Mit dem Phänomen Open Source haben sich auch deutsche Juristinnen und Juristen auseinandersetzen müssen. Dieser Artikel bietet einen Abriss der Rechtsgeschichte freier Software in Deutschland und eine umfangreiche Linkliste zu den wichtigsten Urteilen, Themen und Kommentaren.
“Am Anfang war alle Software frei.” Mit diesem Satz pflegt der Gründungspräsident der Free Software Foundation Europe, Georg Greve, eigener Angabe zufolge gerne seine Vorträge zum Thema freie Software zu beginnen [1].
Tatsächlich wurden bis zum Ende der 60er Jahre Computer typischerweise zusammen mit Betriebssystem und Anwendungen im Quellcode verkauft [2]. Die Anwender programmierten ihre Software oft selbst und stellten diese kollegial zur Verfügung. Diese Kultur der gegenseitigen Hilfe und des freien Austauschs von Problemlösungen endete vorläufig, als sich Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre ein Markt für Software entwickelte und Hersteller den Quellcode plötzlich unter Verschluss hielten [2].
Freie Software im heutigen Sinne gibt es, seit sich Richard Matthew Stallman (Abbildung 1) im Jahre 1983 dazu entschloss, es zu ermöglichen, (weiterhin) “einen Computer in Freiheit als Teil einer Gemeinschaft zu nutzen” [3]. In jenem Jahr gründete er das GNU-Projekt, um in Gemeinschaft mit anderen freie Software zu schaffen. Der Rest ist sowohl Geschichte als auch lebendige Gegenwart.
Was ist eigentlich “freie Software”?
Für Juristinnen und Juristen ist freie Software eine rechtliche Kategorie bezogen auf Editoren, Compiler, Officesuiten, Browser, Webserver, Betriebssysteme und viele andere Programme für unterschiedliche Zwecke und Plattformen – von eingebetteten Systemen bis hin zu Supercomputern.
Zu den nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, [4]) geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören als Sprachwerke auch Computerprogramme. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme enthält Abschnitt 8 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Wer urheberrechtlich geschützte Werke nutzen will, muss sich das Recht hierfür durch einen Lizenzvertrag vom Urheber holen [5].
Freie Software darf sich ein Programm nur nennen, wenn es unter einer entsprechenden Lizenz verbreitet wird, die mittlerweile klar definierten Anforderung genügt. Nach der Auffassung der Free Software Foundation muss eine Lizenz vier Freiheiten einräumen, damit das lizenzierte Computerprogramm freie Software ist (Abbildung 2):
- Die Freiheit, das Programm für jeden Zweck zu verwenden (Freiheit 0).
- Die Freiheit, zu verstehen, wie das Programm funktioniert und wie man es für seine Ansprüche anpassen kann (Freiheit 1). Der Zugang zum Quellcode ist dafür Voraussetzung.
- Die Freiheit, Kopien weiterzuverbreiten, sodass man seinem Nächsten weiterhelfen kann (Freiheit 2).
- Die Freiheit, das Programm zu verbessern und die Verbesserungen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, damit die ganze Gemeinschaft davon profitieren kann (Freiheit 3). Auch hierfür ist der Zugang zum Quellcode notwendig [6].
Die GNU General Public License ist solche freie Lizenz mit “starkem Copyleft-Effekt”, einer Art Lizenz-Vererbung. Das nutzt den Schutz des Urheberrechts aus, aber nicht, um den Nutzer in seinen Nutzungsmöglichkeiten zu beschneiden, sondern um ihm die Freiheiten der Ursprungslizenz auch für abgeleitete Werke zu gewähren.
Copyleft
Die vier Freiheiten erstrecken sich damit auch auf abgeleitete Werke. Der Entwickler, der ein Programm nutzt, das unter einer Lizenz mit starkem Copyleft-Effekt steht, darf seine von diesem Programm abgeleiteten Werke auch nur unter dieser Lizenz und unter Einhaltung der Bedingungen dieser Lizenz weiterverbreiten. Gleiches gilt natürlich auch, wenn das Originalwerk unverändert weiterverbreitet wird. Dies darf nur unter Einhaltung der Lizenzbedingungen erfolgen, die etwa das Recht des Nutzers auf Bekanntmachung des Quellcodes und der Lizenzbedingungen vorsehen.
