Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht es um Exportbeschränkungen für Software, Toplevel-Domains, die GPL, eigene und fremde Suchmaschinen sowie um das Recht am Firmennamen.
Linux exportieren
ls Lieferant von Fahrzeug-Informationssystemen haben wir eine Display-Software unter Linux entwickelt, die gerade hinsichtlich ihrer Exportbeschränkung – insbesondere für den Export in den Iran – untersucht wird. Im Moment scheint hier niemand so genau zu wissen, was wie in den Iran exportiert werden kann. Wir als Entwickler sind da auch relativ ratlos und im Internet finden sich nur sehr vage Hinweise, dass die Verschlüsselungsteile unter die Exportbeschränkung fallen. Gibt es irgendwo eine Liste, in der genau angegeben ist, was exportiert werden darf und was nicht?
Marc M.
Nach dem Außenwirtschaftsgesetz kann durch Verordnung der Export bestimmter Wirtschaftsgüter von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Der Export umfasst dabei auch jede Verbringung, zum Beispiel durch unkörperliche Übermittlung per Internet, wenn das Wirtschaftsgut dafür geeignet ist, beispielsweise Software.

Abbildung 1: Auch im Internet-Zeitalter kennt das deutsche Außenwirtschaftsgesetz Exportbeschränkungen für Software.
Wenn das endgültige Bestimmungsziel des Produkts außerhalb der EU liegt, bedarf der Export von Quellcode von Betriebssystem-Software, Entwicklungswerkzeugen und Compilern einer behördlichen Genehmigung. Das besagen der Paragraf 7 der Durchführungsverordnung zum Außenwirtschaftsgesetz von 1986 sowie die zugehörige Ausfuhrliste, Anlage AL zum Außenwirtschaftsgesetz, Abschnitt C, Kategorie 4, Gattung 4D Ziff. 003 Buchstabe c.
Unabhängig von Bestandteilen des Betriebssystems, die zum Beispiel der Verschlüsselung dienen, halte ich schon daher den Export für genehmigungspflichtig, weil ja bei Linux-Systemen üblicherweise der Quellcode mitgeliefert wird. Andererseits dürfte der Vertrieb von GPL-Software aufgrund der Bestimmungen dieser Lizenz nicht zulässig sein, wenn wegen einer Exportbeschränkung der Quellcode nicht mit- oder nachgeliefert werden darf.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat aber im Dezember 2003 eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für solche Quellcode-Software erlassen, wenn und so weit die darin enthaltene kryptographische Funktionalität nicht speziell für Bundesbehörden entwickelt wurde.
Zusätzlich dürfen die Empfänger nicht Militär, Polizei, Nachrichtendienste oder Rüstungsindustrie sein [1]. Der Iran ist allerdings aus den Ländern, in die exportiert werden darf, ausdrücklich ausgeschlossen – hier benötigt Ihre Firma nach wie vor eine Einzelgenehmigung.Weitere Informationen bietet die Informationsseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [2].
Kommerzielle ».org«-Domain
Ich will eine Internetseite mit kommerziellem Inhalt starten, also Produkte und Dienstleistungen anbieten. Da jedoch weder eine geeignete ».com«- noch ».de«-Domain frei war, habe ich mich für die einzig übrig bleibende ».org«-Domain entschieden. Laufe Ich hierbei Gefahr, geltendes Recht zu verletzen? Gibt es in diesem Bereich Unterschiede zwischen nationalem und internationalem Recht?
Moritz B.
Die Toplevel-Domain ».org« wird von der Public Interest Registry verwaltet [3]. Hier sollen nicht-kommerzielle Seiten organisiert sein, doch bleibt eine Registrierung auch kommerzieller Seiten ohne Sanktion. Ihre Domain darf aber keine fremden Namens- oder Markenrechte verletzen. Achten Sie in diesem Zusammenhang nicht nur auf eingetragene Marken, sondern auch auf überragend bekannte, die nicht selbst oder in der Abkürzung eingetragen sind.
