Aus Linux-Magazin 02/2017

Erster Beschluss zur Prüfpflicht für kommerzielle Webseiten

© Supot Suebwongsa, 123RF

Das Landgericht Hamburg hat als erstes deutsches Gericht beschlossen: Kommerzielle Webseitenbetreiber sollen vor der Verlinkung die Inhalte auf mögliche Urheberrechtsverletzungen prüfen.

Simple Links auf Internetseiten könnten kommerzielle deutsche Webseitenbetreiber künftig teuer zu stehen kommen. Das Landgericht (LG) Hamburg geht in einer einstweiligen Verfügung [1] davon aus, dass Betreiber von Webseiten mit einer allgemeinen Gewinnerzielungsabsicht von sich aus überprüfen müssen, ob auf den verlinkten Seiten möglicherweise gegen das Urheberrecht verstoßen wird (Az.: 310 0 402/16).

Das Gericht beruft sich auf ein Urteil [2] des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom vergangenen September. Damals hatten die Luxemburger Richter entschieden, dass ein Link auf eine Seite mit illegal hochgeladenen Inhalten, in diesem Fall Bilder des Magazins “Playboy”, unter bestimmten Bedingungen ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Nach Angaben der Leipziger Kanzlei Spirit Legal LLP [3] handelt es sich bei dem Beschluss des LG Hamburg um die erste Anwendung des EuGH-Urteils auf einen Rechtsstreit in Deutschland. Die Kanzlei selbst hält die Entscheidung für sehr bedenklich, weil sie das Internet “in seinen Grundfesten” erschüttere. Es sei ihr aber darum gegangen, in einer Art Musterverfahren zu klären, wie ein deutsches Gericht die europäischen Vorgaben umsetzt.

Nicht der Einzelfall entscheidet

Konkret ging es dabei um das Foto eines Gebäudes, in das auf einer Webseite Ufos (Abbildung 1) hineinmontiert worden waren. Zwar hatte der klagende Fotograf eine Creative-Commons-Lizenz erteilt, die eine Bearbeitung erlaubte, jedoch war die Bearbeitung nicht kenntlich gemacht. Da der Beklagte von seiner Website aus auf die Seite mit dem Foto verlinkt hatte, forderte ihn der Fotograf dazu auf, diesen Link zu entfernen.

Abbildung 1: Ein geschütztes Foto mit einem darin einmontierten UFO hat den Streit ausgelöst. 300ad, 123RF

Abbildung 1: Ein geschütztes Foto mit einem darin einmontierten UFO hat den Streit ausgelöst. Quelle: 300ad, 123RF

In der einstweiligen Verfügung gab das Gericht nun dem Fotografen recht. Die Bedingungen, die der EuGH für eine illegale Verlinkung aufgestellt habe, seien im konkreten Fall erfüllt, heißt es in der ausführlichen Begründung. Was die Gewinnerzielungsabsicht betreffe, komme es nicht auf den einzelnen Link oder Text, sondern auf die Website als solche an.

Abmahngebühren drohen

Die Zumutbarkeit, die verlinkten Seiten auf mögliche Urheberrechtsverletzungen hin zu überprüfen, hängt nach Ansicht des LG Hamburg nicht davon ab, “dass die einzelne Linksetzung unmittelbar darauf abzielen müsste, (höhere) Gewinne zu erzielen (etwa durch Klick-Honorierungen)”. Für die Richter reicht es aus, dass “die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient”.

Da der Beklagte auf seiner Seite auch Lehrmaterial vertreibe, sei diese Bedingung erfüllt. Nach Ansicht der Kanzlei Spirit Legal bringt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg für kommerzielle Webseitenbetreiber “eine massive Verschärfung ihrer Prüfpflichten und ihrer Haftung mit sich”. Das liegt auch daran, dass die Richter das EuGH-Urteil sehr weit ausgelegt haben. Denn beim EuGH war es um illegal hochgeladene Playboy-Fotos gegangen, mit denen ein niederländisches Weblog viele Leser auf seine Seite locken wollte. Doch das LG Hamburg lehnt eine Einzelfallprüfung ab.

Soziale Medien betroffen?

Die Auswirkungen der Hamburger Entscheidung könnten in der Tat sehr groß sein. Dies wäre der Fall, wenn nun tatsächlich Medien oder andere Firmen abgemahnt würden, weil sie auf Seiten mit urheberrechtlich geschütztem Material verlinken. Auf Basis des nun erfolgten Beschlusses könnten sich Rechte-Inhaber darauf berufen, dass die Firmen ihre Prüfpflichten verletzt hätten.

Nach Ansicht der Kanzlei ist kein Grund ersichtlich, “warum diese Rechtsprechung nicht auch auf mit Gewinnerzielungsabsicht genutzte Social-Media-Accounts anwendbar sein sollte”. Dies gelte insbesondere für Accounts und Fanpages von Unternehmen und Organisationen. Selbst Auswirkungen auf den Bereich der politischen Meinungsbildung seien nicht auszuschließen.

In diesem Zusammenhang erscheint der mit 6000 Euro angesetzte Streitwert für die Verlinkung hoch. Das Gericht begründete diese Summe damit, dass die Verlinkung rechtlich als eigene Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu werten sei. Damit könnten Webseitenbetreiber mit Abmahnkosten von 570 Euro pro Bild rechnen. Zudem wären auch Texte, Filme oder Musiktitel betroffen, die ohne Zustimmung der Rechte-Inhaber verlinkt seien.

Im konkreten Fall hatte der Beklagte sich zunächst geweigert, den Link zu entfernen. Er erklärte im Verfahren, das EuGH-Urteil zwar zu kennen, es jedoch für grundgesetzwidrig und für unvereinbar mit der EU-Grundrechtecharta zu halten. Aus diesem Grund hatte er sich geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Da er die einstweilige Verfügung jedoch akzeptierte, wird es nicht zu einer Hauptverhandlung und einer möglichen Berufung vor einer höheren Instanz kommen.

Es ist daher auf andere Fälle zu warten, die den Streit über die Verlinkung möglicherweise vor dem Bundesgerichtshof klären lassen. Es wäre Webseitenbetreibern schon geholfen, wenn es wie im Falle der Playboy-Fotos tatsächlich nur um den Einzelfall ginge.

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