Das Urheberrecht und eine Lizenz mit starkem Copyleft-Effekt war der Hebel, den der Entwickler Harald Welte vor Gericht betätigte, um den Nutzern von GPL-Software oder hiervon abgeleiteten Werken zu ihren Freiheitsrechten zu verhelfen (siehe weiter unten).
Debian-Richtlinien
Die Debian-Richtlinien für freie Software (Debian Free Software Guidelines, [7], Abbildung 3) und die davon abgeleitete Definition quelloffener Software der Open Source Initiative [8] erfassen im Wesentlichen die gleichen Lizenzen, die auch nach Auffassung der Free Software Foundation Lizenzen freier Software sind. Trotz aller Streitpunkte im Detail gelten “freie Software” und “Open-Source-Software” meist als synonyme Begriffe, allerdings mit einer unterschiedlichen Konnotation – bisweilen stark ideologisch geprägter Natur –, die auch immer wieder in diversen Flamewars ausbricht.
Urheberrecht
Nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch der deutsche (Bundes-)Gesetzgeber musste sich mit freier Software befassen. Im Jahre 2000 wurde in einem Gesetzesvorschlag zur Modernisierung des Urheberrechts eine an sich sinnvolle Bestimmung aufgenommen. Danach sollte derjenige, der aufgrund eines vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechts oder einer Erlaubnis eines seiner Werke nutzt, dem Urheber zwingend eine “nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung” zahlen müssen.
Diese Vorschrift hätte, wäre sie unverändert Gesetz geworden, eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Lizenzen freier Software bedeutet. Denn diese Lizenzen sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie keine Vergütung für den Urheber festschreiben. In den Gesetzgebungsprozess schaltete sich daher das Institut für Rechtsfragen der freien und Open-Source-Software, kurz Ifross, mit einer Eingabe ein (Abbildung 4, [9]). In seiner Stellungnahme vom 19. April 2001 machte es geltend, dass ein zwingender gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht in allen Fällen zu einem angemessen Ausgleich zwischen den Interessen führe.
Die Lizenzierungen freier Software stellen einen solchen Sonderfall dar, bei dem ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung zu negativen wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Auswirkungen führen könne. Das Ifross legte dar, dass die beteiligten Urheber von freier Software in mehrfacher Weise profitierten. Ferner beschrieb es die wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Vorteile freier Software.
Der Gesetzgeber hatte ein Einsehen und trug diesem Anliegen Rechnung. Durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 [10] wurde in § 32 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes folgender Satz eingefügt: “Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen” ([11], Abbildung 5).
Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 [12] fügte diese Klausel auch in die §§ 32a Absatz 3 und 32c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes ein. § 31a Absatz 1 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes lautet seitdem: “Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt.” Mit diesen Formulierungen hat der Gesetzgeber die Besonderheiten freier Software anerkannt.
Die Enquetekommission
Auch der 17. Deutsche Bundestag befasste sich mit freier Software. Er richtete 2010 die Enquetekommission “Internet und digitale Gesellschaft” ein (Abbildung 6). Eine Projektgruppe der Kommission hatte “Interoperabilität, Standards, freie Software” zum Thema. Ihr Bericht [13], der unter Beteiligung namhafter Experten aus der Freien-Software-Szene zustande kam, ist vor allem zu den Themen “offene Standards” [14] und “freie Software” [15] lesenswert. Zumindest ein großer Teil der interessierten Abgeordneten des damaligen Deutschen Bundestages scheint wesentliche Anliegen der Freien-Software-Gemeinschaft verstanden und akzeptiert zu haben.
Ohne den Rat von Experten können aber weder Gesetzgeber noch Rechtsprechung zu sachgerechten Entscheidungen kommen. Zu diesem Zweck gründeten bereits Anfang 2000 die an freier Software interessierten Juristen Till Jaeger und Axel Metzger [16] das oben erwähnte Münchner Institut für Rechtsfragen der freien und Open-Source-Software, kurz Ifross.
