Die Bundesregierung hat einen Bußgeldrahmen für die Schnelllöschung von Terrorpropaganda beschlossen. Der Internet-Verband Eco hält diesen für unverhältnismäßig.
Die deutsche Bundesregierung will bei Verstößen gegen die neuen Löschfristen für Terrorinhalte kaum Unterschiede zwischen der Größe der Provider machen. Das geht aus dem Entwurf für das Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TerrOIBG) hervor, der vom Kabinett am 6. April 2022 beschlossen wurde. Demnach droht selbst kleinen Providern und Inhalteanbietern je nach Verstoß ein Bußgeld von bis zu fünf Millionen Euro, wenn sie eine Löschanordnung des Bundeskriminalamts (BKA) nicht umsetzen.
Damit ignoriert die Regierung klar entsprechende EU-Vorgaben. Die Europäische Union hatte die Verordnung zur Schnelllöschung von Terrorinhalten vor gut einem Jahr gebilligt. Die Vorgaben für die IT-Firmen treten zum 7. Juni 2022 in Kraft, die einzelnen Mitgliedstaaten müssen bis dahin noch Details der Umsetzung regeln.
Eco kritisiert Vorschriften
Dazu zählen unter anderem Bußgeldvorschriften. Bei der Bußgeldbemessung sollen die Behörden laut Artikel 18 der Verordnung [1] unter anderem die Art und Größe des Hosting-Diensteanbieters berücksichtigen, insbesondere, ob es sich um ein Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen handelt.
Nach Ansicht des IT-Branchenverbands Eco sieht der Gesetzentwurf eine solche Differenzierung nicht vor [2]. Der Rahmen für Geldbußen erscheine unverhältnismäßig, heißt es in einer Stellungnahme des Verbands. “Hierdurch werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig und unangemessen mit einer Geldstrafe sanktioniert und in ihrer Existenz bedroht”, kritisiert Eco.
Der Branchenverband verweist darauf, dass das Gesetz weitere Vorgaben der EU-Verordnung zur Bußgeldverordnung ebenfalls nicht berücksichtigt. Das betreffe beispielsweise Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, frühere Verstöße und die Finanzkraft des Hosting-Diensteanbieters. Zudem unterscheide der Entwurf nicht zwischen vorsätzlich und fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten. Darüber hinaus sei das Maß des Verschuldens des Hosting-Diensteanbieters unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zu bewerten, die vom Hosting-Diensteanbieter ergriffen worden seien, um dieser Verordnung nachzukommen. Eine entsprechende Korrektur und Klarstellung hält Eco für dringend notwendig. Unklar bleibe etwa, wie die Formulierung “nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergriffene erforderliche Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Entsperrung” zu verstehen sei.
Deutlich höhere Bußgelder drohen einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro. Diese müssen mit einer Geldbuße von bis zu 4 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes rechnen – allerdings nur dann, wenn sie vorsätzlich einen Terrorinhalt “nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt”. Bei einem Unternehmen wie Meta entspräche eine solche Geldbuße der Summe von rund 4,7 Milliarden US-Dollar.
Auch in diesem Fall erscheint die Umsetzung der Verordnung nicht nachvollziehbar, denn die EU-Vorgabe sieht ein so hohes Bußgeld nur bei einem “systematischen oder ständigen Verstoß” gegen die Löschpflichten vor. Dies berücksichtigt der deutsche Gesetzentwurf nicht.
Nutzungsbedingungen
Der Entwurf für das Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz sieht Online-Anbieter auch dann ordnungswidrig handeln, wenn sie trotz Betroffenheit im Sinne der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig die Nutzungsbedingungen nicht oder nicht spätestens zwölf Monate nach Feststellung der Betroffenheit durch die zuständige Behörde um Maßnahmen ergänzen, die verhindern, dass ihre Dienste für die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte missbraucht werden. Auch hier greift der Bußgeldkatalog und sieht eine Strafe von bis zu 500 000 Euro vor.
Verzehnfachung gestrichen
Aus dem Kabinettsbeschluss gestrichen wurde ein Passus, wonach sich das maximale Bußgeld auf bis zu 50 Millionen Euro verzehnfachen kann, wenn es sich bei dem Hosting-Diensteanbieter um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt. Eine solche Formulierung mit Verweis auf Paragraf 30, Absatz 2, Satz 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) fand sich noch im Referentenentwurf [3] des Innenministeriums.
Dem Gesetzentwurf zufolge soll künftig das BKA als zuständige Behörde die Löschanordnungen erlassen und überprüfen. Die Bundesnetzagentur (Abbildung 1) hat die Aufgabe zu überwachen, ob Hosting-Anbieter bestimmte Maßnahmen umsetzen, wenn sie vermehrt terroristischen Inhalten ausgesetzt sind. Technische Maßnahmen wie Upload-Filter, um das Hochladen solcher Inhalte zu verhindern, schreibt die Verordnung nicht ausdrücklich vor, wohl aber eine “angemessene Ausstattung mit Personal oder technischen Mitteln, um terroristische Inhalte zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren”.

Abbildung 1: Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, ist für die Bemessung der Bußgelder zuständig. Quelle: Bundesnetzagentur
Kritik an der EU-Verordnung
Mehr als 60 Menschenrechts- und Journalistenorganisationen hatten vor einem Jahr die EU-Verordnung kritisiert: Sie schaffe für Online-Plattformen Anreize, automatisierte Werkzeuge wie Upload-Filter einzusetzen, um Inhalte zu entfernen. Es sei besonders besorgniserregend, dass jedes EU-Mitglied ohne jegliche Kontrolle oder gerichtliche Überprüfung Löschungen anordnen könne. “Dies könnte autoritären Regimen wie denen in Polen und Ungarn den Weg ebnen, ihre Kritiker im Ausland zum Schweigen zu bringen, indem sie jenseits ihrer Grenzen geltende Entfernungsanordnungen ausstellen und so ihre Gerichtsbarkeit effektiv über ihre Grenzen hinaus ausweiten”, hieß es damals. Dem vorliegenden Gesetzentwurf müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen, in Kraft treten soll das Gesetz am Tag seiner Verkündigung. (uba)
Infos
- Verordnung zur Schnelllöschung: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14308-2020-INIT/de/pdf
- Stellungnahme Eco: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/entwurf-bekaempfung-terroristische-onlineinhalte/stellungnahme-zum-referentenwurf.pdf
- Referentenentwurf: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/bekaempfung-terroristische-onlineinhalte/referentenentwurf-terroib.pdf