Ein Beispiel: Wäre das Kürzel der Bayerischen Motorenwerke “BMW” nicht als Marke eingetragen, bekämen Sie auch dann Probleme, wenn Sie etwa eine Domain »BMW.org« auf sich registrieren ließen. Öffentliche Verzeichnisse, die bestehende Schutzrechte aufführen, sind das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA, [5]) und das Handelsregister, in dem Firmen gelistet sind [6].
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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de]. Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Grundsätzlich können Sie durch eine weltweit abrufbare Internetseite auch weltweit bestehende Marken- oder Namensrechte verletzen. Richtet sich Ihr Angebot aber erkennbar an einen begrenzten Adressatenkreis, beispielsweise durch die verwendete Sprache, mindert das die Gefahr einer Verletzung, schließt sie jedoch nicht völlig aus.
Veröffentlichungspflicht für eigenen Code
Wir sind eine Versicherungsgesellschaft und haben unsere Kernanwendungen unter AIX/Unix und Windows laufen. Wir setzen heute unter AIX und Windows den C++-Compiler Visual Age von IBM ein, um selbst geschriebene Anwendungen umzuwandeln. Da IBM diesen C++-Compiler unter Windows nicht mehr unterstützt, ist es eine Idee von uns, den GNU-C++-Compiler einzusetzen, um unsere Sourcen zu wandeln. Müssen wir unsere Sourcen, die wir speziell für uns geschrieben haben, veröffentlichen?
Wolfgang S.
Allein durch das Kompilieren wird kein Code eingebaut, der unter der GPL steht. Es wird also proprietäre Software nicht zu freier Software, wenn Sie mit GNU-Compilern übersetzen. Doch selbst wenn Sie GPL-Code verwenden gilt: Sie müssen Ihre Quellen erst dann (aber immer dann) zur Verfügung stellen, wenn Sie das von Ihnen geschriebene Programm veröffentlichen. Sie können also jederzeit ein Programm schreiben, das auf GPL-Software aufsetzt, und dieses Programm ausschließlich selbst benutzen – ohne verpflichtet zu sein, das Programm selbst oder dessen Quellcode weiterzugeben. Das betrifft Einzelpersonen genauso wie Unternehmen, also auch dann, wenn innerhalb eines Unternehmens, einer juristischen Person (beispielsweise GmbH, AG) oder einer geschlossenen Personengruppe mit eigener Rechtspersönlichkeit (etwa GbR, Partnerschaft, KG) entwickelt wird.
Erst wenn Sie das Programm weitergeben, müssen Sie den Quellcode beilegen oder zumindest ausdrücklich und schriftlich anbieten, die Sourcen auf Anfrage nachzuliefern. Ihr Recht zur Weitergabe ist mit dieser Bedingung verknüpft. Das betrifft aber nur Software, die GPL-Code enthält. Eigene proprietäre Software wird nicht zu GPL-Software, wenn Sie sie mit GPL-Compilern übersetzen. Erst wenn Sie Quellen einbauen, die selbst der GPL unterliegen, würde diese Lizenz auf Ihren Code abfärben.
Das Abfärben betrifft lediglich Code (auch Funktionsbibliotheken und Ähnliches), der unter der Original-GPL steht. Daneben gibt es noch die LGPL (Lesser GPL, die “geringere” GPL”, nach ihrer Vorgängerin häufig auch “Library GPL” genannt). Das ist eine Lizenz speziell für Bibliotheken, die nicht auf die beschriebene Weise abfärbt: Linken Sie LGPL-Software mit eigenem Code, fällt er nicht automatisch unter die GPL.
Das eigene Suchportal
Ich betreibe eine Seite mit verschiedenen HTML-Formularen (beispielsweise Suchmasken von Suchmaschinen und Login-Felder), um von (m)einer Startseite aus eine Vielzahl von Seiten durchsuchen zu können. Sind diese Formulare rechtlich gesehen vergleichbar mit (Deep) Links oder können mir die anderen Suchmaschinen so etwas untersagen?