Ifross
Als virtuelles Institut ohne Bibliothek, Seminarräume oder organisatorische Anbindung an öffentliche Institutionen [17] hat es sich eigenen Angaben zufolge zum Ziel gesetzt, die Entwicklung der freien Software in rechtswissenschaftlicher Hinsicht zu begleiten [17].
Das erreichen die Ifross-Mitarbeiter, indem sie Dokumentationen erstellen [18] – sowohl in juristischen Fachpublikationen als auch in Publikumszeitschriften und dem Linux-Magazin [19] –, aber auch durch Gesetzesvorhaben, die freie Software oder Open Content betreffen [20]. Zum Arbeitsprogramm gehören ferner Seminare, Vorträge, Gutachten und vor allem auch das Erstellen umfangreicher Dokumentation.
Der vom Ifross herausgegebene Kommentar zur GNU General Public License ist frei erhältlich [21]. Er enthält eine vollständige Kommentierung dieser wichtigen Lizenz, aktuell zwar nur der Version 2, aber dafür auf der Grundlage des deutschen Rechts.
Free Software Foundation Europe
Die Free Software Foundation Europe, kurz FSFE, wurde im Jahre 2001 als deutscher gemeinnütziger und eingetragener Verein gegründet. Die FSFE ist eine Schwesterorganisation der (nord-)amerikanischen Free Software Foundation, aber von dieser finanziell, juristisch und personell unabhängig.
Sie beteiligte sich beispielsweise an dem 2001 begonnenen Kartellverfahren der EU gegen Microsoft (auf der Seite der Europäischen Kommission). Das Verfahren konnte in allen Instanzen von der Europäischen Kommission in Brüssel bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg erfolgreich abgeschlossen werden [22].
Ein weiteres Projekt der Free Software Foundation Europe ist die Freedom Task Force, kurz FTF ([23], Abbildung 7). Mit diesem Projekt verbunden ist ein privates Netzwerk von Rechtsexperten, das European Legal Network [24].
European Legal Network
Der Name ist etwas irreführend, denn es besteht inzwischen aus über 200 Mitgliedern in 27 Staaten und auf vier Kontinenten und stellt zurzeit die weltgrößte Infrastruktur für juristische Unterstützung freier Software dar. Das “European” im Namen bezieht sich daher lediglich auf die Verbundenheit dieses Netzwerks mit der FSFE.
Das European Legal Network ist ein wesentlicher Knoten im Netzwerk der an freier Software interessierten Juristen und an Rechtsfragen interessierter Entwickler. Mitglieder des Netzwerks sind auch maßgeblich an der Zeitschrift “International Free and Open Source Software Law Review” [25] beteiligt. Dem Recht der freien Software ist somit auch eine internationale Fachzeitschrift gewidmet, auch wenn diese seit 2013 nicht mehr gedruckt erscheint..
Mit der FSFE verbundene Juristen und andere Experten hatten 2003 die Treuhänderische Lizenzvereinbarung (Fiduciary Licence Agreement, kurz FLA) entwickelt. Diese Lizenzvereinbarung ermöglicht es Projekten, ihre rechtliche Wartbarkeit dadurch zu erhalten, dass sie die Möglichkeit der Relizenzierung bewahren und die fürs gerichtliche Durchsetzen von Lizenzen nötigen Rechte auch in ausreichendem Maße an eine (meist juristische) Person abtreten [26].
Die abtretende Partei verliert dabei ihr Recht am Code keineswegs vollständig, da die FLA auch die Rückgabe des uneingeschränkten Nutzungsrechts an die abtretende Partei regelt. Dem Treuhänder werden durch die FLA allerdings Obliegenheiten auferlegt; sollte er diese Richtlinien brechen, erlöschen alle ihm erteilten Bewilligungen und Lizenzen automatisch [26]. Das soll einen fairen Ausgleich zwischen den legitimen Interessen des Projekts und der Beitragenden erzielen helfen. Ein Autor der Treuhänderische Lizenzvereinbarung hat diese im Linux-Magazin 05/03 vorgestellt [27].
Nicht nur für solche und ähnliche Zwecke hilfreich sind die bestehenden, rechtlich zwar unmaßgeblichen, aber informativen Übersetzungen der GNU General Public License (Versionen 2 und 3) sowie der GNU Lesser General Public License (Versionen 2.1 und 3) [28].
