Aus Linux-Magazin 06/2008

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht\’s um Screenshots in Handbüchern, internationale Server, Lizenzfragen bei kombinierten Distributionen und gezeichneten Programmcode.

Grafiken unter die GPL stellen

Ich möchte einem GPL-Softwareprojekt selbst erstellte Grafiken – Texturen für Levels eines Computerspiels – zur Verfügung stellen. Das Projektteam hatte eine Veröffentlichung unter der “Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0”-Lizenz abgelehnt, weil diese mit der GPL inkompatibel sei.Kann ich die Grafiken zu dem Zweck unter der GPL veröffentlichen oder ist diese als Softwarelizenz darauf nicht anwendbar? Welche alternative Lizenz wäre empfehlenswert?

Tim S.

Die GPL ist zwar als reine Softwarelizenz gedacht, deswegen muss sich ihr Einsatzgebiet aber nicht auf Programmcode beschränken. Eine Computergrafik (Abbildung 1) etwa enthält ja die kodierte Anweisung, wie grafische Elemente auf beliebigen Ausgabemedien anzuordnen sind. Das ist nichts anderes als eine Darstellungs- oder Ausgabeanordnung an die Maschine. Es handelt sich also bei Code, der Polygonberechnungen für eine Grafik ausführen lässt, ebenso um Programmcode wie bei dem Code, der eine Schaltfläche zeichnet. Texturen, die Flächen auf Basis von errechneten Dreiecken wiedergeben, setzen ebenso auf mathematische Berechnungen und sind als Programmcode anzusehen.

Abbildung 1: Computerspiele leben von den in ihnen verwendeten Texturen. Lassen sich diese grafischen Elemente ebenso unter die GPL stellen wie Programmcode?

Abbildung 1: Computerspiele leben von den in ihnen verwendeten Texturen. Lassen sich diese grafischen Elemente ebenso unter die GPL stellen wie Programmcode?

Das Urheberrecht schützt Programme in zweierlei Ausprägungsformen: zum einen als für Menschen lesbaren Programmcode, zum anderen in der binären, nur maschinentauglichen Übersetzung – einschließlich aller Zwischenformen. Im herkömmlichen Ansatz geht das Urheberrecht davon aus, dass der Programmierer den Code in Hochsprachen (oder sogar Assembler) schreibt beziehungsweise tippt und danach der Prozessor diesen übersetzt. Aus diesem Grund behandeln sowohl die Rechtsprechung als auch der Gesetzeswortlaut den Programmcode als Sprachwerk, in gleicher Weise wie einen Roman oder einen Zeitungsartikel – einfach weil dieser Ansatz bislang am besten gepasst hat.

Der dahinterstehende Rechtsgedanke geht aber nur davon aus, dass es sich bei der Folge von Arbeitsanweisungen an den Computer um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, die wie alle anderen Schöpfungen dem Schutz des Urheberrechts unterliegen soll. Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise die Gestaltung der Vorlage des Regelwerks für die maschinelle Ausführung umgesetzt ist.

Das ausschlaggebende Kriterium darf neben der Umsetzung an einem Rechner nur die Schöpfungshöhe sein; dies gilt als Grundvoraussetzung aller urheberrechtlich geschützten Werke. Wer Code per Grafiktablett erstellt, damit der Rechner irgendetwas daraus macht, ist ebenso Programmierer wie jemand, der den Code per Tastatur in seine Source-Files klopft.

Die einzelnen mathematischen Formeln, die der Grafikprogrammierer für die Generierung beziehungsweise Darstellung heranzieht, sind nicht schutzfähig, wohl aber in ihrem komplexen Verbund, in dem sie die Individualität des Programms ausmachen. So wie die einzelnen Buchstaben eines Romans nicht geschützt sind, das Gesamtwerk aber schon.

Werden Grafikdateien nicht im Sinne mathematischer Berechnungen generiert, sondern sind lediglich Abbildungen – was bei Bitmap-Dateien aus Scanner oder Digitalkamera ebenso der Fall sein kann wie bei konvertierten Vektorgrafiken -, ist das unerheblich, wenn die Vorlage (oder deren Erstellung) ebenfalls dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Eine handgezeichnete Grafik, die im Anschluss per Scanner in eine Datei umgerechnet wird, kann ebenso Programmcode sein wie eine zusammengepixelte Blockgrafik für ein Desktop-Symbol.

Dass ein Werk ursprünglich für eine andere Nutzung vorgesehen war, ist für die urheberrechtliche Einteilung grundsätzlich ohne Belang. Auch mehrere Kategorien zugleich sind durchaus denkbar und üblich: Ein Sprachwerk kann bei entsprechender künstlerischer Umsetzung auch Grafik, also ein Werk der bildenden Kunst sein. Ist eine Grafik daher (auch) für eine Programmdarstellung gedacht, dann ist sie, wie die Datei, die sie beschreibt, Programm im Sinne des Urheberrechts und damit auch ohne Weiteres mit einer Programmlizenz kompatibel.

