Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.
In dieser Ausgabe geht es um den Zugriff auf öffentliche und nicht öffentliche Quellen, vertragliche Haftungsbeschränkungen und die Werbung mit Marken und Pinguinen.
Haftungsbeschränkung externer Dienstleister
Ich habe für einen Bekannten, der eine Ein-Mann-EDV-Firma führt, das Netzwerk eingerichtet. Im Laufe des Projekts wurden die Wünsche des Auftraggebers vielfältiger und der Umfang immer größer. Nun soll ich zusätzlich einen VPN-Server samt Infrastruktur einrichten.Inwieweit bin ich als Lieferant und Einrichter des Systems haftbar für einen Missbrauch des Netzes durch Dritte (Stichwort Botnet) oder von innen, also durch Mitarbeiter? Sollte ich als Lieferant entsprechende Verträge oder Haftungsausschlüsse aufsetzen oder gibt es bereits Musterverträge?
Ulrich W.
Als Softwarelieferant oder EDV-Dienstleister haften Sie für Ihre Produkte oder Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Auftraggeber muss sich darauf verlassen können, dass Ihre Leistungen den durchschnittlichen, zumindest aber den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Auch wenn eine unmittelbare Haftung aus dem Missbrauch eines EDV-Systems zunächst den Verursacher und gegebenenfalls den Betreiber trifft, sind Regressansprüche denkbar. Haben Sie bei der Systemeinrichtung nicht die nötige Sorgfalt walten lassen und dadurch für eine Schadensursache gesorgt, gilt Ihre Vertragspflicht als nicht ordnungsgemäß erfüllt und Sie sind schadensersatzpflichtig.
Die Haftung hat zwei Flanken: Wofür und wie weit Sie haften. Wofür Sie einstehen müssen, bestimmen in erster Linie der Vertrag, in zweiter das Gesetz. Es geht dann darum, welche Leistung Sie schulden. Je weniger Verabredungen der Vertrag trifft, desto mehr verlangt das Gesetz eine Leistung “mittlerer Art und Güte” für einen objektiv erkennbaren Vertragszweck. Je weniger detaillierte Angaben also der Vertrag enthält, desto mehr kommt es im Streitfall darauf an, was andere in diesen Vertrag hineininterpretieren.
Wie weit Sie haften, bestimmen ebenfalls erst der Vertrag und dann das Gesetz. Sie können Reichweite oder Höhe der Haftung im Vertrag einschränken oder ausschließen, allerdings setzt das Gesetz in bestimmten Fällen Mindestgrenzen, etwa für vorsätzliches Handeln oder für Personenschäden. Sie können – und sollten – die Schadensersatzpflicht vertraglich so weit einschränken wie möglich. Wie weit dies im Einzelfall geht, ist eine Rechtsfrage und Verhandlungssache. Ihr Vertragspartner hat an Pflichteinschränkung zu Ihren Gunsten natürlich kein Interesse.
Weil die Haftungsfrage bei jeder Vertragsgestaltung nur ein Nebenkriegsschauplatz ist, sollten Sie zuerst darauf achten, sämtliche Vertragspflichten und Anforderungen, aber auch Einsatzzwecke und Hintergründe schriftlich festzuhalten. Am besten bevor Sie einen Auftrag verbindlich übernehmen. Die Haftung richtet sich auch danach, welche Leistungen im Einzelfall vereinbart waren und welche Anforderungen für den Auftragsnehmer erkennbar waren.
Von Musterverträgen rate ich ab. Es gibt zwar mittlerweile eine ganze Reihe guter und weniger guter Mustertexte oder Literatur zum Thema EDV-Verträge, doch die können naturgemäß nicht alle Einzelfälle berücksichtigen. Ich halte Mustertexte daher eher für ein Handwerkszeug, das in Spezialistenhand gehört. Nichts spricht dagegen, einen fertig gestalteten Vertrag noch einmal gegen einen Mustervertrag abzugleichen.
Fangen Sie aber lieber beim konkreten Einzelfall an. Halten Sie fest, welche Anforderungen der Auftraggeber stellt und weshalb, also wozu er dieses Programm benutzen will und wozu er jene Schnittstelle braucht. Danach bestimmen sich unter anderem die aus Ihrer Sachkunde erwachsenden Pflichten. Halten Sie aber auch Ihre Anforderungen fest. Dabei geht es nicht nur um die Vergütung oder deren Fälligkeit, sondern auch um Informations-, Mitwirkungs- und Abnahmepflichten des Auftraggebers.