GPL-Violations.org
GPL-Violations.org (Abbildung 8) ist ein Projekt, das einerseits die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Verletzungen der Bedingungen der GNU General Public License (GPL) lenken, andererseits aber auch Verletzer dieser Bedingungen zu rechtskonformen Verhalten anhalten möchte [29].
Harald Welte (Abbildungen 9 und 10), der als Mitglied im Entwicklerteam von Netfilter/IPtables, der Firewall im Linux-Kernel, über entsprechende Urheberrechte verfügt, begann mit der Verteidigung dieser Rechte im Jahre 2003 und gründete das Projekt im Januar 2004 [30]. Das Projekt pflegt eine enge Zusammenarbeit mit einer Berliner Rechtsanwaltskanzlei und dort mit Rechtsanwalt Dr. Till Jaeger [31].
Die wichtigsten Urteile zur Durchsetzung der GNU General Public License vor deutschen Gerichten erstritt Harald Welte, vertreten durch die genannte Rechtsanwaltskanzlei. In den wohl meisten Fällen nehmen die Betroffenen allerdings vor dem Gang zum Gericht Vernunft an und es kommt zu einer außergerichtlichen, gütlichen Einigung.
Wegweisend: Landgericht München, I – 21 O 6123/04
In einem Verfahren vor dem LG München nahm Harald Welte einen Router-Hersteller erfolgreich in Anspruch. In seinem Urteil vom 19. Mai 2004 erkannte das Landgericht München I, dass dieser Hersteller die ins Feld geführten Urheberrechte dadurch verletzt hat, dass er die Software Netfilter/IPtables zum Download anbot und für deren Betrieb warb, ohne die Lizenzbestimmungen der GPL einzuhalten [32].
Die Einwände des Router-Herstellers wies das Gericht zurück. Die Kammer teilt die Auffassung, dass sich in den Bedingungen der GNU General Public License kein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen sehen lässt. Vielmehr bedienen sich die Nutzer dieser Bedingungen des Urheberrechts, um ihre Vorstellungen von der weiteren Entwicklung und Verbreitung der Software sicherzustellen und zu verwirklichen.
Die Kammer hat also das Copyleft-Prinzip gewürdigt und hält im Folgenden die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für rechtskonform. Dabei verweist das Gericht auf die ausdrückliche gesetzgeberische Anerkennung durch die damals neue Regelung in § 32 Absatz 3 Satz 3 Urheberrechtsgesetz.
Die Kammer stuft die Lizenzbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen ein, die einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen sind. Dass die maßgebliche Fassung der Bedingungen nur in englischer Sprache vorliegt und die vorhandenen deutschen Übersetzungen “inoffiziell” sind, erachtet das Gericht für unschädlich. Auch den in Ziffer 4 der GPL vorgesehenen Rechterückfall bei Lizenzverstößen hält das Gericht für vereinbar mit deutschem Recht.
Hilfsweise verweist das Gericht darauf, dass die Unwirksamkeit einiger Klauseln zur Unwirksamkeit der Lizenz insgesamt führen könnte, wodurch jede Nutzung der Software ebenfalls rechtswidrig wäre. Der Rechtsanwalt Till Jäger kommentierte dieses Urteil so: “Damit ist endgültig klar, dass das GPL-Modell auch nach deutschem Recht funktioniert”, und bezeichnete es als das “wohl weltweit erste Urteil zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der GPL” [33].
Das Landgericht Berlin zieht nach: 16 O 134/06
Das blieb nicht ohne Wirkung: Unter weitgehender Bezugnahme auf das vorstehend dargestellte Münchener Urteil erließ das Landgericht Berlin am 21. Februar 2006 im Streit um eine einstweilige Verfügung einen Beschluss gegen einen WLAN-Router-Vertreiber [34]. Da es bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden nicht ankommt, erachtete es das Gericht auch als völlig unerheblich, dass der Vertreiber sich darauf berief, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Router mit der entsprechenden Software bestückt sei.
