Aus Linux-Magazin 02/2015

Nicht-kommerziell? Die Creative-Commons-Lizenz ist nicht klar genug

© Markus Feilner, CC-BY-SA 4.0

Das Oberlandesgericht Köln musste sich mit spannenden Streitfragen zum Thema Creative Commons auseinandersetzen. Dabei erwiesen sich Teile der Lizenz als nicht eindeutig oder intransparent.

Nicht-kommerziell im Sinne der CC-BY-NC-Lizenz, so das Oberlandesgericht Köln, sei in der Creative-Commons-Lizenz nicht klar genug definiert. Der dem Urteil des OLG vom 31. Oktober 2014 (Az.: 6 U 60/ 14, [1]) zugrunde liegende Sachverhalt rankte sich um das Foto eines Fotografen, das dieser unter der Creative Commons Lizenz CC-BY-NC 2.0 (nachfolgend CC-Lizenz, [2]) auf Flickr.com bereitgestellt hatte.

Der Deutschlandfunk nutzte das Foto auf seiner Website Dradiowissen.de ([3], Abbildung 1) zur Illustration eines Artikels und machte es so öffentlich zugänglich. Zuvor hatten die Redakteure das Foto bearbeitet – in doppelter Weise: Zum einen nutzten sie nur den zentralen Bildausschnitt, zum anderen schnitten sie den Rest so ab, dass dem Bild der Kasten mit dem Copyright-Vermerk abhanden kam.

Abbildung 1: Kommerziell oder nicht? Auf einer Webseite hat der Deutschlandfunk ein mit CC-BY-NC-Lizenz ausgestattetes Bild verwendet.

Abbildung 1: Kommerziell oder nicht? Auf einer Webseite hat der Deutschlandfunk ein mit CC-BY-NC-Lizenz ausgestattetes Bild verwendet.

Auf die Klage des Fotografen hin musste das Gericht nun mehrere Fragen klären, zum Beispiel:

  • Handelt es sich bei der oben beschriebenen Nutzung durch den Sender um eine “nicht-kommerzielle” Nutzung?
  • Fällt die Form der Bearbeitung unter die entsprechende Erlaubnis der CC- Lizenz?
  • Wie hoch ist der Schadensersatz, wenn eine Nutzung nicht von der CC- Lizenz gedeckt ist?

Dabei stellte sich erneut heraus, dass die beliebte CC-Lizenz gar nicht so eindeutig formuliert ist, wie ihre Verbreitung vermuten lässt.

Nicht-kommerziell?

In den Ausschlussklauseln der CC-Lizenz findet sich unter anderem das Verbot, ein Werk, das unter dem Schutz dieser Lizenz steht, kommerziell zu nutzen. So heißt es in Klausel Nr. 4b), dass eine Nutzung untersagt ist “that is primarily intented for or directed towards commercial advantage or private monetary compensation”. Maßgebend war für das Gericht die englische Fassung der Lizenz, weil der Fotograf explizit unter ihr das Foto zur Verfügung gestellt hatte.

In der deutschen Fassung, die nach Ansicht des Gerichts für den vorliegenden Rechtsstreit “nur als Interpretationshilfe herangezogen werden kann”, verbietet die Klausel 4b eine Nutzung, “die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Verfügung” abzielt oder darauf gerichtet ist. Das klingt präziser.

Hier kam das Gericht zum entscheidenden Punkt: der Begriff “nicht-kommerziell” oder “non-commercial” ist nach Auffassung des Richters im Rahmen der Anwendung von CC-Lizenzen nicht klar definiert. Es wurde daher eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs vorgenommen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die englische Fassung der CC-Lizenz wirksam als AGB in den Nutzungsvertrag einbezogen wurde. Diese ist auf eine weltweite Reichweite ausgerichtet, sodass sich eine Auslegung rein nach deutschem Recht verbietet.

Dann suchte das Gericht nach nationalen Auslegungshilfen. Zum Beispiel ließe sich die Begrifflichkeit des Rundfunkstaatsvertrags heranziehen. Danach wäre der Deutschlandfunk, weil er eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, als nicht gewinnorientiert einzustufen. Zudem ist § 52 a Abs. 1 UrhG zu beachten, bei dessen Anwendung “nicht-kommerziell” mit “nicht-gewinnorientiert” gleichzusetzen ist und damit eine kommerzielle Nutzung wiederum zu verneinen wäre.

