Die Bundesregierung will beim NetzDG künftig die Löschanforderungen für Videodienste wie Youtube reduzieren, selbst bei kinderpornografischen Inhalten. Doch nach Ansicht von Google und Facebook verstößt Deutschland damit gegen Europarecht.
Gelten künftig für Anbieter wie Youtube und Facebook unterschiedliche Regelungen, wenn es um die schnelle Löschung rechtswidriger Inhalte geht? Nach dem Willen der Bundesregierung muss Youtube künftig keine Videos mit kinderpornografischen Inhalten mehr nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) löschen, während soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter solche und andere rechtswidrigen Inhalte wie gehabt nach entsprechenden Hinweisen entfernen müssen. Zudem gelten nach Angaben des Bundesjustizministeriums für die Kommentare unter Youtube-Videos schärfere Regeln als für die Videos selbst. Nach Ansicht von Google und Facebook verstößt die Ungleichbehandlung gegen Europarecht.
Hintergrund der neuen Regelung ist die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in ihrer Fassung von 2018 [1]. Im Zusammenhang mit der Mitte Januar 2020 bekanntgewordenen Novelle des NetzDG [2] will die Bundesregierung die entsprechenden Vorgaben umsetzen. Das bedeutet, dass sogenannte Videosharing-Plattformdienste (VSP), die ihren europäischen Sitz außerhalb Deutschlands haben, in bestimmten Bereichen nicht durch den deutschen Gesetzgeber geregelt werden dürfen: Dafür sind die Mitgliedstaaten zuständig, in denen die Firmen ansässig sind.
Ausgeklammerte Delikte
Doch nach Ansicht des Justizministeriums gilt dieses Herkunftslandprinzip nicht für Facebook und Twitter. “Entsprechende europarechtliche Vorgaben gibt es für sonstige soziale Netzwerke nicht, hier gilt insbesondere die allgemeine E-Commerce-Richtlinie”, sagte ein Sprecher auf Anfrage. Daher darf nach Ansicht der Bundesregierung “der Gesetzgeber in Anwendung des Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie für die Anbieter sozialer Netzwerke die Anwendung der Compliance-Pflichten zum Beschwerdemanagement und der Transparenzpflichten wie im NetzDG erfasst generell vorsehen, während es für Videosharing-Plattformdienste in erster Linie auf das Sitzland des Dienstes ankommt”.
Konkret bedeutet diese Differenzierung, dass für Youtube keine Lösch- und Berichtspflichten nach NetzDG für bestimmte Delikte gelten. Dazu zählen die öffentliche Aufforderungen zu Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltdarstellung, Belohnung und Billigung von Straftaten, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften. Unverändert bleiben die Vorgaben für Delikte wie das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung sowie Bedrohung.
Youtube müsste rechtswidrige Inhalte aber weiterhin nach dem Notice-and-Takedown-Verfahren löschen. Zudem könnte das Bundesamt für Justiz in Einzelfällen die Löschung von Inhalten nach Paragraf 3 Absatz 5 [3] des Telemediengesetzes (TMG) anordnen.
Unvereinbar mit EU-Recht
In den Ende Februar veröffentlichten Stellungnahmen [4] zum NetzDG-Änderungsgesetz kritisieren Google und Facebook diese Auffassung der Regierung als europarechtswidrig. “Diese (unzulässige) Differenzierung führt zu Wertungswidersprüchen: So würden zum Beispiel VSP mit Sitz im EU-Ausland keinen Lösch- und Beweissicherungspflichten für kinderpornografische Inhalte unterliegen, wohingegen Beleidigungen der Nutzer untereinander vollumfänglich in den Pflichtbereich des NetzDG fielen”, heißt es bei Google. Darüber hinaus erschwerten “diese Unterscheidungen nach Herkunftsland- und Marktortprinzip für die Diensteanbieter den Aufbau eines effizienten und nachhaltigen Beschwerdeverfahrens für rechtliche Beschwerden”.
Ähnlich äußerte sich Facebook. “Grundsätzlich erschiene es aus unserer Sicht sinnvoller, Verfahren und Pflichten für die Betreiber von Videosharing-Plattformen und von sozialen Netzwerken zu vereinheitlichen, statt wie hier nun vorgesehen unterschiedliche Regimes von Pflichten für die Betreiber von Videosharing-Plattformen und sozialen Netzwerken festzulegen, für die überdies nur für die einen das Herkunftslandprinzip gilt”, heißt es in der Stellungnahme. Es sei nicht schlüssig, dass der Entwurf das Herkunftslandprinzip “nur für die Betreiber von Videosharing-Plattformdiensten beachtet”. Schon das ursprüngliche NetzDG “ist nicht vereinbar mit dem EU-Recht”.
