Aus Linux-Magazin 10/2015

Mails, Fotos, soziale Netze, Verträge – der digitale Nachlass wächst

© everythingpossible, 123RF

90 Prozent der Internetnutzer haben laut einer Umfrage ihren digitalen Nachlass nicht geregelt. Der überwiegende Teil sieht sich damit schlicht überfordert. AGBs, Gesetze, Dokumentation – die Materie ist komplex. Ein Einblick und einige Tipps.

Die Regelung des digitalen Nachlasses ist in Deutschland kein Tabuthema, im Gegenteil: Bei einer repräsentativen Umfrage [1] des Branchenverbands Bitkom in Deutschland gaben fast 80 Prozent der befragten Personen an, dass sie ihr digitales Vermächtnis gerne geregelt sähen, wenn sie denn wüssten wie. Der noch größere Teil der Befragten sieht sich mit dieser Aufgabe überfordert.

Das Ergebnis: Fast alle Hinterbliebenen stehen ohne die nötigen Informationen über den digitalen Nachlass der Verstorbenen da und müssen Nutzerdaten zu Accounts und Verträgen recherchieren, es fehlen Passwörter und ein Überblick zu den vom Verstorbenen genutzten Services. Das zu bewältigen kann sehr aufwändig sein.

Das digitale Erbe dürfte mit einer stetig wachsenden Angebotspalette an Internetdiensten und selbst produzierten Daten an Umfang zunehmen. Diverse Services und auch Bestattungsunternehmen bieten Hinterbliebenen ihre Dienste zur Aufarbeitung der digitalen Erbschaft an.

Definitionssache

Dass es mit der Weitergabe des E-Mail-Accounts oder des Facebook-Zugangs nicht getan ist, dürfte klar sein. Eine mögliche umfassende Definition gibt das Kapitel “Digitaler Nachlass” im “Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung” [2]: Alle Rechtsverhältnisse des Erblassers, die informationstechnische Systeme betreffen, einschließlich seines gesamten elektronischen Datenbestands.

Damit sind laut Handbuch im Detail gemeint: Hardware und Software, die gesamten lokal oder im Internet gespeicherten Daten, Zugänge im Internet, E-Mails, Rechte an Websites und Blogs sowie Fotos, Videos, Textbeiträge und sonstige Inhalte, die der Erblasser im Internet veröffentlicht oder dort erstellt hat. Auch Vertragsabschlüsse, Vertragsbeziehungen im Internet sowie die Abwicklung von Vertragsmodalitäten online sind umfasst.

Fehlende Rechtsprechung

So umfangreich der Bestand ist, so spärlich ist nach Meinung der Experten die bisherige Rechtsprechung zum Thema. Für Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Mitautor und Herausgeber des Praxis-Handbuchs Erbrechtsberatung, besteht eine weitere, nicht zu unterschätzende Hürde in dem Wust von Vorschriften unterschiedlicher Rechtsgebiete und formularmäßiger Regelungen der häufig auch noch international tätigen Internetanbieter.

Das Handbuch nennt als Beispiel für die rechtlichen Vorschriften die Urheberrechte des Erblassers an geschützten Werken, die gemäß §§ 28 ff. Urheberrechtsgesetz vererblich seien. Fotos, Videos und Texte wie etwa Blogeinträge zählen dazu. Für jedes einzelne der genannten Medien gelten andere Vorschriften aus dem Urheberrechtsgesetz.

Diskussionsbedarf

Schon für den mit ziemlicher Sicherheit im Nachlass auftauchenden E-Mail-Account des Verstorbenen ist die Diskussion der Fachwelt nicht abgeschlossen. So seien die auf der vererbten Hardware gespeicherten Mails vergleichsweise unstrittig dem Erbe zuzuordnen, die nach dem Tod eingetroffenen oder noch nicht abgerufenen Mails seien es nicht, heißt es im Handbuch.

Der E-Mail-Provider, der den Abruf von Server-gespeicherten und neu eintreffenden Mails einräume, verstoße gegen das Fernmeldegeheimnis, so lautet eine Meinung. Es sei deshalb nötig, klärende Vorschriften im Telekommunikationsgesetz (TKG) zu schaffen.

Die Vertreter der Gegenansicht würden zwar eine Klärung der Frage durch das TKG begrüßen, sehen aber keinen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis. Durch das Absenden der Mail habe der Kommunikationspartner die Verfügungsgewalt bereits auf den Empfänger übertragen. Und diese Verfügungsgewalt gehe dann auf den Erben über. In der analogen Welt funktioniere auch die Briefzustellung auf diese Weise. Dass der Erbe den Briefkasten des Verstorbenen leere, sei gängige Praxis. Beiträge des Verstorbenen in sozialen Netzen sind ebenfalls von dieser rechtlichen Unsicherheit in puncto Fernmeldegeheimnis betroffen.