Weil sich, wie Sie selbst schreiben, die Anforderungen an ein Softwareprojekt laufend ändern, sollten Sie auch die Vereinbarungen anpassen. Das ist zulässig und zweckmäßig. Bereits bei mittelgroßen Projekten ist es praktisch, wenn Sie Teile, die Sie noch nicht in vollem Umfang übersehen können oder über die Sie sich noch nicht ganz einig sind, in Unterprojekte ausgliedern. Eine Aufteilung in einen Projektrahmenvertrag und mehrere Unterprojektverträge ist nicht nur Großkonzernen vorbehalten, sondern hat auch schon im Kleinen Sinn.
Recht auf die Quellen
Wir sind eine Linux-Usergroup und stießen bei einem Internetshop-Projekt auf eine passende Software, ein Derivat des bekannten Oscommerce. Als Weiterentwicklung steht die neue Software ebenfalls unter der GPL, allerdings bietet der Hersteller sie auf seiner Homepage lediglich als Binärpaket gegen Lizenzkosten an – ein Link zum freien Download des Quelltextes fehlt. Wir haben beim Hersteller nachgefragt: Der meint, dass die ausschließliche Koppelung der Software an eine Gebühr ohne freie Bereitstellung des Quelltextes GPL-konform sei.Nach unserer Auffassung ist zwar das Verlangen einer Gebühr in Ordnung, der Quelltext GPL-lizenzierter Software müsste aber nach dem Wortlaut der GPL (Version 2, Paragraf 2, Ziffer 2 oder Paragraph 2, lit. b im englischen Original [1]) jederzeit frei erhältlich sein. Dies hält der Hersteller offenbar nicht für nötig. Leider gibt es zwei widersprüchliche FAQ-Einträge zum Lizenzkostenverbot [2] und zur Veröffentlichungspflicht [3]. Darf der Hersteller die Herausgabe des Quelltextes ohne Gebühr verweigern?
Oliver R.
Der Hersteller darf zwar keine echten Lizenzgebühren verlangen, aber die Herausgabe der Software von einem Entgelt abhängig machen, wenn er sie erstellt hat, und sei es nur als Weiterentwicklung. Erwirbt jemand die Software – und nur dann -, muss der Hersteller ihm – und nur ihm – auch den Quellcode der vollständigen Software zur Verfügung stellen. Der Hersteller darf also eine Vergütung verlangen, denn er muss ja nicht kostenfrei programmieren. Er darf allerdings dem Erwerber nicht verbieten, die Software einschließlich Quellcode beliebig kostenfrei weiterzugeben.
Das eigentliche Regulativ der GPL setzt also erst in der Sphäre des Erwerbers ein, nicht schon in der des Programmierers. Sie setzt mehr auf Sicherung der Rechte des Erwerbers, als die Pflichten des Veräußerers zu bestimmen. Die GPL verpflichtet niemanden dazu, seine GPL-Software, weder in Binärform noch als Quelltext, zu veröffentlichen. Kein anderer kann verlangen, dass er die von ihm weiterentwickelte GPL-Software zur Verfügung stellt.
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Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie “Rechts-Rat” Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse [rechtsrat@linux-magazin.de]. Die Themen dürfen von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern. |
Nur wenn er Ihnen die Software überlässt, muss er auch den zugehörigen Quellcode zugänglich machen. Er darf auch Geld dafür verlangen, aber nur für diese eine Weitergabe des Programms. Das gewährleistet eine angemessene Vergütung für die Arbeit, die in der Weiterentwicklung steckt. Die GPL verhindert aber, dass der Anbieter später noch weiterhin profitiert, wenn der oder die Erwerber das Programm einsetzen, weil er keine echten Lizenzgebühren dafür verlangen darf.
Lizenzgebühren wären ein Entgelt für auf Dauer gewährte Rechte. Bei der Weitergabe von GPL-Software werden die Nutzungsrechte nicht nur überlassen, sondern sie werden uneingeschränkt weitergegeben, wobei auch der Übertragende die Rechte behält. Lizenzgebühren für GPL-Software sind unzulässig, das betrifft allerdings nicht selbstständige Module, die lediglich im Paket mit GPL-Software vertrieben werden. Setzt die von Ihnen favorisierte Oscommerce-Weiterentwicklung auf solche proprietären Module, darf der Hersteller dafür Lizenzgebühren verlangen, deren Weitergabe verbieten – und er braucht den Quellcode nicht offen zu legen.
Die GPL schafft auch keine Rechte für Dritte oder einen öffentlichen Anspruch. Weil Sie als unbeteiligter Dritter keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Hersteller haben, in welchem Umfang proprietäre Module und GPL-Software enthalten sind, kommen Sie nicht weiter. Unsere Recherche ergab, dass der Hersteller seine Shop-Software als reine GPL-Software beschreibt. Er verwendet den Begriff “Lizenzgebühr” nicht, sondern verlangt die “Zahlung eines Support- und Entwicklungsbeitrages”. Das verbietet die GPL nicht, sie verlangt aber, dass Kunden, die den Beitrag gezahlt haben, den Quelltext der GPL-Software zur Verfügung gestellt bekommen.