Unterschiedliche Vorgaben
Nach Angaben der Bundesregierung gelten hingegen die Vorgaben “uneingeschränkt” für Videosharing-Plattformdienste, die gleichzeitig soziale Netzwerke mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland sind, “wenn es sich nicht um nutzergenerierte Videos und Sendungen handelt, sondern um andere Inhalte wie Textbeiträge, Audiobeiträge und Bilder”. Das heißt, die Kommentare zu Youtube-Videos unterliegen strengeren Löschpflichten als die Videos selbst.
Neben Google und Facebook haben noch 14 Verbände eine Stellungnahme zum NetzDG abgegeben. Darin kritisieren auch die IT-Branchenverbände Bitkom und Eco die geplante “Zweiteilung des Herkunftsland- und des Marktortprinzips”. Das erschwere den Aufbau eines kohärenten Beschwerdeverfahrens, kritisiert der Bitkom (PDF). Die Amadeu-Antonio-Stiftung befürchtet zudem, “dass Plattformbetreiber trotz überwiegend deutscher Nutzerschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, um vergleichbaren Regelungen zu entgehen”.
Fragwürdige Pflicht
Beide IT-Verbände verweisen auf eine Stellungnahme der EU-Kommission [5] zu einem ähnlichen französischen Gesetz. Dort heißt es: “In Anbetracht der Absicht der Kommission und der laufenden Arbeiten, in naher Zukunft entsprechende EU-Rechtsvorschriften einzubringen und zu verabschieden, wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten Zurückhaltung üben und die Annahme von nationalen Initiativen zu diesem Thema aufschieben, wie zum Beispiel den notifizierten Entwurf.”
Zudem kritisieren die IT-Verbände die verschärften Berichtspflichten und neuen Beschwerdeverfahren. Dazu zählt unter anderem die Vorgabe an die sozialen Netzwerke, in ihren Berichten Erkenntnisse darüber zu sammeln, “welche Gruppen von Nutzern rechtswidrige Inhalte besonders häufig teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen und ob und wie sich Nutzer zur Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten abgestimmt haben”. Dies würde nach Ansicht des Bitkom “womöglich implizit den Auf- und Ausbau einer Auswertungs- und Überwachungsstruktur voraussetzen, um die Berichtsinhalte ordnungsgemäß liefern zu können”.
Warnung vor Missbrauch
Die Amadeu-Antonio-Stiftung sieht diese Pläne ebenfalls kritisch. Die Angaben zu gruppenbezogenem Hass wären höchstens über eine fundierte Textanalyse zu erhalten, heißt es in der Stellungnahme (PDF). Zudem wecke die Einteilung von Menschen in Kategorien nach Hautfarbe, Religion oder sexueller Orientierung “ungute Assoziationen, die einer freien, demokratischen Gesellschaft entgegenstehen. Auch hier muss zudem vor einem Missbrauch der Informationen gewarnt werden”.
Kritik gibt es zudem an den geplanten neuen Regelungen zum Beschwerdemanagement. Demnach müssen die Anbieter ein “leicht bedienbares” Meldeverfahren für Nutzerbeschwerden bereithalten. Darüber hinaus müssen sie ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren etablieren, das einen Widerspruch gegen Löschungen oder abgelehnte Beschwerden erleichtert. Nach Ansicht des Eco sollte darauf geachtet werden, “dass kein Potenzial für missbräuchliches Verhalten über die Beschwerdefunktion, beispielsweise bei persönlichen Differenzen, geschaffen wird”.
“Übereilter Vorstoß”
Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) wäre es überlegenswert gewesen, “bei nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten durch Eintritt des Nutzers in das Gegenvorstellungsverfahren eine zwingende Wiederherstellung des fraglichen Inhalts auf der Plattform vorzunehmen”. Damit wäre der Gefahr eines Overblockings wirksamer begegnet worden.
Die Bundesregierung hat das Gesetz als “eilbedürftig” eingestuft, weil die Umsetzungsfrist der AVMD-Novelle im September 2020 endet. Nach Ansicht des Bitkom hätte jedoch zunächst das im Oktober 2017 in Kraft getretene NetzDG evaluiert werden sollen. Entsprechende Fragebögen seien aber erst im Herbst 2019 an die Unternehmen versandt worden. Der neue Entwurf vor Abschluss der Evaluierung deute auf “einen übereilten Vorstoß hin, der Gefahr läuft, der komplexen Problemlage nicht gerecht zu werden”. (uba)
Infos
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AVMD-Richtlinie 2018: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L1808&
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Referentenentwurf NetzDG: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_NetzDGAendG.pdf
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Paragraf 3 Telemediengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__3.html
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Stellungnahmen zum NetzDG: http://hhttps://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/NetzDGAendG.html
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Stellungnahme EU-Kommission: https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2019/EN/C-2019-8585-F1-EN-MAIN-PART-1.PDF