Landgericht Frankfurt am Main – 2-6 0 224/06
In einem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Frankfurt ging es um die Kosten der Abmahnung und um Auskunfterteilung. Durch Urteil vom 06.09.2006 gab das Gericht der Klage zum weit überwiegenden Teil statt [35].
Zunächst ging es bei diesem Verfahren auch um die Wirksamkeit der Treuhänderischen Lizenzvereinbarung. Das Gericht erkannte hierzu, dass die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auch dann noch wirksam erfolgen konnte, nachdem an den Programmen – vor dem Gewähren des Rechts an den Kläger – Dritten gemäß der GPL Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Denn durch die GPL würden lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt.
Ein Angebot, das man nicht ablehnen kann
Wie sich aus § 33 Urheberrechtsgesetz ergebe, lasse sich ein ausschließliches Nutzungsrecht um bereits zuvor eingeräumte einfache Nutzungsrechte beschränken. Umgekehrt konnten die Urheber auch nach Gewähren des ausschließlichen Nutzungsrechts an den Kläger an Dritte nach der GPL einfache Nutzungsrechte einräumen.
Daher ergab sich aus der “Treuhänderischen Lizenzvereinbarung” das Klagerecht (die Aktivlegitimation) des Klägers. Somit hat durch dieses Urteil auch die Treuhänderische Lizenzvereinbarung eine Bestätigung ihrer Wirksamkeit nach deutschem Recht erfahren.
Hinsichtlich des Vertragsschlusses zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer bei freier Software führte das Gericht aus, dass der Rechte-Inhaber durch das Stellen des Programms unter die GPL ein Angebot an einen bestimmbaren Personenkreis abgebe, das von den Nutzern “durch Vornahme der zustimmungsbedürftigen Handlung angenommen” werde.
Insoweit dürfe man natürlich auch davon ausgehen, dass der Anbietende auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 des Bürgerlichen Gesetzbuches, [36]) verzichte.
Urheberrecht
Wiederum wies das Gericht darauf hin, dass dann, wenn die GPL nicht durch Einbeziehung auf das Rechtsverhältnis anwendbar ist, ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen ist, weil sich die beklagte Nutzerin auf keine Berechtigung zur Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung der Softwareprogramme berufen könne. Dies soll dann gelten, wenn die GPL gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstöße.
Auch dieses Gericht sah die GPL als allgemeine Geschäftsbedingungen an. Es hatte keine Bedenken, dass diese in das Vertragsverhältnis zwischen den Urhebern und der Beklagten einbezogen wurden. Auch die Wirksamkeit der Rückfallklausel bejahte es. Es trete auch durch die Veröffentlichung von GPL-lizenzierter Software im Internet keine Erschöpfung nach § 69c Ziffer 3 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes [37] ein. Nur das Verbreitungsrecht an dem Werkexemplar, auf das die Software beim Downloadvorgang kopiert werde, erschöpfe sich. Hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts trete keine Erschöpfung ein.
Durch Urteil vom 12. Juli 2007 [38] entschied das Landgericht München I gegen das in Luxemburg ansässige Internettelefonie-Unternehmen Skype (mittlerweile eine Microsoft-Tochter). Wieder ging es um das Nichteinhalten der Bedingungen der GNU General Public License. Abermals machten nicht die Urheber der betroffenen Programme, sondern die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte die Verletzung der GPL geltend. Das aber problematisierte das Gericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils schon gar nicht mehr.
Störerhaftung: Skype
Das Gericht begründete die Haftung des Internettelefonie-Unternehmens nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Dieses habe einen adäquat-kausalen Beitrag zum Vertrieb der streitgegenständlichen Software im Rahmen des Vertriebs des VoIP-Telefons durch den Verkauf des Geräts über seine Webseite selbst noch nach Beanstandung geleistet.
Das Gericht sah zudem keine Veranlassung, zu den von Skype geltend gemachten Unwirksamkeitsgründen Stellung zu nehmen. Der Inanspruchnahme des Internettelefonie-Unternehmens stehe ebenfalls nicht entgegen, dass auch die Vertreiberin des Telefons in Anspruch genommen werde.