Provider und Anbieter

Während die Fachwelt diskutiert, kochen Mailprovider und die Anbieter sozialer Netzwerke ihr eigenes Süppchen. Die einen gewähren Zugriff, die anderen verwehren ihn. Manche rücken das Passwort heraus, andere nicht. Wer als Erbe die Nutzerdaten des Verstorbenen nicht kennt, muss sich darauf einstellen, beglaubigte Kopien von Erbschein und Sterbeurkunde anfertigen zu lassen.

Neben unterschiedlichen Regelungen der Provider, die zum Teil – gegen Vorlage der Sterbeurkunde – auch nur die Schließung des Kontos ermöglichen, sind nach den Recherchen der Experten auch Englischkenntnisse von Vorteil, sollte das Mailkonto etwa bei einem in den USA beheimateten Provider liegen.

Mit Google Mail haben die Recherchen der Handbuch-Autoren ein bemerkenswertes Beispiel zutage gefördert: Google biete für den Antrag auf Zugriff auf das Konto ein zweistufiges Verfahren für einen autorisierten Vertreter des verstorbenen Nutzers an. Im ersten Teil sei eine Kopie des amtlichen Ausweises sowie eine Sterbeurkunde, die von einem beeidigten Übersetzer beglaubigt ins Englische übersetzt worden sei, einzureichen. Zudem müsse der Antragsteller nachweisen, dass er und der Verstorbene über dessen Google-Mail-Konto per E-Mail korrespondiert hätten.

Abbildung 1: Ohne Passwörter stehen Erben vor verschlossenen PCs.

Abbildung 1: Ohne Passwörter stehen Erben vor verschlossenen PCs. © Lucian Milasan, 123RF

In einem zweiten Schritt teilt Google dann nach einer Vorprüfung mit, ob das Verfahren fortgesetzt werden kann, und falls ja, welche weiteren Schritte notwendig sind. Dazu gehören dann etwa die Anordnung eines US-Gerichts und/oder die Vorlage weiterer Unterlagen. Wie Google dann entscheide, sei ungewiss.

Verträge

Hatte der Verstorbene bei sozialen Netzen wie etwa Xing kostenpflichtige Accounts, gehen die finanziellen Verpflichtungen auf den Erben über. Es bestehe in diesem Fall aber in der Regel das Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, argumentieren die Anwälte. Gehörte dem Verstorbenen eine Domain nebst Webseite, geht auch diese auf den Erben über. Der müsse, will er die Webseite weiterhin betreiben, für die Fortsetzung der Zahlungen an den Registrar sorgen und gemäß der Impressumspflicht auch das Impressum der Seite ändern.

Dem Chaos vorbeugen

Wer seinen digitalen Nachlass regeln will, sollte einige Punkte beachten, um den Erben Probleme zu ersparen. Erster Punkt ist die Auflistung der genutzten Internetdienste mit URL, Nutzernamen und Passwort. Wegen der aus Sicherheitsgründen gebotenen Änderungen der Passwörter empfiehlt das Forum Erbrecht die Speicherung auf einem USB-Stick, der seinerseits mit einem Passwort geschützt ist. Dieses Masterpasswort könne im Nachlass einem Bevollmächtigten übergeben werden.

Auf dem Speichermedium enthalten sein sollten unbedingt auch die Zugangsdaten für die lokale Hardware. Wie mit den Accounts und sonstigen Belangen umzugehen ist, lasse sich in einer so genannten Vorsorgevollmacht für digitale Angelegenheiten regeln, in der auch ein Bevollmächtigter bestimmt wird.

Wer im Web aktiv ist, sollte sich neben der Weitergabe der bloßen Zugangsdaten auch Gedanken machen, wie mit Websites, Blogs und sozialen Netzen verfahren wird, rät der Anwalt. Website und Blog abschalten? Soll das soziale Netz eine Gedenkseite zeigen?

Nützlich kann es auch sein, sich über bestehende Services der jeweiligen Anbieter zu informieren, dazu zähle etwa der Inaktivitätsmanager von Google. Den Rat, sich wegen Sprachbarrieren und unterschiedlicher internationaler Gesetzgebung auf deutsche Internetangebote zu konzentrieren, gibt das Handbuch eher pro forma, denn es sei nicht zu erwarten, dass Internet-affine Nutzer sich auf in Deutschland beheimatete Dienste beschränken. Eine Empfehlung der Autoren lautet auch, geschäftlichen und privaten E-Mail-Verkehr zu trennen. Dieses Gebot sollte auch bei in der Cloud gespeicherten Daten Beachtung finden.

Fazit

Die Regelung des digitalen Nachlasses erfordert Disziplin. Zumindest sollte es eine Liste mit Accounts und Zugängen geben. Bei deren Erstellung bietet sich vielleicht auch die Gelegenheit, den einen oder anderen überflüssigen Dienst gleich zu kündigen.

Infos

  1. Bitkom-Umfrage: https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Neun-von-zehn-Internetnutzern-haben-ihren-digitalen- Nachlass-nicht-geregelt.html
  2. Holzer, “Digitaler Nachlass” im “Praxis Handbuch Erbrechtsberatung”, 4. Auflage, 2015, ISBN 978-3-504-18063-8
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