Die Bundesregierung passt die Internet-Gesetze an die europäischen Vorgaben an. Netzsperren werden auf kleinere Provider ausgedehnt.
Mit einem neuen Digitale-Dienste-Gesetz will die Bundesregierung die rechtlichen Vorgaben für Internet-Plattformen einheitlicher regeln. “Durch den Regelungsentwurf werden das Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) außer Kraft gesetzt”, heißt es in dem Gesetzesentwurf, den das Bundesdigitalministerium am 4. August 2023 veröffentlichte. Als zentrale Aufsichtsstelle für die Plattformen soll die Bundesnetzagentur fungieren. Die Bundesregierung setzt damit das Gesetz über digitale Dienste um (engl.: Digital Services Act, DSA), das im November 2022 in Kraft trat und vom 17. Februar 2024 an in allen EU-Staaten gilt.
Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) enthält 31 Paragrafen und gilt “für alle Anbieter digitaler Dienste”. Dazu zählt “jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung”. Besondere Auflagen gelten für “sehr große Online-Plattformen” oder “sehr große Online-Suchmaschinen”. Während die Bestimmungen für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen mit über 45 Millionen Nutzern bereits in Kraft seien und direkt von der EU-Kommission durchgesetzt würden, gelten die Regeln für kleinere Dienste erst ab Februar 2024, teilt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit. Die Aufsicht erfolgt in den jeweiligen Mitgliedstaaten, heißt es weiter.
Löschfristen entfallen
Zahlreiche konkrete Regelungen des NetzDG und TMG werden künftig direkt durch den DSA ersetzt. Das betrifft beispielsweise das Beschwerdeverfahren, wonach soziale Netzwerke offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen müssen. Künftig sind die Anbieter lediglich dazu verpflichtet, “zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv” über die gemeldeten Informationen zu entscheiden.
Bundesminister Volker Wissing kommentierte den Entwurf aus seinem Haus folgendermaßen: “Wir haben uns in Europa klare Regeln gegeben, damit jeder Bürger sicher und frei im Netz unterwegs sein kann. Was offline verboten ist, muss es auch online sein. Auch die Plattformbetreiber tragen hier Verantwortung, um bei Beleidigungen, Gewaltaufrufen oder Identitätsmissbrauch einzuschreiten. Mit der Bundesnetzagentur schaffen wir eine starke Plattformaufsicht, um die neuen Verpflichtungen für Online-Dienste auch in Deutschland konsequent durchzusetzen.”
Während bislang das Bundesamt für Justiz (BfJ) dafür zuständig war, die Einhaltung des NetzDG zu kontrollieren, übernimmt das künftig eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur. Sie wird laut Ministerium als zentrale Ansprechstelle für Bürger und Unternehmen dienen, um Verstöße zu melden. Das betrifft beispielsweise unberechtigte oder zu späte Löschungen von Inhalten. Bestimmte Straftaten, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Menschen darstellen, sollen hingegen dem Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet werden.
Die Leitung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste werde durch den Präsidenten der Bundesnetzagentur (Abbildung 1) benannt und vertrete die Bundesrepublik Deutschland dann auch im Europäischen Gremium für digitale Dienste nach Artikel 61 der Verordnung, heißt es im Entwurf. Bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste werde zudem ein Beirat eingerichtet, der sechzehn Vertretern von Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbraucherverbänden und Wirtschaft umfasst. Die Vertreter sollen hinsichtlich der Geschäftsmodelle digitaler Dienste über besondere rechtliche, wirtschaftswissenschaftliche, sozialpolitische oder technologische Erfahrungen oder über ausgewiesene einschlägige wissenschaftliche Kenntnisse verfügen, lautet die Anforderung an den Beirat.

Abbildung 1: Besetzt die Koordinierungsstelle: Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Quelle: Bundesnetzagentur
Der Personalbedarf des Bundes soll durch das DDG um 40,66 Stellen zunehmen. Die Personalkosten erhöhen sich dadurch um knapp 4 Millionen Euro im Jahr, die jährlichen Sachkosten steigen um 1,1 Millionen Euro. Die Koordinierungsstelle soll nach Angaben des Ministeriums insbesondere in den Bereichen Daten- und Jugendschutz mit weiteren Behörden zusammenarbeiten. Die künftige Rolle des BfJ ist noch offen.
Zersplitterung vermeiden
Der Digitalverband Bitkom begrüßt die Einsetzung der Bundesnetzagentur als Koordinierungsstelle. Aufgrund der zukünftigen Aufgaben und der bisherigen Zuständigkeiten sei die Agentur die sinnvollste Überwachungsstelle und sollte zukünftig als Digital Services Coordinator fungieren, kommentierte der Verband. Es sei essenziell, dass regulierte Unternehmen einen festen bundeseinheitlichen Gesprächspartner haben und sich auf verbindliche Aussagen verlassen könnten, ohne gleichzeitig mehrere Aufsichtsbehörden adressieren zu müssen.
Eine umfangreiche Einbeziehung vieler Behörden, die nebeneinander im selben Regulierungsfeld tätig seien, führe zu einer erheblichen Zersplitterung, was wiederum einen großen Koordinierungsaufwand mit sich bringe, mahnt der Bitkom.
Mehr Netzsperren möglich
Im Falle von Urheberrechtsverletzungen kann der Rechteinhaber vom betroffenen Diensteanbieter laut Paragraf 7 DDG “die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern”. Abmahngebühren sollen bei Netzsperren jedoch nicht zulässig sein, solange der Diensteanbieter nicht absichtlich mit dem urheberrechtsverletzenden Nutzer zusammenarbeitet.
Der Gesetzesbegründung zufolge wird “der Kreis der Anspruchsadressaten auf sämtliche digitale Dienste erweitert, die von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln”. Damit könnten Netzsperren bei sämtlichen Access-Providern durchgesetzt werden. Die Erweiterung trage “insbesondere Entwicklungen der gerichtlichen Praxis Rechnung, die die Regelung aufgrund der vergleichbaren Interessenslage nicht nur auf WLAN-Provider, sondern auch auf LAN-Provider anwandte”.
Das DDG sanktioniert Verstöße mit umfangreiche Buß- und Zwangsgeldern. Sie können für Plattformbetreiber beispielsweise bis zu sechs Prozent ihres Jahresumsatzes betragen. Der Bundestag muss dem Entwurf noch zustimmen.