Dann würde man aber allein auf die Organisationsform des Lizenznehmers oder auf dessen generellen Aufgabenbereich abstellen. Der Wortlaut der CC-Lizenz, der hier maßgebend ist, legt aber nahe, dass es allein auf die konkret erfolgte Nutzung ankommt. Doch auch dies schafft keine Klarheit darüber, wie der Begriff “nicht-kommerziell” bei CC-Lizenzen auszulegen ist.

Keine Entscheidung

Das Gericht stellte schließlich fest, dass es aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Entscheidung darüber treffen könne, wie der Begriff “non commercial” letztlich auszulegen ist. Da Creative-Commons-Lizenzen allgemeine Geschäftsbedingungen sind, kommen die entsprechenden Vorschriften des BGB zur Anwendung und damit unter anderem auch § 305c Abs. 2 BGB [4]. Dieser besagt, dass Unklarheiten in den vorformulierten Vertragsbedingungen (AGBs) zu Lasten des Verwenders gehen. Der Verwender ist derjenige, der die AGBs gestellt hat, vorliegend also der Fotograf.

Daher kann dieser sich nicht darauf berufen, dass der Deutschlandfunk das Foto kommerziell genutzt hat, weil nach wie vor nicht geklärt ist, wie “nicht-kommerziell” in den englischen Fassungen der CC-Lizenzen eigentlich zu verstehen oder anzuwenden ist.

Abbildung 2: Ob die fotografierten Demonstranten auf der Straße oder scheinbar innerhalb eines Gebäudes agierten, hält das Gericht für einen relevanten und zustimmungspflichtigen Unterschied in der Bildaussage.

Abbildung 2: Ob die fotografierten Demonstranten auf der Straße oder scheinbar innerhalb eines Gebäudes agierten, hält das Gericht für einen relevanten und zustimmungspflichtigen Unterschied in der Bildaussage.

Unzulässige Bearbeitung?

Die nächste Frage lautete, ob die erfolgte Bearbeitung des Fotos eine Umgestaltung im Sinne des § 23 S. 1 UrhG war. Vor der Bearbeitung war eine Vielzahl an Demonstranten und Polizeiautos auf dem Bild zu sehen. Auf dem auf der Website des Deutschlandfunks veröffentlichten Foto war ein Demonstrant in den Mittelpunkt gerückt, ein paar weitere Mitstreiter nur noch ansatzweise zu sehen. Dieser bearbeitete Ausschnitt lässt nach Ansicht des Gerichts die Vermutung zu, dass die Demonstration auch in Räumlichkeiten stattgefunden haben könnte, was nicht den Tatsachen entspricht.

Eine solche Veränderung der Bildaussage darf aber nur mit Einwilligung des Urhebers vorgenommen werden (§ 23 UrhG). Diese gilt mit der CC-Lizenz als erteilt. Dort sind nämlich in der Klausel Nr. 3c die Bearbeitung und Umgestaltung erlaubt, mithin die Erzeugung von “derivative Works”, also von abgeleiteten Werken.

Allerdings hatte die Beschneidung der Fotografie zur Folge, dass der Copyright- Vermerk am unteren Bildrand verloren ging. Dies verstößt gegen die Klausel Nr. 4c der CC-Lizenz. Denn danach sind vorhandene Urheberbezeichnungen beizubehalten, der Urheber ist anzuerkennen. In der englischen Fassung heißt es: ” … must keep intact all copyright notices and give the original author credit.” Durch die Verbindung der beiden Verpflichtungen mit dem englischen “and” stehen diese gleichwertig nebeneinander und sind gleichermaßen bindend.

Ross und Reiter nennen!

Der Deutschlandfunk hat zwar unter der abgeänderten Version des Bildes den Namen des Fotografen genannt, auf die CC-Lizenz verwiesen und entsprechende Links platziert. Damit war nach Ansicht des Gerichts aber lediglich die zweite Verpflichtung erfüllt. Die erste Verpflichtung sieht jedoch vor, die vorhandenen Urheberrechtsvermerke intakt zu lassen. Durch deren Entfernung hat der Nutzer diese Verpflichtung verletzt.