Denn den Unterlassungsanspruch geltend zu machen sei dem Antragsteller auch bei unterstellter Unwirksamkeit der GPL nicht verwehrt. Mit der freien Zugänglichkeit der streitgegenständlichen Software im Internet sei auch keine unbeschränkte Gestattung gegenüber jedem Dritten, der sich gerade keinerlei vertraglicher Beschränkung unterwerfen will, oder ein Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verbunden.
Skype half auch die Erklärung nicht, die Bestimmungen der GPL zukünftig einzuhalten, da nach den Feststellungen des Gerichts der Vertrieb der Software auch danach nicht den Bestimmungen der GPL entsprach [39]. Nach einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht München zog der IP-Telefonieanbieter seine Berufung gegen dieses Urteil zurück. Harald Welte und sein Rechtsanwalt Till Jaeger kommentieren das in einem Interview auf Linux-Magazin Online (Abbildung 11, [40]).
Schadensersatz
Durch Urteil vom 20 Januar 2011 [41] erkannte das Landgericht Bochum in einem Verfahren, an dem Harald Welte nicht als Partei beteiligt war, dass eine Verletzung der GNU Lesser General Public License (LGPL) auch dann zu Auskunfts- und Schadensersatz führen kann, wenn lizenzierter Code lediglich zu Tests verwendet wurde und innerhalb der vertriebenen Software keine Funktion hat.
Bedeutsamer ist jedoch, dass das Gericht erkannt hat, dass bei nicht eingehaltenen Bestimmungen der LGPL der Klägerin ein Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenz-Analogie zustehe, mag auch die berechtigte Nutzung kostenfrei sein. Wollte man der gegenteiligen Rechtsauffassung folgen, wären die Urheber von unter den Bedingungen der LGPL veröffentlichter Software nämlich praktisch rechtlos gestellt. Die Unentgeltlichkeit des (einfachen) Nutzungsrechts bei freier Software schließt somit die Pflicht zum Schadensersatz bei Lizenzverletzungen nicht aus.
Fünf weitere Urteile
Im Verfahren am Landgericht Berlin (16 O 255/10) klagte ein DSL-Endgeräte-Hersteller gegen den Hersteller einer Jugendschutz-Software. Die Firmware des Geräts enthielt eine modifizierte Form des Linux-Kernels. Die Jugendschutz-Software modifizierte die Firmware des Geräts. Dies wollte der Gerätehersteller gerichtlich verbieten lassen.
Zum Schutz der durch die GPL gewährten Freiheiten trat Harald Welte diesem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Jugendschutz-Software-Herstellers bei. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann nämlich dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten [42].
Diese Nebenintervention hat das Gericht für zulässig befunden. Da der DSL-Endgerätehersteller die Modifikation der Firmware insgesamt untersagen wolle, also auch der Bestandteile des Linux-Kernels, für die er die ausschließlichen Nutzungsrechte besitze, habe Harald Welte ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
Durch Urteil vom 8. November 2011 [43] wies das Landgericht die Klage überwiegend ab und ging davon aus, dass es grundsätzlich zulässig ist, Änderungen an der GPL-lizenzierten Firmware eines Geräts vorzunehmen [44]. Das Gericht hielt es lediglich für unzulässig, Funktionen der Firmware so zu beeinträchtigen, dass dies von den Nutzern als ein Mangel der Firmware angesehen würde.
Durch Urteil vom 10. Dezember 2010 (Landgericht, 406 O 50/10, [45]) untersagte das Landgericht Hamburg eine Abofalle, die mit prominenter freier Software als Lockvogel gefüllt war. Geklagt hatte die Herstellerin betroffener freier Software. Das Enigma-Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (1-20 U 176/11) vom 07. Februar 2012 [46] befasste sich mit den markenrechtlichen Aspekten freier Software.
