Aus Linux-Magazin 05/2001

Filesharing und deutsches Urheberrecht

Ist Filesharing à la Napster in Deutschland verboten, weil es Musikindustrie und amerikanische Gerichte so wollen? Gilt das Recht für private Kopien? Eine mögliche Antwort, mit Blick auf das deutsche Urheber- und Leistungsschutzrecht, finden Sie hier.

Darf ich in Filesharing-Netzen Musik und andere Inhalte mit Gleichgesinnten tauschen? Selten hat ein rechtliches Problem so sehr im Interesse der Öffentlichkeit gestanden. Die amerikanischen Berufungsrichter, die über die Zukunft von Napster zu entscheiden hatten, verneinen diese Frage. Auch in Deutschland ist die Ansicht weit verbreitet, die Teilnahme an Filesharing sei urheberrechtlich verboten. Selbst wenn es die Musikindustrie der Öffentlichkeit gern weismachen will: Es ist keineswegs sicher oder unstreitig, ob Filesharing nach deutschem Urheberrecht illegal ist.

Die Rechtslage ist in diesem Bereich aus verschiedenen Gründen überaus unsicher. Zum einen stammt das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) [1] aus dem Jahre 1965 und ist bis heute in weiten Teilen unverändert geblieben. Begriffe wie Internet oder Filesharing sucht man vergebens. Zum anderen gibt es bis heute keine Gerichtsurteile über Filesharing und die wenigen Stimmen aus der Rechtswissenschaft könnten kontroverser nicht sein. So wurden von mir im Internet Thesen zur Rechtslage bei Filesharing veröffentlicht, auf die Dr. Thorsten Braun von der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) [3] an gleicher Stelle mit Gegenthesen reagiert hat [2]. Im Folgenden soll etwas Licht ins Dunkel der juristischen Tiefen gebracht werden.

Nicht nur Urheber haben Rechte

Um einen Irrglauben gleich auszuräumen: Das amerikanische Urteil ist in Deutschland nicht relevant, da hier deutsches Urheberrecht und in den USA amerikanisches Copyright zur Anwendung gelangt. Zweifellos sind nach deutschem Urheberrecht nahezu alle Musikstücke, Computerprogramme und auch die meisten Filme geschützt. An solchen Werken werden dem Urheber umfassende Rechte zuerkannt – auch solche, die nicht ausdrücklich im Gesetz stehen.

Diese umfassenden Rechte geben dem Urheber zwei wesentliche Befugnisse: Er soll zum einen über Nutzungen seines Werkes entscheiden können und zum anderen an jeder wirtschaftlich relevanten Nutzung finanziell beteiligt werden. Damit das urheberrechtliche Monopol nicht ausufert, enthält das Urheberrechtsgesetz aber auch verschiedene Beschränkungen, Regeln, die dafür sorgen, dass auch die Interessen Dritter bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Kulturgüter berücksichtigt werden. Dazu gehört das Recht der Konsumenten an einem ungehinderten Zugang zur Information oder am Schutz der eigenen Privatsphäre.

Auch Videorecorder sind legal

Im Zusammenhang mit Filesharing sind verschiedene Aktivitäten der Nutzer und Dienstbetreiber (wenn es sich um ein zentrales Netz handelt) zu unterscheiden, die urheberrechtlich unterschiedlich relevant sein können. Um den Tausch Peer-to-Peer zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass eine Client-Software entwickelt, hergestellt und vertrieben wird.

Es wird manchmal behauptet, schon dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass es keine Norm gibt, die Innovationen verbietet, nur weil diese den Verwender in die Lage versetzen können, das Recht eines anderen zu verletzen. Trotz verschiedener juristischer Vorstöße der Content-Industrie in der Vergangenheit ist es nicht gelungen, Tonbandgeräte, Videorecorder oder CD-Brenner gerichtlich verbieten zu lassen.