So hat laut Gericht die Platzierung des Urhebernamens innerhalb eines Fotos einen wesentlich höheren Stellenwert, als wenn er nur unterhalb des Werkes genannt wird. Denn bei den Verbreitungsformen des Internets wird oft nur das Bild selbst, zum Beispiel über eine gezielte Bildersuche, wahrgenommen und weiterverbreitet. Der zugehörige Text wie auch die Bildunterschrift bleiben meist außen vor. Damit wäre aber die Urheberschaft nicht mehr ersichtlich und der Urheber in seinen Rechten stark beeinträchtigt. Zudem hat es der Deutschlandfunk versäumt, auf die Art der Veränderung des Fotos hinzuweisen, wie es Klausel Nr. 3c der CC-Lizenz vorschreibt.

Abbildung 3: 0 Euro Schaden bedeutet 0 Euro Schadensersatz, auch wenn das Vergehen nach geltendem Recht mit 100 Prozent Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung zu bestrafen wäre.

Abbildung 3: 0 Euro Schaden bedeutet 0 Euro Schadensersatz, auch wenn das Vergehen nach geltendem Recht mit 100 Prozent Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung zu bestrafen wäre.

Schadensersatz?

Die beiden oben dargestellten Verstöße gegen die Regeln der CC-Lizenz lösten gemäß der Klausel Nr. 7 die automatische Beendigung der Lizenzrechte aus. Durch diesen Rückfall der Rechte (in der deutschen Übersetzung “Heimfall” genannt) erlischt die Lizenzerteilung gegenüber dem Deutschlandfunk und mit ihr die Einwilligung im Sinne des § 23 UrhG. Jegliche weitere Benutzung stellt damit einen Rechtsverstoß dar.

Dies hat wiederum zur Folge, dass der Tatbestand des § 97 UrhG erfüllt ist und damit grundsätzlich sowohl ein Unterlassungsanspruch als auch ein Schadensersatzanspruch besteht. Der Unterlassungsanspruch wurde problemlos bejaht. Erstmals hatte sich aber nun ein Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie hoch der Schaden im Falle einer nicht-kommerziellen Nutzung eines unentgeltlich, unter einer CC-Lizenz zur Verfügung gestellten Werks sein kann.

Die Berechnung stellt auf den objektiven Wert der unzulässigen Nutzung ab. Dieser bemisst sich danach, was ein Lizenzgeber von einem Lizenznehmer für die Vergabe einer Lizenz im konkreten Fall üblicherweise hätte verlangen können (Lizenzanalogie). Da der Fotograf seine Werke unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, wäre eine fiktive Lizenzgebühr mit 0 Euro zu veranschlagen. Nach Ansicht des OLG ist damit der objektive Wert einer nicht-kommerziellen (!) Nutzung eines unter der CC-Lizenz angebotenen Werks gleich null.

Bedeutet CC “Wert null”?

Ein höherer Schaden ergibt sich auch nicht daraus, dass die Urheberschaft nicht korrekt angegeben wurde. Bei fehlender Urheberbenennung wird in der Praxis zwar ein 100-Prozent-Aufschlag auf den Schaden, der nach der Lizenzanalogie berechnet wird, gewährt. Das Gericht stellte aber mathematisch unangreifbar fest, dass 0 Euro plus 100 Prozent davon immer noch 0 Euro bleibt.

Es blieb daher dabei, dass hier kein Schadensersatz zu gewähren war. Lediglich der Ersatz seiner anwaltlichen Abmahnkosten wurde dem Fotografen zugesprochen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. (mfe)

Infos

  1. Urteil des OLG Köln vom 31.10.2014: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2060/14
  2. Sabine Sobola, Markus Feilner, “Große Freiheit Nummer 4”: Linux-Magazin 06/14, S. 82
  3. Deutschland Radio Wissen: http://dradiowissen.de/
  4. § 305 BGB zu AGBs: http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html

Der Autor

Sabine Sobola ist Partnerin der Regensburger Anwaltskanzlei Paluka Sobola Loibl und Partner und betreut dort die Bereiche IT- und Internetrecht, das Vertragsrecht und den gewerblichen Rechtsschutz. Neben ihren Lehraufträgen für IT-Recht an verschiedenen Hochschulen leitet sie eine Vielzahl von Workshops zum Thema Recht im Internet.

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