Die Hersteller-Homepage führt eine Liste dieser Kunden auf. Handelt es sich tatsächlich um reine GPL-Software, dürfen die das Programm beliebig weitergeben. Vertragliche Verpflichtungen zwischen dem Hersteller und diesen Kunden, die die Weitergabe untersagen, dürften in diesem Fall nichtig sein. Es steht Ihnen also frei, die Kunden dieser Liste zu kontaktieren und um Überlassung des Quellcode zu bitten.

Abbildung 1: Die GPL erlaubt die Weitergabe und Vervielfältigung von Programmen. Ein Anspruch auf die Offenlegung des Quelltextes ist davon nicht automatisch ableitbar. (Bild: © Martina Berg, Fotolia)
Werbung mit Linux und Tux
Ich biete gewerblich Linux-Dienstleistungen an. Da eine Internetseite und ein Telefonbucheintrag in der heutigen Zeit nicht mehr reichen, möchte ich mit Werbung auf mich aufmerksam machen. Soweit ich weiß, sind der Begriff “Linux” und das Maskottchen “Tux” eingetragene Markenzeichen. Gibt es Beschränkungen bei der Verwendung von “Linux” und des Pinguins “Tux”, wenn ich damit werbe? Was gilt es zu beachten? Muss ich die Erlaubnis des Markeninhabers einholen?
Ulrich R.
Linux ist eine Marke, ihr Inhaber ist Linus Torvalds. Die Marken-Eintragung bewirkt, dass Dritte ohne Zustimmung des Inhabers kein mit der Marke identisches Zeichen für eigene Waren oder Dienstleistungen benutzen dürfen, die mit der Marke identisch sind. Das legt das deutsche Markengesetz [4] fest. Das Verbot umfasst auch das Bewerben identischer Waren oder Dienstleistungen.
Erlaubt ist es jedoch, die Marke beschreibend zu verwenden, um auf eigene Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen: Eine Kfz-Werkstätte, die sich auf die Reparatur der Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers spezialisiert hat, darf natürlich mit dieser Spezialisierung werben und – zu diesem Zweck und in diesem Zusammenhang – auch die Markenbezeichnung des Herstellers verwenden. Und zwar selbst dann, wenn es sich nicht um eine Vertragswerkstätte des Herstellers handelt. Dies jedenfalls, solange keine Verwechslungsgefahr mit den Waren oder Leistungen des Markeninhabers besteht.
Nach Paragraf 23 des deutschen Markengesetz (MarkenG) kann es der Inhaber einem Dritten nicht verbieten, die Marke als Hinweis für die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht von vornherein gegen die guten Sitten verstößt. Die Verwendung des Begriffs Linux, um die eigenen Dienstleistungen damit zu beschreiben und die Spezialisierung auf Systemdienstleistungen für dieses Betriebssystem zu bewerben, ist damit grundsätzlich zulässig.
Noch weniger Einschränkungen erfährt die Verwendung des Pinguins: Larry Ewing [5] erlaubt die Benutzung und sogar die Bearbeitung seiner urheberrechtlich geschützten Figur “Tux” ohne Einschränkung, allerdings muss man auf ihn als Urheber und das von ihm benutzte Programm Gimp [6] hinweisen, wenn “jemand danach fragt”. Eigentlich ist es aber selbstverständlich, auch ohne Aufforderung einen entsprechenden Link zu setzen. (uba)

Abbildung 2: Wer für die eigene Sache die Werbetrommel rührt, muss bei Verwendung von eingeführten Begriffen und Symbolen das Markenrecht anderer beachten. (Bild: © andresr, Fotolia)
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Infos: |
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[1] GNU General Public License: [http://www.gnu.org/licenses/gpl.html] [2] GPL-FAQ zu Lizenzkosten: [http://www.gnu.org/licenses/gpl-faq.html#DoesTheGPLAllowRequireFee] [3] GPL-FAQ zur Veröffentlichungspflicht: [http://www.gnu.org/licenses/gpl-faq.html#DoesTheGPLRequireAvailabilityToPublic] [4] Markengesetz: [http://bundesrecht.juris.de/markeng/index.html] [5] Larry Ewings Homepage:[http://www.isc.tamu.edu/~lewing/linux/] [6] Gimp-Homepage: [http://www.gimp.org] |