Napster selbst verletzt kein Recht

Ähnlich ist die Rechtslage bei der Filesharing-Software zu bewerten. Auch das Angebot von Filesharing-Diensten wie beispielsweise Napster ist an sich keine Verletzung des geltenden Urheberrechts. Dieses Recht verbietet nicht das Angebot von (Internet-)Diensten, jedoch unter Umständen Verhaltensweisen wie das ungefragte Kopieren von geschützten Musikstücken.

Bei der Napster Inc. werden jedoch keine Inhalte kopiert, sondern nur Verweise auf die im Netz durch die Teilnehmer freigegebene Dateien gesetzt. Das ist an sich keinesfalls eine Verletzung des Urheberrechts. Möglich ist daher nur eine abgeleitete Haftung, nach der ein Dienstbetreiber unter bestimmten Umständen für die Handlungen Dritter verantwortlich gemacht werden kann.

Um das beurteilen zu können, bedarf es also einer rechtlichen Analyse der Handlungen der User. Die meisten nutzen das Netz nur passiv. Das heißt: Sie laden sich Musik oder Filme von anderen herunter, bieten aber selbst nichts an. Urheberrechtlich gesprochen nennt man solche Downloads Vervielfältigungen.

Vor dem Download den Urheber fragen?

Das Vervielfältigungsrecht in Paragraph 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erfasst jede Art von Kopien digitaler Datensätze. Der Urheber oder ein anderer Berechtigter (etwa eine Platten- oder Filmgesellschaft) hat daher grundsätzlich erst mal das Recht, jeden Download zu verbieten. Hier kommt jedoch meines Erachtens eine der genannten Einschränkungen des UrhG zum Tragen. Nach Paragraph 53 UrhG dürfen Kopien von geschützten Werken – etwa von Musikstücken und Filmen, allerdings nicht von Computerprogrammen – zur privaten Nutzung angefertigt werden, ohne dass sich der User hierfür eine Erlaubnis vom Berechtigten einholen muss. Das gilt auch für das Laden von Inhalten aus einem Filesharing-Netzwerk.

Hiergegen wendet sich Dr. Braun in seinen oben angesprochenen Thesen. Seiner Ansicht nach kann ein Download von geschützten Inhalten aus einem P2P-Netz nur dann nach Paragraph 53 UrhG zulässig sein, wenn die Datei mit Zustimmung des Berechtigten in das Netz gelangt ist, was meist nicht der Fall ist. Gleichermaßen Ziel und Begründung dieser Argumentation ist es, der großen Menge von Privatkopien, die bei der Nutzung von Online-Angeboten gemacht werden, die rechtliche Legitimation zu entziehen.

Digitale Kopien sind erlaubt

Gegen die Meinung von Dr. Braun ist einzuwenden, dass das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte (auch nicht implizit) für eine solche Beschränkung enthält. Vielmehr soll das Gesetz meiner Ansicht nach den Nutzer gerade davor schützen. Würde man dem zustimmen, hätte das zur Folge, dass sich private Nutzer vor jedem Download die Kenntnis verschaffen müssten, ob ein Inhalt von dem Berechtigten oder mit seiner Zustimmung angeboten wurde. Das ist aber zumeist nicht möglich und hätte daher zur Konsequenz, dass Privatkopien im Online-Bereich weitgehend unmöglich wären.

Dass eine solche Rechtslage auch in Zukunft nicht gelten soll, wurde gerade vom Europäischen Parlament entschieden. In der Entscheidung über die am 12. Februar 2001 verabschiedete Urheberrechtsrichtlinie wurde der Forderung der Lobbyisten, das Recht zur privaten Vervielfältigung auf analoge Kopien zu beschränken, eine eindeutige Absage erteilt.

Sind Partys mit Musik vom Band bald illegal?

Dateien für die Nutzung im privaten Kreis (auch unter Freunden) herunterzuladen ist daher nach Paragraph 53 UrhG als legal anzusehen, auch wenn weder für das Angebot des Inhalts im Netz noch für den Download eine Erlaubnis eingeholt wurde. Im Übrigen ist auch das Brennen von Daten auf eine CD als Vervielfältigung anzusehen, die ebenfalls nach Paragraph 53 UrhG legal ist, wenn sie zu eigenen, nicht kommerziellen Zwecken hergestellt wird.