Abgesehen davon scheint die GPL nicht von vornherein ungeeignet zu sein, auch andere Einsatzgebiete abzudecken. In den Definitionen des Abschnitts “Terms and Conditions” der GPL findet sich eine Passage, nach der jedes urheberrechtsfähige Werk, das unter der GPL lizenziert wird, als “Program” im Sinne der Lizenzbestimmungen gilt. Damit ist die vermeintliche Beschränkung auf reinen Programmcode aufgehoben.

Mailen Sie uns Ihre
Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de].

Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Fremde Screenshots in eigenen Werken

Ich bin selbstständig und erstelle für Kunden Handbücher als Schulungsunterlagen, in denen ich die Unterschiede zwischen verschiedenen Office-Suiten darstelle und erläutere. In den Handbüchern verwende ich selbst angefertigte Screenshots der Office-Programme, die ich für meine besonderen Belange per Bildbearbeitung angepasst habe.Darf ich diese Bilder verwenden oder gibt es da Probleme mit dem Urheberrecht oder sonst einer Rechtsverletzung? An wen müsste ich mich wenden, wenn ich eine Genehmigung zur Benutzung brauche?

Werner M.

Bei einzelnen Screenshots (Abbildung 2) handelt es sich naturgemäß nur um die auszugsartige Wiedergabe von Teilen eines Gesamtwerks, in diesem Fall der Anwendungsprogramme. Das Urheberrecht hält drei Schrankenbestimmungen bereit, die für solche Fälle das Urheberrecht des Werkerstellers oder eines sonstigen Rechteinhabers begrenzen – und so eine Rechtfertigung für die angesprochene Nutzung darstellten.

Abbildung 2: Screenshots lassen sich unter Linux schnell und einfach erstellen, schwieriger ist die Frage: Darf ich sie in Schulungsunterlagen verwenden, die ich für einen Kunden erstelle?

Abbildung 2: Screenshots lassen sich unter Linux schnell und einfach erstellen, schwieriger ist die Frage: Darf ich sie in Schulungsunterlagen verwenden, die ich für einen Kunden erstelle?

Bei der Nutzung als Schulungsunterlage ist man zunächst versucht, Paragraf 52a des Urhebergesetzes heranzuziehen. Er gestattet es, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes und Werke geringen Umfangs dem begrenzten Kreis von Schulungsteilnehmern zugänglich zu machen, sofern dies der Zweck gebietet.

Diese Rechtsgrundlage erlaubt zwar grundsätzlich nur öffentlichen Schulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen diese Form der Veröffentlichung, das aber ist im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes zumindest diskussionswürdig. Während die traditionelle Auslegung diese Erlaubnis nur auf öffentliche Bildungsträger erstreckt sieht, sagen liberalere Juristen, die Erlaubnis müsse auch private Bildungseinrichtungen zugute kommen, da sie die öffentliche (Weiter-)Bildung fördere, die kein Staatsmonopol darstellen darf.

Das ausschlaggebende Gegenargument bleibt jedoch die Voraussetzung, dass die durch eine solche Erlaubnis begünstigte Schulung nicht kommerziell sein darf, also nicht auch nur mittelbar Erwerbszwecken dient. Damit dürfte sich allenfalls ein gemeinnütziger privater Bildungsträger darauf berufen, Sie dagegen nicht, auch wenn die Bereitstellung der Schulungsunterlagen selbst nur einen geringfügigen Bestandteil der selbstständigen Tätigkeit ausmacht.

Aus demselben Grund, der zumindest mittelbar kommerziellen Nutzung der Schulungsunterlagen, kommt auch die Schrankenbestimmung von Paragraf 53 UrhG nicht in Betracht. Hiernach sind Vervielfältigung beziehungsweise Veröffentlichung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig (die so genannte Privatkopie).

In Betracht kommt aber die Schrankenbestimmung des Zitatrechts aus Paragraf 51 UrhG. Diese Vorschrift erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes zum Zwecke des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Neben einer Reihe von schwammigen Tatbestandsmerkmalen kommt es vor allem darauf an, was das Gesetz mit einem Zitat meint.

Streng genommen nichts anderes als die originalgetreue Wiedergabe einer fremden Äußerung. Versteht man die Ausdrucksform eines Computerprogramms als Äußerung, ist ein Screenshot originalgetreu. Zum Zweck der bildhaften Darstellung der Arbeitsweise eines Programms beziehungsweise dessen grafischer Benutzeroberfläche ist er auch geboten, weil auf diese Weise der Schulungsteilnehmer sich das beste Bild von der Benutzeroberfläche machen kann.

Aus diesem Grund greift die Schrankenbestimmung des Paragraf 51 UrhG, das Zitatrecht bietet die Möglichkeit, die Screenshots in Ihren Schulungsunterlagen zu verwenden, ohne den Programmhersteller fragen zu müssen. Das Zitatrecht umfasst auch eine kommerzielle Nutzung. Dass Sie die Screenshots per Bildbearbeitung allenfalls aufbereitet und nicht völlig verändert haben, ist dabei vorauszusetzen.

