Der Europäische Gerichtshof hat die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für rechtswidrig erklärt. Zulässig ist sie nur unter bestimmten, strengen Bedingungen, etwa, um schwere Kriminalität zu bekämpfen.
Hintergrund der neuerlichen Entscheidung, mit der der EuGH seiner bisherigen Linie treu bleibt, ist ein Rechtsstreit aus dem Jahr 2017 zwischen der Bundesnetzagentur und den Unternehmen Telekom und Spacenet. Die Provider hatten sich dagegen gewehrt, personenbezogene Daten all ihrer Nutzerinnen und Nutzer für einen gewissen Zeitraum für die Behörden speichern zu müssen. Die zu speichernden Daten umfassen dabei nicht die Inhalte der Kommunikation, sondern die Metadaten wie Teilnehmer, Ort und Zeitpunkt.
Bereits vor der heutigen Entscheidung hatten das Oberverwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Köln 2017 und 2018 die Vorratsdatenspeicherung für nicht vereinbar mit EU-Recht erklärten. Die Bundesregierung hatte die Maßnahme deshalb bereits nach dem Urteil 2017 ausgesetzt.