Paragraph 53 UrhG enthebt den User allerdings nicht von der Verpflichtung eine Vergütung zu zahlen. Diese wird über die Geräte- und Leermedienabgaben, die beim Kauf von bestimmten Speichermedien und Kopiergeräten (neuerdings auch CD-Brennern) anfallen, entrichtet. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, einzelne Nutzungen nicht individuell, sondern pauschal vergüten zu lassen. Die heute zwar technisch mögliche, jedoch wenig attraktive Alternative wäre die Überwachungen des Datenverkehrs zum Zwecke der Protokollierung von Datentransfers.

Will man als aktiver Teilnehmer (Servant) Dateien über das Filesharing-Netz anbieten, sind ebenfalls urheberrechtlich relevante Handlungen vorzunehmen. Hier kann man unterscheiden zwischen solchen, die einen Öffentlichkeitsbezug haben und solchen, bei denen das nicht der Fall ist.

Oft wird es beispielsweise erforderlich sein, Dateien von einer CD auf einen Rechner zu kopieren und dann zu komprimieren.

Bei diesen Handlungen ohne Öffentlichkeitsbezug entstehen Vervielfältigungen. Das gilt auch für alle anderen digitalen Kopien wie das Duplizieren einer Datei auf der Festplatte. Auch hier greift Paragraph 53 UrhG, es ist also legal, derartige Dinge zu tun – wenn es dem privaten Gebrauch dient. Zulässig ist die Herstellung einiger Vervielfältigungsstücke, das heißt: zwischen drei und sieben.

Der Kernpunkt einer aktiven Teilnahme am Filesharing-Netz liegt in der Freischaltung der Verzeichnisse. Die rechtliche Würdigung dieser Handlungen mit Öffentlichkeitsbezug ist heillos umstritten. Weitgehend einig sind sich die Juristen, dass solche Aktivitäten unter das Recht des Urhebers auf öffentliche Wiedergabe gemäß Paragraph 15 Absatz 2 UrhG fallen. Dieses Recht versetzt den Urheber in die Lage, Angebote zur Nutzung seiner Inhalte an unbestimmte Personenkreise verhindern zu können und im Falle solcher Verwertungshandlungen Vergütungen zu kassieren.

Da staunt der Laie und der Jurist streitet sich

Umstritten bleibt, ob es legal ist, im Filesharing-Netz Inhalte zum Download ungefragt bereit zu halten. Das könnte der Fall sein, wenn auch hier eine Beschränkung des Urheberrechts anwendbar wäre. In Frage kommt Paragraph 52 UrhG, nach dem die öffentliche Wiedergabe von Werken im Rahmen von Veranstaltungen erlaubnisfrei legal ist, denen keine Gewinnabsicht zugrunde liegt und die kostenlos zugänglich sind, zum Beispiel bei einer nicht kommerziellen, öffentlichen Party.

Meines Erachtens findet die Vorschrift auch auf das Fileserving im P2P-Netz Anwendung. Der Begriff Veranstaltung ist nicht technisch zu verstehen, auch hier handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen Begriff, der an sich nicht viel aussagt. Passend ist die Vorschrift hinsichtlich der Anforderungen. Die Nutzung, also der Download von Files, ist kostenfrei. Als Veranstalter sind nach herkömmlicher Auffassung jene Personen zu verstehen, die diese öffentliche Wiedergabe initiieren und kontrollieren. Das können hier nur die Servants sein, die allein über die feilgebotenen Inhalte entscheiden.

Erkennt man die Anwendbarkeit dieser Vorschrift an, dürfen Werke, die vorher schon legal auf dem Markt waren – nicht jedoch Bootlegs oder Kopien von unveröffentlichten Filmen – per Filesharing wiedergegeben werden, ohne dass dafür eine Erlaubnis von der Industrie oder der GEMA eingeholt werden müsste.

