Neues Widerrufsrecht, jetzt auch telefonisch, dazu andere Regelungen für die Kosten der Rücksendung sowie neue Regelungen für den Verkauf von Software: Jeder, der Produkte online an Verbraucher verkauft, muss bis Mitte Juni aktiv werden.
Onlinehändler in der EU müssen sich auf neue gesetzliche Vorschriften einstellen. Ab dem 13. Juni 2014 ändern sich für alle, die Handel über das Internet betreiben, zahlreiche Punkte. Welche Vor- oder Nachteile die Regelung im Tagesgeschäft mit sich bringt, hängt letztlich von den Tätigkeiten des Unternehmers ab. Vor allem das Widerrufsrecht für Verbraucher stellt sich ab Anfang Juni ganz anders dar: Jeder Onlinehändler braucht dann eine neue Widerrufsbelehrung.
Künftig gibt es eine europaweit geltende einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen und die Möglichkeit, sämtliche Rücksendekosten dem Kunden aufzuerlegen. Die so genannte 40-Euro-Klausel wird also abgeschafft. Für Waren unter diesem Kaufpreis musste der Käufer die Rücksendekosten bisher tragen, ab 40 Euro zahlte dagegen der Verkäufer. Das wird jetzt hinfällig.
Aufklärung der Kunden ist Pflicht
Allerdings hat der Unternehmer den Verbraucher darüber aufzuklären, dass Letzterer im Falle eines Widerrufs die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Versäumt er das, muss er sie (wie bisher) selbst tragen. Der Onlinehändler sollte also schon aus Eigeninteresse seine Vertrags- und Aufklärungsformulare der aktuellen Rechtslage anpassen. Tut er das nicht, läuft er zusätzlich Gefahr, beim Verstoß gegen die Vorschriften Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsvereinen zu bekommen.
Der Widerruf hat immer durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen, also beispielsweise per Mail, Brief oder Telefon. Ein Widerruf durch bloße Rücksendung ohne eine entsprechende Erklärung wird hingegen nicht mehr möglich sein. Es gibt zudem einige Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa aus Gründen des Gesundheitsschutzes, aber auch andere, die der Unternehmer alle einmal gelesen haben sollte.
Gestärkter Verbraucherschutz?
Letztlich zielen die neue Regelungen darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken. Damit würde man den Onlinehändler als Gegenspieler eigentlich auf der Verliererseite wähnen. Das ist aber nur teilweise der Fall. Mit der neuen Beschränkung der Berechnung von Nebenleistungen und der Pflicht zur Rückzahlung des Kaufpreises schon nach 14 statt wie bisher 30 Tagen ist der Händler tatsächlich schlechter gestellt als vorher. Er profitiert jedoch unter anderem von der grundsätzlichen Belastung des Verbrauchers mit den Rücksendekosten bei gleichzeitigem Wegfall der 40-Euro-Grenze und der nunmehr gesetzlichen Begrenzung der Hinsendekosten auf den Standardversand.
Positiv zu werten ist für den Händler zudem, dass der Widerruf nur noch durch eindeutige Erklärung möglich ist. Ein zweischneidiges Schwert hingegen ist, dass ab Juni der telefonische Widerruf explizit erlaubt ist und ausreicht. Dies macht den Widerruf zwar wahrscheinlicher und belastet so den Onlinehändler, die Beweislast aber bleibt grundsätzlich beim Verbraucher.
Ausnahmen: Softwareverkäufer aufgepasst!
Auch der Umfang der Ausnahmen vom Widerruf wird in vielen Fällen noch durch die Gerichte zu klären sein. Bei Software bleibt es beim Ausschluss des Widerrufsrechts, sobald die Software entsiegelt wurde. Bei Software oder anderen digitalen Inhalten, die über Downloads bezogen werden und bei denen deshalb die Entsiegelungsvorschrift nicht einschlägig ist, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers unter Umständen schon wesentlich früher.
Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass der Kunde vorher genau darüber belehrt wurde. Der Verkäufer der digitalen Inhalte müsste sich eigentlich vom Verbraucher künftig konkret bestätigen lassen, dass er der sofortigen Ausführung des Vertrags (eben durch den Download) ausdrücklich zustimmt und dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er bei eben dieser Ausführung sein Widerrufsrecht verliert. Der Kasten “§ 356 Abs. 5 BGB” zeigt den Wortlaut des Gesetzes.
§ 356 Abs. 5 BGB
Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Maßnahmen
Sowohl AGBs wie auch Widerrufsbelehrung muss ein Anbieter digitaler Güter hier an die neue Gesetzeslage anpassen, wenn er künftig nicht zur kostenlosen Leihbibliothek werden will. Insgesamt werden sowohl Verbraucher im Internet als auch Online-Anbieter digitaler Güter profitieren, weil sie zu mehr Klarheit im Rechtsverkehr führen wird. Das trifft ganz besonders auf die Verkäufer von Software zu.








