Ab sofort haften große Plattformen für die Uploads ihrer Nutzer. Das sieht das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vor, das im August 2021 in Kraft getreten ist.
Internet-Dienste mit nutzergenerierten Inhalten können ab sofort für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer in Haftung genommen werden. Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) verpflichtet bestimmte Plattformen wie Youtube oder Facebook, Lizenzverträge über Inhalte abzuschließen, die der Dienst “in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt”. Darüber hinaus müssen sie den Upload geschützter Inhalte, für die keine Lizenzvereinbarung besteht, durch “Sperrung oder Entfernung” verhindern. Das soll technisch durch die Upload-Filter umgesetzt werden.
Deutschland setzt mit dem Gesetz die umstrittene EU-Urheberrechtsreform vom Juni 2019 um. Im Gegensatz zu anderen EU-Staaten dürfen hierzulande bestimmte Inhalte vor Abschluss eines Beschwerdeverfahrens nicht generell blockiert werden. Das gilt für geschützte Inhalte mit geringem Umfang, wenn diese “weniger als die Hälfte eines Werks eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten”.
Als geringer Umfang gelten dabei 15 Sekunden eines Films, 15 Sekunden einer Tonaufnahme, 160 Zeichen eines Texts und bis zu 125 KByte eines Fotos oder einer Grafik. Die 50-Prozent-Grenze darf demnach auch bei erlaubten Nutzungen wie Karikatur, Parodie oder Pastiche nicht überschritten werden. Allerdings gelten dann die Größenbeschränkungen nicht.
Flickenteppich Europa
Das bedeutet für Anbieter wie Youtube, Facebook oder Twitter, dass deren Filtersysteme je nach EU-Land unterschiedlich funktionieren müssen. Der IT-Branchenverband Eco kritisierte [1] daher zum Inkrafttreten der Reform einen “Flickenteppich aus 27 unterschiedlichen Regelungen”. Hinzu kommt, dass 23 Mitgliedstaaten die Reform noch gar nicht umgesetzt haben. Dazu leitete die EU-Kommission inzwischen Vertragsverletzungsverfahren ein [2].
Das Zögern der EU-Staaten lässt sich allerdings nachvollziehen: Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) läuft noch eine Klage Polens [3] gegen den umstrittenen Artikel 17. In der Rechtssache C-401/19 geht es um die Frage, ob sich eine solche aktive Überwachung von hochgeladenen Inhalten mit dem Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit vereinen lässt.
Generalanwalt nickt
In seinem Schlussantrag vom 15. Juli 2021 [4] hat Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe den Einsatz von Upload-Filtern prinzipiell für zulässig erklärt. Allerdings kann seiner Ansicht nach “in einer demokratischen Gesellschaft keine absolute Wirksamkeit und damit ein ‘Null-Risiko’ in Bezug auf mögliche Urheberrechtsverletzungen verlangt werden”.
Allerdings ist nicht klar, ob die Richter dem Schlussantrag des Generalanwalts folgen. Das Urteil, mit dem in einigen Monaten zu rechnen ist, könnte die Upload-Filter generell verbieten oder ohne größere Vorbehalte für zulässig erklären.
Youtube mit Pre-Flagging
Was ändert sich für Rechteinhaber und Nutzer in Deutschland konkret durch das Gesetz? Dazu fragten wir bei Youtube und Facebook nach. Ein Sprecher von Google teilte mit, dass Youtube die Content-ID-Technik an die neuen Regeln anpasse, “indem wir beispielsweise den Zugriff auf zusätzliche Tools für Rechteinhaber zum Umgang mit ihren Inhalten anbieten”. In Deutschland führe man ein neues Pre-Flagging-Tool für Nutzer und Rechteinhaber ein, um eine mutmaßlich erlaubte Nutzung anzuzeigen. Die Möglichkeit, das sogenannte Copyright Match Tool zu verwenden, stehe nun allen Urhebern offen.