Hiergegen wendet sich wiederum Dr. Braun, der meint, diese Vorschrift finde schon grundsätzlich auf Filesharing keine Anwendung. Keinesfalls komme ein ungefragtes Angebot von geschützten Files jedoch in Frage, wenn es sich um Privatkopien handele. In der Tat steht in Paragraph 53 Absatz 6 des Urheberrechtsgesetzes, dass solche Kopien nicht öffentlich angeboten werden dürfen. Klar ist, dass per Filesharing angebotene digitale Inhalte, vorher fast immer von einem Original kopiert wurden. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die angebotene Datei (keine Kopie derselben) vorher bei einem offiziellen Anbieter heruntergeladen wurde.

Meiner Ansicht nach findet Paragraph 53 Absatz 6 UrhG aber keine Anwendung, wenn Paragraph 52 UrhG bestimmt, dass die öffentliche Wiedergabe erlaubnisfrei zulässig sein soll. Paragraph 52 UrhG ist zu entnehmen, dass die öffentliche Wiedergabe von geschützten Inhalten in den oben beschriebenen Fällen nicht kommerzieller Veranstaltungen zulässig sein soll, ohne dass es darauf ankommt, ob die wiedergegebenen Stücke Originale oder (Privat-)Kopien sind.

Wenn wie hier die beiden Vorschriften aufeinander treffen, muss der Paragraph 52 UrhG meiner Ansicht nach aus guten Gründen den Paragraphen 53 Absatz 6 UrhG ausschließen. Folglich ist auch das Angebot von Dateien über ein Filesharing-Netz ohne vorherige Einwilligung legal.

GEMA-Gebühren für Filesharing-Dienste

Rechtssicherheit in dieser Frage kann aber wohl nur ein Gerichtsurteil bringen. Auch wenn Paragraph 52 UrhG einschlägig ist, schuldet jeder Servant als Anbieter der Inhalte den Berechtigten eine Vergütung. Sie wurde bislang durch Verwertungsgesellschaften wie die GEMA geltend gemacht. Allerdings existieren bislang noch keine für Filesharing passenden Vergütungsmodelle. Der Nutzer wird daher kaum in der Lage sein, seine Vergütungen auch zu entrichten. Hier sind die Beteiligten gehalten, neue Mechanismen für Filesharing zu etablieren.

Unterbleibt die Zahlung, heißt das allerdings noch lange nicht, dass die öffentliche Wiedergabe illegal wird, wie die IFPI behauptet. Dennoch können Anbieter von Dateien im Filesharing-Netz auf Zahlung auch gerichtlich in Anspruch genommen werden. Folgt man also der hier vertretenen Auffassung, zeigt sich Filesharing in allen Punkten vom Vorwurf der Rechtswidrigkeit entlastet. Nach Ansicht der IFPI hingegen sind Technik und Nutzung vollständig illegal.

Rechtsstreit als Ultima Ratio?

Die Entscheidung für den einen oder anderen Standpunkt hat für die bereits angesprochene Frage nach der Haftung von Napster nach deutschem Recht entscheidende Bedeutung. Sie ist nach meiner Ansicht mit einem klaren Nein zu beantworten. Genau das Gegenteil ist allerdings nach Meinung der Industrievertreter der Fall. Noch wichtiger als die Auflösung dieser Kontroverse erscheint mir jedoch die Frage, ob es nicht für alle Beteiligten sinnvoller wäre, sich mehr auf eine konstruktive Lösung des Problems zu konzentrieren und weniger die juristischen Waffen sprechen zu lassen. ( uwo)

Infos

[1] Deutsches Urheberrechtsgesetz: http://www.transpatent.com/gesetze/urhg.html

[2] Debatte Kreutzer/Braun: http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4857/1.html

[3] Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft/IFPI: http://www.ifpi.de

Der Autor

Till Kreutzer ist Rechtsreferendar und Mitarbeiter in der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Kukuk, Hamburg.

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