Aus Linux-Magazin 08/2006

Der Schutz von Datenbanken im Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt nicht nur Schriftsteller, Programmierer und andere Künstler. Auch einfache Sammler hat der Gesetzgeber bedacht, zumindest wenn sie Datenbanken füllen.

Sammlungen von Informationen in Form von Datenbanken genießen rechtlichen Schutz. Als Datenbank gilt laut der Definition nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie, DBRL) jede “Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind” [1].

Das bedeutet zum einen, dass nahezu jede Zusammenstellung, hinter der ein noch so einfaches System steckt, als Datenbank gilt. Das bedeutet zum anderen, dass sich jeder Schutz nur und ausschließlich auf die Sammlung erstreckt, nicht aber auf das Managementsystem drumherum. Handelt es sich dabei, wie in den meisten Fällen, um ein Programm, kann dieses natürlich als Sprachwerk unter seinen eigenen Urheberrechtsschutz fallen.

Hintergrund für das derzeitige Datenbankrecht ist der Kampf zweier Systeme für den Schutz geistigen Eigentums.

Urheberrecht versus Copyright

Da ist zunächst das traditionelle europäische Urheberrecht, das dem nach seinem französischen Ursprung benannten “Droit d\’Auteur”-System folgt. Obwohl dieses Urheberrecht von Anbeginn auch als Schutzrecht für investierende Drucker und Verleger ausgelegt war, stehen doch die Person des Urhebers und seine Schöpfung geistiger Werte im Mittelpunkt. Kennzeichnend ist hierfür die hohe Anforderung an derartige Schöpfungen, die Schöpfungshöhe.

Dem steht das angloamerikanische Copyright-System gegenüber, das seit jeher auf uneingeschränkte Übertragung und Handel mit Schutzrechten setzt. Die Person des eigentlichen Urhebers oder Entwicklers ist austauschbar. Außerdem stellt das Copyright nahezu keine Anforderungen an die Schöpfungshöhe.

Das europäische Urheberrecht wird den Kampf verlieren, denn einer globalisierten Wirtschaft, die auf uneingeschränkten Leistungsaustausch angewiesen ist, bietet das Copyright-System mehr Vorteile. Die Entwicklung der letzten Jahre hat Europa bereits dazu gezwungen, das Urheberrecht wie kaum ein anderes Rechtsgebiet umzukrempeln und anzupassen. Eine dieser Anpassungen ist der Datenbankschutz.

    Abbildung 1: Telefonbücher sind zwar keine schöpferischen Werke, das Gesetz schützt aber die Investition, die für ihre Zusammenstellung nötig war.    (Bild: pixelquelle.de)

Abbildung 1: Telefonbücher sind zwar keine schöpferischen Werke, das Gesetz schützt aber die Investition, die für ihre Zusammenstellung nötig war. (Bild: pixelquelle.de)

Schutz für europäische Mitbewerber

Die hohen Umsätze im IT-Bereich verlangten die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Datenbankhersteller gegenüber ihren US-amerikanischen Konkurrenten zu schützen. Das betrifft alle Firmen, die Datenbestände angehäuft haben und in elektronischer Form nutzen oder vertreiben. Neben rein technischen Daten, etwa aus den Bereichen Geodäsie oder Kartografie, geht es wirtschaftlich vor allem um den Bereich Marketing, also Adressen- und Telefondaten.

Mitte der 90er Jahre verpflichtete eine EU-Richtlinie die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung eines gesetzlichen Schutzes für Datenbanken [1]. Nach traditioneller Auffassung waren bis zu diesem Zeitpunkt bloße Datensammlungen weder schutzfähig noch schutzwürdig. Aus diesem Grund gab es keine Rechtsstrukturen, in die man die neuen Schutzrechte einpassen konnte.

Ein technischer Bezug liegt nicht auf der Hand, daher verbot sich – nach der damals vorherrschenden Auffassung – eine Aufnahme ins Patentrecht. Will man in der Auswahl oder Anordnung der Daten eine persönlich-schöpferische Leistung sehen, liegt aber das Urheberrecht näher. Dort gäbe es auch den Vorteil, dass ein Schutz bereits mit einem schöpferischen Akt entsteht und eine nachträgliche Gesetzesänderung nur klarstellen müsste, dass auch bereits fertige Datenbanken in den Schutzbereich fallen.

Deutschland hat den Datenbankschutz schließlich ins Urheberrecht eingearbeitet [2]. Die Motivation hinter der EU-Richtline ist deutlich an den ersten Fällen zu erkennen, die vor diesem rechtlichen Hintergrund höchstrichterlich entschieden wurden: Sie betrafen Telefon- und Adressenverzeichnisse.

Auffanglösung

Der Datenbankschutz musste dabei von Anfang an auf zwei Füßen stehen. Die EU-Richtlinie wollte ihn zwar vor allem im Urheberrecht verwirklicht sehen, gerade diese Einordnung zwang aber dazu, die bisher geltenden urheberrechtlichen Grundsätze für die neuen Schutzbefohlenen anzupassen.

