Mit dem Phänomen Open Source haben sich auch deutsche Juristinnen und Juristen auseinandersetzen müssen. Dieser Artikel bietet einen Abriss der Rechtsgeschichte freier Software in Deutschland und eine umfangreiche Linkliste zu den wichtigsten Urteilen, Themen und Kommentaren.
“Am Anfang war alle Software frei.” Mit diesem Satz pflegt der Gründungspräsident der Free Software Foundation Europe, Georg Greve, eigener Angabe zufolge gerne seine Vorträge zum Thema freie Software zu beginnen [1].
Tatsächlich wurden bis zum Ende der 60er Jahre Computer typischerweise zusammen mit Betriebssystem und Anwendungen im Quellcode verkauft [2]. Die Anwender programmierten ihre Software oft selbst und stellten diese kollegial zur Verfügung. Diese Kultur der gegenseitigen Hilfe und des freien Austauschs von Problemlösungen endete vorläufig, als sich Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre ein Markt für Software entwickelte und Hersteller den Quellcode plötzlich unter Verschluss hielten [2].
Freie Software im heutigen Sinne gibt es, seit sich Richard Matthew Stallman (Abbildung 1) im Jahre 1983 dazu entschloss, es zu ermöglichen, (weiterhin) “einen Computer in Freiheit als Teil einer Gemeinschaft zu nutzen” [3]. In jenem Jahr gründete er das GNU-Projekt, um in Gemeinschaft mit anderen freie Software zu schaffen. Der Rest ist sowohl Geschichte als auch lebendige Gegenwart.
Was ist eigentlich “freie Software”?
Für Juristinnen und Juristen ist freie Software eine rechtliche Kategorie bezogen auf Editoren, Compiler, Officesuiten, Browser, Webserver, Betriebssysteme und viele andere Programme für unterschiedliche Zwecke und Plattformen – von eingebetteten Systemen bis hin zu Supercomputern.
Zu den nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, [4]) geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören als Sprachwerke auch Computerprogramme. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme enthält Abschnitt 8 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Wer urheberrechtlich geschützte Werke nutzen will, muss sich das Recht hierfür durch einen Lizenzvertrag vom Urheber holen [5].
Freie Software darf sich ein Programm nur nennen, wenn es unter einer entsprechenden Lizenz verbreitet wird, die mittlerweile klar definierten Anforderung genügt. Nach der Auffassung der Free Software Foundation muss eine Lizenz vier Freiheiten einräumen, damit das lizenzierte Computerprogramm freie Software ist (Abbildung 2):
- Die Freiheit, das Programm für jeden Zweck zu verwenden (Freiheit 0).
- Die Freiheit, zu verstehen, wie das Programm funktioniert und wie man es für seine Ansprüche anpassen kann (Freiheit 1). Der Zugang zum Quellcode ist dafür Voraussetzung.
- Die Freiheit, Kopien weiterzuverbreiten, sodass man seinem Nächsten weiterhelfen kann (Freiheit 2).
- Die Freiheit, das Programm zu verbessern und die Verbesserungen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, damit die ganze Gemeinschaft davon profitieren kann (Freiheit 3). Auch hierfür ist der Zugang zum Quellcode notwendig [6].
Die GNU General Public License ist solche freie Lizenz mit “starkem Copyleft-Effekt”, einer Art Lizenz-Vererbung. Das nutzt den Schutz des Urheberrechts aus, aber nicht, um den Nutzer in seinen Nutzungsmöglichkeiten zu beschneiden, sondern um ihm die Freiheiten der Ursprungslizenz auch für abgeleitete Werke zu gewähren.
Copyleft
Die vier Freiheiten erstrecken sich damit auch auf abgeleitete Werke. Der Entwickler, der ein Programm nutzt, das unter einer Lizenz mit starkem Copyleft-Effekt steht, darf seine von diesem Programm abgeleiteten Werke auch nur unter dieser Lizenz und unter Einhaltung der Bedingungen dieser Lizenz weiterverbreiten. Gleiches gilt natürlich auch, wenn das Originalwerk unverändert weiterverbreitet wird. Dies darf nur unter Einhaltung der Lizenzbedingungen erfolgen, die etwa das Recht des Nutzers auf Bekanntmachung des Quellcodes und der Lizenzbedingungen vorsehen.