Spiegelarchive auf Auslandsserver

Ich beziehe mich auf den Rechts-Beitrag im Linux-Magazin 07/07 über die rechtliche Problematik von Spiegelarchiven, der mich verunsichert: Ich habe ein Archiv einer Mailingliste erstellt, das Google schon gefunden und verschlagwortet hat.Um mich nicht in einer Grauzone zu bewegen oder strafbar zu machen, möchte ich wissen, ob es ausreicht, das ganze Archiv auf die Server des US-Portals Sourceforge zu verlagern. Damit wäre der entsprechende Server ja nicht mehr im Bereich des deutschen oder europäischen Urheberrechts.

Bernhard T.

Die entscheidende Frage lautet: Wer ist der künftige Betreiber des Spiegelarchivs? Bleiben Sie Betreiber, ändert sich nichts: Selbst wenn der Server im Ausland steht, gilt deutsches Recht [2]. Betreiber einer solchen Spiegel-Datenbank ist, wer die Inhalte kontrolliert. Das Sourceforge-Portal vermittelt den Zugang zu Software und anderem Content. Solche Portale können selbst hosten oder nur die Kommunikation bündeln.

Letztlich ist derjenige der Betreiber, der darüber entscheidet, welcher Content aufgenommen wird. Bleibt diese Entscheidung bei Ihnen, nützt es nichts, den (vermittelnden) Server ins Ausland zu verlagern. Geben Sie die Kontrolle auf, sind Sie nicht mehr Betreiber und damit künftig nicht juristisch angreifbar.

JRE-Lizenzen mit Eigenbauten bündeln

Wir vertreiben ein Open-Source-Mindmapping-Programm und möchten eine neue Version veröffentlichen, die eine Java-Runtime-Version automatisch mitinstalliert, sie also im Installer enthält und auf die Festplatte überträgt.Müssen wir dabei nur die entsprechenden Lizenzbedingungen von Sun dazu beachten, wie die Java Runtime Environment (JRE) einzubetten ist, oder gefährden wir auch unsere eigene Software und deren Lizenz?

Christian F.

Sun gewährt in den JRE-Lizenbestimmungen (Abbildung 3) unter Buchstabe B der “Supplemental License Terms” das Recht, das JRE mit anderen Programmen zu bündeln, damit diese in der Runtime Engine laufen. In dem beschriebenen Fall ist lediglich das JRE mit den selbst entwickelten Programmen im Sinne einer Distribution verbunden, ohne Code oder Codebestandteile zu vermengen.

Abbildung 3: Die Sun-Lizenz für das Java Runtime Environment (JRE) lässt eine Bündelung mit anderen Programmen zu. Die Supplement License Terms enthalten die entsprechende Passage

Abbildung 3: Die Sun-Lizenz für das Java Runtime Environment (JRE) lässt eine Bündelung mit anderen Programmen zu. Die Supplement License Terms enthalten die entsprechende Passage

Das bedeutet eine separate Distribution beider Programme, die die jeweiligen Lizenzen nicht berührt. Der Installer selbst dürfte den JRE-Code allerdings nicht enthalten, sondern – als Skript – auf eine JRE-Installation hin prüfen und diese dann bei Bedarf veranlassen, indem er den JRE-Installer als eigenständiges Programm aufruft.

Eine solche getrennte Distribution beider Programme schadet den jeweils zugrunde liegenden Lizenzbedingungen nicht, ebenso berühren sich diese Lizenzen nicht wechselseitig. Es wäre auch denkbar, beide Programme zeitlich unabhängig oder auf verschiedenen Datenträgern zu vermitteln, was am technischen Ablauf nichts ändert.

Sowohl die GPL (Version 2 ebenso wie Version 3) als auch Suns JRE-Lizenz schließen eine Distribution im Verbund mit weiterer Software nicht aus. Erst wenn dieser Verbund kein Nebeneinander, sondern eine Verbindung darstellt, ergibt sich ein Lizenzproblem. (uba)

Infos

[1] Urheberrechtsgesetz: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf]

[2] Linux-Magazin 05/2008, Seite 88

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

DIESEN ARTIKEL ALS PDF KAUFEN
EXPRESS-KAUF ALS PDFUmfang: 3 HeftseitenPreis €0,99
(inkl. 19% MwSt.)
LINUX-MAGAZIN KAUFEN
EINZELNE AUSGABE Print-Ausgaben Digitale Ausgaben
ABONNEMENTS Print-Abos Digitales Abo
TABLET & SMARTPHONE APPS Readly Logo
E-Mail Benachrichtigung
Benachrichtige mich zu:
0 Kommentare
Älteste
Neuste Beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare anzeigen
Nach oben