML-Utility und möglicherweise weiteren, von Dritten geschaffenen Teilen der DCM-Software ist, besteht kein GPLv2-Vertrag zwischen den Parteien, auf den sich Ameriprise berufen könnte.
Versata wollte sowohl in Bezug auf das fremde VTD-XML-Utility wie auch in Bezug auf sonstige eigene Teile der DCM-Software ausdrücklich keine Lizenzierung der Software nach der GPLv2 vornehmen und hat Ameriprise weder den Vertragstext der GPLv2 noch einen Hinweis auf die Lizenz zugänglich gemacht.
Dazu addiert sich das Problem, dass der Empfänger eigentlich nach der GPL automatisch eine Lizenz vom jeweiligen Lizenzgeber erhalten muss. Die Formulierung “automatisch” ist dem Bestreben der Verfasser der GPL geschuldet, ungeachtet zahlreicher Pflichten des Lizenznehmers die Lizenz als einseitigen Gewährungsakt darzustellen [11].
Die Herleitung einer Anspruchsberechtigung von Ameriprise ist nicht einfach. Nach US-Recht dürfte Ameriprise auch urheberrechtlich nicht berechtigt sein, gegenüber Versata einen Anspruch wegen Urheberrechtsverletzung geltend zu machen. Ameriprise hat für sich reklammiert, dass es Ansprüche auf Durchsetzung der Copyleft-Bestimmung nach der GPL als begünstigte Drittpartei (“Third-party Beneficiary”) anmelden könne. Auch dieses Argument erscheint vor dem Hintergrund der mangelnden urheberrechtlichen Durchsetzungsbefugnisse und den zuvor genannten Problemen bei der Bestimmung der Vertragsparteien einer GPL-Lizenz nicht unproblematisch. Möglicherweise steht auch Ziffer 6, Satz 3 der GPLv2 einer solchen Auffassung entgegen, der die Verantwortung für die Compliance von Dritten einschränkt.
Aus der Sicht deutschen Rechts ergeben sich erhebliche Probleme in Bezug auf die Anspruchsberechtigung von Ameriprise. Urheberrechtliche Ansprüche kann die Firma als einfacher Lizenznehmer der Software gegen Versata nicht geltend machen. Der Lösungsansatz des zuständigen Gerichts wird spannend.
Fazit: Auch die Nutzer klagen
Der aktuelle Rechtsstreit zwischen Versata und Ameriprise zeigt, dass Rechtsstreitigkeiten über OSS-Produkte und die Reichweite der GPL nicht mehr allein die OSS-Entwickler initiieren und mitbestimmen. Die aktuellen Streitigkeiten zwischen Anbietern proprietärer Software und geschäftlichen Nutzern drehen sich um die Nichteinhaltung von Nutzungsbedingungen aus zugrunde liegenden Lizenzverträgen. Erst bei bei der Prüfung der Nutzungsberechtigung der klagenden Partei verlagert er sich auf die Frage, inwieweit die Software ganz oder teilweise als OSS einzustufen ist. Dies gilt auch in Deutschland, wie der Surfsitter-Fall [12] zeigt.
Noch weitaus risikoträchtiger für das klagende Software-Unternehmen werden solche Rechtsstreitigkeiten, in denen sich herausstellt, dass die streitgegenständliche und dem Beklagten überlassene Software OSS-Produkte beinhaltet, welche nach der GPLv2 oder GPLv3 lizenziert sind. Dann ist nach Maßgabe der betroffenen Lizenz und dem jeweils anwendbaren Recht zu prüfen, ob und inwieweit weitere, ursprünglich proprietäre Teile der eigenen Software des klagenden Unternehmens nach der GPL ganz oder teilweise vom OSS-Produkt oder Teilen davon abgeleitet sind.
Wird das bejaht, und realisiert sich der Copyleft-Effekt für weitere Teile der Software, wird das klagende Software-Unternehmen in Bezug auf jene Teile Ansprüche aus der zugrunde liegenden proprietären Lizenz nicht mehr gerichtlich durchsetzen können. Ob das beklagte Unternehmen jenen Umstand sogleich dazu nutzen kann, um widerklagend beispielsweise die Herausgabe des gesamten Codes der streitgegenständlichen Software zu beanspruchen, ist gerichtlich noch ungeklärt. Es erscheint indes nicht ausgeschlossen.
Ein Vertrag reicht nicht
Die Risiken von Anbietern proprietärer Software bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche werden nicht geringer. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten und potenziell unternehmensgefährdenden Schäden ist eine strikte unternehmensinterne OSS-Überwachung notwendig und geboten [2]. Allein vertragliche Zusicherungen von Lieferanten, keine OSS-Produkte mitgeliefert zu haben, oder das Führen einer allgemeinen Liste von im Unternehmen eingesetzten OSS-Produkte reichen nicht aus.
Die Problematik, dass sich mit OSS-Produkten verbundene beziehungsweise davon abgeleitete proprietäre Software über den Copyleft-Effekt selbst unter bestimmten Voraussetzungen zum OSS-Produkt wandeln kann, besteht seit Jahren. Sie ist durch die jüngste US-Rechtsstreitigkeit deutlich in den Fokus der Beobachter gerückt. Bestätigt das zuständige US-Gericht im Fall Versata gegen Ameriprise den Copyleft-Effekt in Bezug auf die gesamte DCM-Software von Versata, oder wird gar dem Antrag auf Herausgabe des gesamten Codes der proprietären DCM-Software zugestimmt, könnte dies viele andere Nutzer proprietärer Software mit OSS-Bestandteilen angehen. (mfe)
Infos
- LG Muenchen, Urteil vom 19.05.2004 AZ: 21 O 6123/04: http://www.jbb.de/fileadmin/download/urteil_lg_muenchen_gpl.pdf
- Hendrik Schöttle, “Wer den Schaden hat…”: Linux-Magazin 11/14, S. 80
- Harald Welte, GPL-Violations.org: http://www.gpl-violations.org
- United States District Court of Travis County, Texas, Case No. A-14-CA-12-SS
- Versata Software Inc.: http://www.versata.com
- Ameriprise Financial, Inc.: https://www.ameriprise.com
- Ximpleware: http://www.ximpleware.com
- US Copyright ACT, Title 17: http://www.law.cornell.edu/uscode/text/17TuiTiT
- L.Determann “Softwarekombinationen unter der GPL”: “Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht”, Internationaler Teil 2006, Heft 8-9, S. 645)
- IFROSS, “Die GPL – kommentiert und erklärt”, S. 43-47, http://www.ifross.org/Druckfassung/Ziffer%201.pdf
- IFROSS, “Die GPL – kommentiert und erklärt”, S. 15, http://www.ifross.org/Druckfassung/Ziffer%206.pdf
- Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2011 – 16 O 255/10 (Surfsitter):http://fsfe.org/activities/ftf/lb-berlin-versaeumnisurteil.pdf