Soweit in einer Datenbank aufgrund der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung des Datenbankherstellers, also eines Urhebers, zu sehen ist, soll sie nach den herkömmlichen Urheberrechtsgrundsätzen geschützt sein. Das ist kein Problem, denn die Zusammenstellung von Daten ist im Prinzip nichts anderes als das Zusammenfügen einzelner gewöhnlicher Wörter zu einem originären Sprachwerk wie einem Roman.

Das Problem war, den Urheberrechtsschutz auch auf Datenbanken auszudehnen, in denen absolut nichts von einem solchen schöpferischen Akt erkennbar ist. In den wirtschaftlich so bedeutsamen Telefonverzeichnissen ist keine Spur einer persönlichen Note erkennbar, und doch ging es bei der Gesetzesinitiative gerade um solche Sammlungen. Weil die bisherigen Kriterien für einen Schutz nicht ausreichten, schuf der Gesetzgeber ein neues: das Kriterium der wesentlichen Investition.

Zwei Schutznormen

Die Richtlinie nennt folgerichtig zwei nebeneinander bestehende Schutznormen: zum einen den Schutz als Datenbankwerk im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie, vergleichbar dem traditionellen Schutz urheberrechtlicher Werke. Zum anderen spricht der Artikel 7 den Herstellern von Datenbanken, bei denen für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine wesentliche Investition erforderlich ist, einen neuen, eigenen Schutz zu. Unabhängig davon, ob die Datenbank irgendetwas Eigentümliches, Individuelles aufweist oder nicht. Dieser Schutz ist ein reiner Investitionsschutz.

Der zweigleisige Schutz fängt fast jede Sammlung auf: Die Telefonlisten der Telekom sind trivial, aber teuer; ein Verzeichnis aller Linux-Cluster nebst täglicher Petaflop-Leistung, die deren Admins auf der Homepage eines Open-Source-Projekts veröffentlichen, kostet nichts, ist aber originell. Dieser Beitrag bezeichnet daher im Folgenden die individuell geprägten, nach allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen geschützten Datenbanken als Datenbankwerke. Die Datenbanken hingegen, denen es an Originalität fehlt und die lediglich unter Investitionsschutz stehen, nennt er einfache Datenbanken.

Wesentlich schwieriger ist die Eingrenzung des Schutzgegenstands: Für Datenbankwerke gilt, dass nur der Urheber die ausschließlichen Rechte zur teilweisen oder vollständigen Vervielfältigung hat, zur Bearbeitung oder Umgestaltung, zur Veröffentlichung, Wiedergabe oder Verbreitung. Dabei erstreckt sich der Schutz nicht auf die Inhalte an sich, an den Daten selbst entstehen durch die Speicherung in einer Datenbank keine neuen Schutzrechte. Bei den einfachen Datenbanken kann es der Datenbankhersteller Dritten untersagen, die Datengesamtheit oder wesentliche Teile zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden.

Um diese wenig handfesten Kernaussagen zu konkretisieren, muss man wissen, worin der Unterschied zwischen der Datenbank und ihren Inhalten liegt, und zudem wesentliche von unwesentlichen Bestandteilen trennen: Der wirtschaftliche Wert einer Datenbank liegt in der Summe der in der Datenbank enthaltenen Information, konkretisiert durch Zusatzkriterien wie Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit.

Der Rechteinhaber soll davor geschützt werden, dass andere die Datenbanken kopieren und selbst unberechtigt nutzen oder die kopierten Datensätze weitergeben. Der Inhaber einer solchen Kopie wäre schließlich nicht mehr darauf angewiesen, beim rechtmäßigen Datenbankinhaber eine Abfrage zu veranlassen, für die der Rechteinhaber eine Gegenleistung verlangt.

Wesentliche Teile

Bei einem Datenbankwerk kann der Hersteller jede Kopie verhindern, bei einer einfachen Datenbank nur Kopien der gesamten Datenbank oder wesentlicher Teile. Dabei sind die Anforderungen an die Wesentlichkeit nicht allzu groß: Die EU nennt in ihren Erwägungsgründen für die DBRL, dass sie jede Gefährdung der Investitionen des Datenbankherstellers, unter anderem durch parasitäre Konkurrenzprodukte, ausschließen will. Das bedeutet im Ergebnis aber einen Schutz des Inhalts von Datenbanken und damit faktisch doch einen Schutz für die enthaltene Information.

Damit bewirkt die Richtlinie genau das, was sie dem eigenen Wortlaut nach ausschließt: die Ausweitung des Schutzes auf enthaltene Informationen. Die damit bestehende Gefahr der Monopolisierung gemeinfreier Informationen besteht vor allem dort, wo Daten nur aus einer Quelle verfügbar sind, etwa bei Telefonverzeichnissen. Die sind auch ein gutes Beispiel für die Frage nach der Wesentlichkeit der Inhalte: Ein Auszug, der nur die Tabellenspalte mit den Nummern umfasst, ist wirtschaftlich bedeutungslos. Der Auszug aller Linux-Systemdienstleister mit Nummer und Anschrift, und seien es nur ein Dutzend, lässt sich dagegen nicht mehr ohne weiteres als unwesentlich abtun.