Thomas S.
Ganz unabhängig von der Frage, ob das Durchreichen fremder Formulare einem rechtlich erlaubten Verlinken entspricht, bestehen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen Bedenken, wenn Sie auch die Ergebnislisten der Suchmaschinen auf Ihrer eigenen Seite anzeigen. Dann wird ein Besucher Ihrer Seite nicht auf die fremde Suchmaschine weitergeleitet, sondern die Angaben, die er in Ihr Formular einträgt, werden von Google & Co. ausgewertet und deren Ergebnisse auf Ihrer Seite ausgegeben.
Die Darstellung könnte irgendwo zwischen einer völligen Unterdrückung der eigentlich fündigen Suchmaschine und einer Veränderung des Erscheinungsbilds der Ergebnisseite liegen, je nachdem, welche Inhalte Sie auf die eigene Seite übernehmen. In diesem Fall könnte beim Suchenden der Eindruck entstehen, die angezeigten Ergebnisse wären Ihre eigene Leistung.
Das bedeutet in der Sprache des Wettbewerbsrechts ein Ausnutzen fremder Leistungen und ist ein Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, [4]). Weil Sie auch als nicht-kommerziell Tätiger in einem Wettbewerbsverhältnis mit den gängigen Suchmaschinenbetreibern stehen, zumindest weil Sie die gleiche Leistung anbieten, müssen Sie Abmahnungs- und Unterlassungsansprüche befürchten.
Bieten Sie aber nur Suchformulare an, die den Surfer auf die normalen Webseiten der Suchmaschinenbetreiber lenken, bestehen solche Bedenken nicht.
Der gute Firmenname
Ich habe mich im Netzwerk- und Sicherheitsbereich mit Linux selbstständig gemacht. Ich möchte meine Firma, den Initialen meines Namens entsprechend, XYZ-Networks nennen. Es gibt aber bereits eine Firmendomain »www.xyz.de«. Könnte eine Registrierung unter »www.xyz-networks.de« zu Problemen führen oder darf ich mich auf meinen guten Namen berufen?
Tobias G.
Entgegen der verbreiteten Meinung kann sich nicht jeder einen Firmennamen aussuchen. Die Firma ist nach dem Handelsrecht ausschließlich der Handelsname eines Vollkaufmanns und erlangt nur Rechtswirkung, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Die üblichen Fantasiebezeichnungen von Kleinunternehmern dienen allenfalls dem Marketing, entfalten jedoch weder Rechtswirkung noch bieten sie einen Bestandsschutz gegenüber Dritten. Sie sind auch nicht “Ihr guter Name”, denn der ist eben Tobias G. und nicht beliebig wählbar.
Auch wenn Sie keine Rechte aus Ihrer Firmenbezeichnung ableiten können, so dürfen Sie sie doch benutzen, wenn und so weit dem keine anderen Rechte entgegenstehen. Der Zusatz “Networks” besitzt zumindest dann Unterscheidungskraft, wenn die bereits bestehende Firma XYZ nicht in derselben Branche tätig ist. Handelt es sich also bei XYZ um einen IT-Dienstleister, werden Sie Probleme bekommen, nicht aber, wenn XYZ ein Bäckerei ist. (mhu)
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Infos |
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[1] Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 10: [http://www.ausfuhrkontrolle.info/bekanntmachungen/agg/agg_10_ae.pdf] [2] BAFA-Infopage: [http://www.ausfuhr-kontrolle.info/bekanntmachungen.htm] [3] PIR-Homepage: [http://www.pir.org] [4] UWG: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/] [5] DPMA-Homepage: [http://www.dpma.de] [6] Handelsregister online: [http//:www.handelsregister.de] |
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Der Autor |
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RA Fred Andresen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |







