Aus Linux-Magazin 05/2018

Gerichtsverfahren zu GPL-Verletzung: McHardy vs. Geniatech

© Sergey Pazharski, 123RF

Die Firma Geniatech Europe GmbH soll die GPL verletzt haben. Der nicht unumstrittene Entwickler Patrick McHardy hat dagegen geklagt. Harald Welte, der selbst oft für die Einhaltung der GPL vor Gericht gezogen ist, hat den Fall beobachtet und gibt eine persönliche Einschätzung zu Verlauf und Motiven des Klägers.

Streitgegenstand im Verfahren des ehemaligen Netfilter- und Kernelentwicklers Patrick McHardy gegen die Geniatech Europe GmbH sind digitale Satellitenempfänger mit Netzwerkstreaming-Funktion, die das Unternehmen in Deutschland vertreibt. Diese Geräte setzen als Firmware ein Linux-basiertes Betriebssystem ein, die meisten davon einschließlich der Software Netfilter/IPtables.

Als Urheber, etwa von Code, hat man eine Reihe von rechtlichen Ansprüchen. In diesem Verfahren macht Patrick McHardy seinen Unterlassungsanspruch geltend. Schadenersatzansprüche waren dabei nicht im Spiel.

Den Unterlassungsanspruch macht ein Kläger im Rahmen des so genannten vorläufigen Rechtsschutzes geltend. Das ist ein beschleunigtes Verfahren, in dem andere prozessuale Regeln gelten als in einem gewöhnlichen Hauptsacheverfahren. So gibt es keine Beweise, sondern nur so genannte Glaubhaftmachungen der Parteien. Das Gericht hört auch keine Sachverständigen, die ihm den Programmcode erklären könnten.

Bisheriger Verlauf

Geniatech hatte die Geräte sowie deren Firmware-Updates laut Kläger ohne schriftliches Angebot zur Abgabe des Quellcodes und ohne vollständigen korrespondierenden Quellcode angeboten und vertrieben. McHardy hat hierzu nach eigenen Angaben im Juli 2017 Testkäufe vorgenommen und dabei die Verstöße gegen die GPLv2 festgestellt.

Anfang September 2017 erließ das Landgericht Köln auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte hat dagegen Widerspruch eingelegt, den dann das Landgericht Köln verhandelt hatte. Im Urteil vom 20. Oktober 2017 [1] wies das Gericht den Widerspruch weitgehend ab. Die Verfügung blieb in leicht modifizierter Form aufrechterhalten.

Gegen dieses erstinstanzliche Urteil hat die Geniatech Europe GmbH Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Nach dem Wechsel zahlreicher Schriftsätze beraumte das Gericht eine mündliche Verhandlung für den 7. März 2018 an.

Kampf mit Beigeschmack

Ich schaue mir zunächst den Tenor der vom LG Köln auf Antrag des Klägers erlassenen einstweiligen Verfügung (Az 14 O 188/17) an. Die Verfügung verbietet es der Beklagten, jegliche Version von Linux zu verbreiten oder zum Download anzubieten, solange nicht alle Bedingungen der GNU GPLv2 eingehalten sind. Das ist schon deshalb verwunderlich, weil McHardy nicht an allen Kernelversionen Urheberrechte hält. Linux gibt es seit 1991, Netfilter seit 1999, und Patrick McHardys erster Beitrag datiert von 2002. Weiterhin ist es sehr wohl möglich, einen aktuellen Linux-Kernel ohne Netfilter zu kompilieren.

Der Text der Verfügung untersagt es unter Androhung von Strafe auch, auf Links zum Download von Linux zu verweisen und zum Download von Linux (etwa in Handbüchern) aufzufordern, sofern nicht die Bedingungen der Lizenz eingehalten sind. Das ist ungewöhnlich und spiegelt weder den GPL-Lizenztext noch die Intention der GPL wider.

Diesen sehr weit gefassten Tenor der Verfügung wollte die Beklagte Firma nicht hinnehmen, weshalb sie auch in Berufung ging. Hinzu kommt, dass der Kläger per E-Mail vom 26. Juli 2017 die Lizenzvereinbarung (also die GPL) der Beklagten gegenüber einseitig gekündigt hat. Diese Kündigung ist in Bezug auf die GPL unüblich. Die Beklagten sahen darin einen Verstoß gegen die GPLv2, da auch McHardy anderen Urhebern gegenüber verpflichtet ist, seine Beiträge jedermann (“to any third party”) zu lizenzieren.

Im Gerichtssaal

Die Verhandlung am OLG Köln war für derartige Verfahren gut besucht. Einzig der Kläger war nicht erschienen. Die Verhandlung begann mit einer Einführung des vorsitzenden Richters. Das Gericht zeigte sich, verglichen mit allen Gerichtsverfahren zu GPL-Verstößen, die ich erlebt habe, mit Abstand am besten vorbereitet. Es hatte etwa den detaillierten Entwicklungsprozess im Linux-Kernel untersucht und verstanden, inklusive der Struktur von Subsystemen und der Rolle der jeweiligen Maintainer.

Zur rechtlichen Bewertung der im Vorfeld eingereichten Schriftsätze der beiden Parteien merkte das Gericht an:

  • Der Kläger sei anders als behauptet kein Miturheber von Linux, sondern nur Bearbeiter-Urheber. Eine Miturheberschaft läge nur vor, wenn sich mehrere Entwickler zusammensetzten, etwas planen und gemeinsam umsetzen. Da Linux in vielen Versionen veröffentlicht sei und dies mehr als zehn Jahre, bevor der Kläger seinen ersten Beitrag dazu leistete, könne keine Miturheberschaft bestehen.
  • Auch als Bearbeiter-Urheber habe der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung, allerdings nur auf jene Teile die er selbst geschrieben habe, und nicht auf das komplette Werk “Linux”.
  • Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten schutzfähigen Beiträge er geleistet habe, insbesondere außerhalb von Netfilter.
  • Dass der Kläger Teil des Netfilter Core Team war und auch mehrere Jahre dessen Leiter oder auch Maintainer eines Subsystems, sage nichts darüber aus, ob urheberrechtlich geschützte Beiträge in dem Programm enthalten seien. Durch Reviews und gegebenenfalls kleine Korrekturen auch an Tausenden von Patches erwerbe man kein Urheberrecht daran, ähnlich wie ein Lektor keine Rechte an dem von ihm lektorierten Werk erhalte.
  • Die Vorwürfe der Beklagten, der Kläger handele primär aus finanziellen Motiven und nicht etwa nur, um Lizenzkonformität herzustellen, nahm das Gericht ernst. Geniatech habe laut Gericht glaubhaft gemacht, es seien mindestens 38 Verfahren bekannt, in denen der Kläger insgesamt mehr als zwei Millionen Euro an Vertragsstrafen geltend gemacht habe.
  • Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung der Lizenz stehe weiter offen.

Rückzieher

Das Gericht deutet an, dass es bei einer Fortsetzung der Verhandlung nach derzeitigem Beratungsstand der Berufung Erfolg einräumen würde. Nach telefonischer Rücksprache des Klägeranwalts mit seinem Mandanten zieht McHardy seinen Antrag auf Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zurück. Geniatech Europe GmbH gewinnt dieses Verfahren. Die Gerichtskosten und Anwaltskosten trägt der Kläger. Es steht ihm jedoch offen, seine Ansprüche in einem normalen Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Folgenlos

Es ist verständlich, dass ein Kläger seine Klage zurückzieht, wenn er zu einem Punkt weniger Aussicht auf Erfolg sieht. Es ist trotzdem schade, weil die detaillierte Einarbeitung des Gerichts nun verpufft, ohne dass ein Urteil daraus wird. Es ist ebenfalls schade, dass die Geniatech Europe GmbH – die nachweislich und auch zugegebenermaßen gegen die GPL verstoßen hat – nun weder eine einstweilige Verfügung erhalten hat, dies zukünftig zu unterlassen, noch außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Ich persönlich hätte nichts gegen eine Verfügung gehabt, die sich auf jene Versionen beschränkt, die tatsächlich Patricks Code beinhalten.

Jenseits des Verfahrens

Die GPL – auch vor Gericht – durchzusetzen, das ist in meinen Augen wichtig für unsere Community. Das muss das Ziel sein. Deshalb wiegt es schwer, dass die Beschuldigungen, Patrick McHardy würde sich mit seinen Klagen nur persönlich bereichern [2], von immer mehr Parteien erhoben werden, so auch im Blog des Kernelentwicklers Greg Kroah-Hartman [3].

Nachdem Patrick den Kontakt zu seinen Netfilter-Kollegen und der Linux-Kernel-Community abgebrochen hat und auf entsprechende Anfragen seit Jahren nicht reagiert, hat das Netfilter-Projekt seine Mitgliedschaft im Juni 2016 ausgesetzt [4] und verweist auf sein Statement. Selbst wenn es das Recht jedes Urhebers ist, Unterlassungserklärungen zu fordern, ist immer das Wohl der Community im Auge zu behalten.

Der Autor

Harald Welte war vor Patrick McHardy Leiter des Netflter/Iptables-Coreteams und hat mit seinem Projekt http://gpl-violations.org mehrfach auf Verstöße gegen die GPL hingewiesen und auch vor Gericht für die Einhaltung der Lizenz gestritten. Er hat vor zehn Jahren seinen Fokus von TCP/IP und Netfilter auf Mobilfunkprotokolle verlagert und das Projekt Osmocom gegründet.

Abbildung 1: Der Entwickler Harald Welte ist als Streiter für die GPL bekannt.

Abbildung 1: Der Entwickler Harald Welte ist als Streiter für die GPL bekannt.

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