Ob bei einer einfachen Datenbank eine wesentliche Investition vorliegt, ist eine andere Frage. Hier liegen die Anforderungen nicht besonders hoch. Insbesondere ist der Begriff der Investition nicht auf finanzielle Aufwendungen beschränkt, sondern darf sich auch in Zeit, Mühe oder Energie erschöpfen.

Weil die Investitionen, die eine einfache Datenbank überhaupt erst schutzfähig machen, nicht notwendigerweise nur durch die Datensammlung oder -beschaffung verursacht sein müssen, sondern auch im Datenbank-Managementsystem stecken dürfen, ist auch eine einfache Datenbank, die auf kostenfreien Open-Source-Lösungen wie MySQL oder PostgreSQL beruht, nicht vom Schutzbereich ausgeschlossen.

Wo endet der Schutz?

Im Urheberrecht taucht immer wieder die Frage nach der Erschöpfung auf. Der Erschöpfungsgrundsatz bedeutet, dass sich die Rechte eines Urhebers oder abgeleiteten Rechteinhabers mit einem Werk oder einem Vervielfältigungsstück erschöpfen, sobald es in den Verkehr gelangt. Der Erschöpfungsgrundsatz ist zum Beispiel dafür verantwortlich, dass mit PC-Systemen gebündelte OEM-Betriebssystem-Lizenzen einzeln anderweitig verkauft werden dürfen, wenn der Kunde lieber Linux haben will.

Der Erschöpfungsgrundsatz gilt aber nur für körperliche Werkstücke und nicht für elektronische Kopien. Eine Original-CD fällt unter diesen Grundsatz, ein Online-Download aber nicht. Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich nur auf das eine konkrete Werkstück, sodass der Kunde eine gekaufte Datenbank-CD zwar wieder verkaufen, nicht aber kopieren darf.

Abbildung 2: Erschöpfungsgrundsatz: Hat der Kunde die Datenbank-CD einmal bezahlt, darf er sie auch wieder verkaufen.

Abbildung 2: Erschöpfungsgrundsatz: Hat der Kunde die Datenbank-CD einmal bezahlt, darf er sie auch wieder verkaufen.

Fristen im Datenbankrecht

Der Rechtsschutz für Datenbanken gilt zudem nicht ewig. Das bedeutet aber nicht, dass jedermann die aktuelle Telefonbuch-CD kopieren darf, weil es das Telefonbuch ja schon seit Jahrzehnten gibt: Jede neue wesentliche Bearbeitung eines Datenbankwerks beziehungsweise jede neue wesentliche Investition in eine einfache Datenbank begründen den Beginn einer neuen Schutzfrist.

Telefonverzeichnisse etwa verlieren zwar nach einer gewissen Zeit ihren Schutz, das gilt aber nur für die nicht überarbeitete Originalausgabe. Sind die Einträge aktualisiert, liegt darin eine Neuinvestition, die eine neue Schutzdauer anlaufen lässt. Für einfache Datenbanken sieht die DBRL eine Schutzdauer von 15 Jahren vor. Dagegen gilt für Datenbankwerke die allgemeine Schutzdauer des Urheberrechts von 70 Jahren über den Tod des Urhebers oder des letzten Miturhebers hinaus.

Die DBRL ist das höher rangige, europäische Recht, das die Mitgliedsstaaten umsetzen müssen. An ihr sind die einzelnen gesetzlichen Regelungen zu messen, die Vorschriften sind richtlinienkonform auszulegen. Weil die DBRL gerade mit dem Schutz einfacher Datenbanken Regelungen im Bereich des Wirtschafts- und Wettbewerbsrechts treffen will, kommt es grundsätzlich auf ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechteinhaber und -verletzer an. Außerhalb dessen wäre jede Verwendung und jede Kopie einer einfachen Datenbank grundsätzlich frei.

Das wirft wiederum die Frage auf, inwieweit sich private Homepages oder solche mit journalistisch-redaktionellen Inhalten einem solchen Wettbewerbsverhältnis zuordnen lassen. Der Trend geht ja dahin, nahezu alles als “geschäftlich” einzuordnen und damit ein Wettbewerbsverhältnis zumindest grundsätzlich nicht auszuschließen.

Die notwendige Einheit der Rechtsordnung gebietet zudem, diesen Trend beizubehalten, will man nicht zulassen, dass aktuelle Anschriftenverzeichnisse, Telefonbücher oder beliebige Datenbanken kopiert und auf privaten Websites vorgehalten werden.

Dem Problem der Monopolisierung dagegen begegnen besser ein Anspruch auf Zwangslizenzen für die Mitbewerber sowie ein Informationsfreiheitsgesetz für alle Bürger. Die ersten Ansätze für ein umfassendes Recht auf Informationsfreiheit sind ja zumindest schon im Kommen [3]. (mhu)

Infos

[1] DBRL: [http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=31996L0009&model=guichett]

[2] UrhG: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf]

[3] Informationsfreiheitsgesetz:[http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).

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