Darüber hinaus könnten Rechteinhaber, die über das Webformular Deaktivierungsanträge wegen Urheberrechtsverletzung einreichten, Youtube dazu auffordern, auch das künftige Hochladen der entsprechenden Inhalte zu verhindern. Während des Upload-Prozesses weise Youtube die Nutzer künftig darauf hin, wenn das hochgeladene Video Inhalte enthalte, für die ein Rechteinhaber durch Content-ID Ansprüche erhebt.
Red-Button-Lösung
Nutzer könnten dann “entweder den Upload beenden, die fragliche Sequenz des Videos ändern oder aber mit dem Upload fortfahren, wenn sie von der Rechtmäßigkeit des Inhalts ausgehen, beispielsweise auf Grundlage einer urheberrechtlichen Schrankenbestimmung wie das Zitatrecht oder die Parodiefreiheit”. Ein von Nutzern als zulässig markierter Inhalt bleibt verfügbar, bis der Streit zwischen Uploadern und Rechteinhabern beigelegt ist.
Darüber hinaus muss Youtube auch die sogenannte Red-Button-Lösung umsetzen. “In bestimmten Situationen, wenn uns ein Rechteinhaber einen klaren Hinweis gegeben hat, dass die Nutzung nicht gestattet ist, bleiben die Inhalte in der Zwischenzeit gesperrt”, heißt es weiter.
Facebook mit Rights Manager
Eine Sprecherin von Facebook verwies auf Anfrage auf den sogenannten Rights Manager [5]. Damit können Urheber und Rechteverwerter “urheberrechtlich geschützten Content auf Facebook und Instagram in großem Umfang schützen”.
Das Tool funktioniert ähnlich wie Youtubes Content-ID und erkennt demnach Audio- und Videoinhalte, die mit dem eigenen Content übereinstimmen. Außerdem ermittelt der Rights Manager etwaige Übereinstimmungen anhand der hochgeladenen Referenzdateien. Dabei wendet er die von den Urhebern festgelegten Regeln und Bedingungen an.
Allerdings kann es vorkommen, dass Nutzer mit diesen Vorgaben im konkreten Fall nicht einverstanden sind und diese anfechten. In dem Tool heißt es: “Du kannst jederzeit deinen Anspruch auf das Video entweder aufgeben oder aufrechterhalten bzw. das Entfernen des Videos veranlassen.”
Der Urheber hat sieben Tage Zeit, um auf eine Anfechtung zu reagieren. Der hochladende Nutzer kann wiederum Einspruch gegen die abgelehnte Anfechtung einlegen.
Sieben Plattformen
Wie viele Plattformen das Gesetz überhaupt dazu verpflichtet, Lizenzverträge abzuschließen, ist unklar. Die Bundesregierung geht in der Gesetzesbegründung davon aus, dass “mittelfristig 13 Diensteanbieter” in den Anwendungsbereich des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes fallen. Diese werden mit Ausnahme von Youtube nicht namentlich genannt.
Von diesen 13 Anbietern sollen zwei zur Gruppe der Startups zählen, die erst dann Upload-Filter installieren müssen, wenn sie monatlich mehr als fünf Millionen einzelne Nutzer (Unique Visitors) haben. Kleine Anbieter mit weniger als einer Million Euro Jahresumsatz in der EU nimmt das Gesetz ebenfalls von der automatisierten Blockade aus. Das soll vier der 13 Anbieter betreffen.
Demnach rechnet die Regierung damit, dass sieben Plattformen zwingend Upload-Filter installieren müssen. Dennoch müssen alle 13 “bestmögliche Anstrengungen” unternehmen, um Lizenzrechte zu erwerben. (uba)
Infos
- Kritik Eco: https://www.eco.de/presse/eu-urheberrecht-unternehmen-erwartet-flickenteppich/
- EU-Vertragsverletzungsverfahren: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/mex_21_3902
- Klage Polens: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=C129E499FE614975895DCE4D304E3378?text=&docid=216823&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=28555
- Schlussantrag:https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=775A9E04151B152093ECF531C850360E?text=&docid=244201&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=6082844
- Rights Manager: https://www.facebook.com/business/help/1548693938521733