Und wieder das Landgericht Hamburg (Urteil vom 14 Juni 2013, [47], 308 O 10/13). Es erkannte Harald Welte eine Vertragsstrafe, die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und einen Auskunftsanspruch zu, da die Gegenseite entgegen der GPL nicht den vollständigen Quellcode zum korrespondierenden Objektcode ausgeliefert habe. Der hierin liegende GPL-Verstoß führe zur unberechtigten Nutzung. Das Gericht bejahte auch die Rechtmäßigkeit des so genannten Copyleft-Prinzips, das in den Regelungen der GPL Ausdruck findet. Nur dadurch lässt sich nach Auffassung des Gerichts die Weiterentwicklung und Verbesserung der unter einer entsprechenden Lizenz angebotenen Open-Source-Software sicherstellen. Auch über dieses Urteil hat das Linux-Magazin berichtet [48]. Die Lizenzverletzung wurde im Mai 2012 während des “Hacking for Compliance Workshop” der Free Software Foundation Europe ermittelt.
Wegen ihrer allgemeinen Bedeutung ist schließlich noch über eine Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichts vom 22 März 2010 [49] zu berichten. Das Gericht erkannte, dass freie Software keine technische, sondern eine rechtliche Eigenschaft ist und daher vom öffentlichen Auftraggeber bevorzugt werden darf. Es wäre erfreulich, wenn dieser zutreffende Gedanke auch in die deutsche Vergabepraxis verstärkt Eingang fände.
Fazit
Auch wenn der Kreis der Akteure überschaubar bleibt, ist auf rechtlichem Gebiet in Deutschland Beachtliches geleistet worden. Der Gesetzgeber hat freie Software anerkannt und ihren normativen Bedürfnissen Rechnung getragen. Die rechtliche Durchsetzbarkeit der GNU General Public License und der GNU Lesser General Public License ist zumindest bei den erstinstanzlichen Zivilgerichten die “herrschende Meinung”.
Rechtsfragen freier Software stoßen auf lebhaftes Interesse in Entwickler- und Nutzerkreisen, wofür die Rubrik “Recht” in dieser Zeitschrift nur ein Beleg ist. Es sind die Nutzerrechte, die das Charakteristikum freier Software ausmachen. So bleibt zu hoffen, dass die Nutzer die unwiderruflichen Rechte, die sich aus den Lizenzbedingungen ergeben, künftig als ökonomisch sinnvoll und vorteilhaft erkennen.
Infos
- Georg Greve, Vorwort in Volker Grassmuck (Herausgeber), “Freie Software – Zwischen Privat- und Gemeineigentum”, S. 13: http://freie-software.bpb.de/Grassmuck.pdf
- Die Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, “Migrationsleitfaden, Version 4.0”, S. 19: http://www.cio.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Architekturen-und-Standards/migrationsleitfaden_4_0_download.pdf
- Rede von Richard Stallman über die Freie-Software-Bewegung in Zagreb am 9. März 2006, deutsche Übersetzung: https://fsfe.org/freesoftware/transcripts/rms-fs-2006-03-09.de.html#the-situation-in-1983
- Gesetze im Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- §§ 15, 31 und 97 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg__15.html, http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html, http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html
- Definition freier Software: http://www.gnu.org/philosophy/free-sw.de.html
- Debian Contract http://www.debian.org/social_contract.de.html#guidelines
- Open-Source-Definition: http://www.opensource.org/docs/osd
- Stellungnahme des Ifross zu den Vorschlägen für eine Regelung des Urhebervertragsrecht: http://www.Ifross.org/Ifross_html/urhebervertragsrecht.pdf
- Bundesgesetzblatt I Nr. 21 vom 28. März 2002, S. 1155
- Linux- oder GPL-Klausel: http://de.wikipedia.org/wiki/Linux-Klausel
- Bundesgesetzblatt I Nr. 54 vom 31. Oktober 2007, S. 2513
- Bundestags-Drucksache 17/12495 vom 11. März. 2013, Zehnter Zwischenbericht der Enquete-Kommission “Internet und digitale Gesellschaft”, Interoperabilität, Standards, freie Software: http://webarchiv.bundestag.de/archive/2013/1212/internetenquete/dokumentation/Interop_Standards_Freie_Software/ZwischenberichtPGISF/PGISF_Zwischenbericht_1712495.pdf
- Enquete-Bericht, S, 16 ff.
- Enquete-Bericht, S. 22 ff. (s.a. Sondervotum, S. 57 ff.)
- Axel Metzger: http://de.wikipedia.org/wiki/Axel_Metzger
- Ifross-Ziele: http://www.Ifross.org/node/16
- Ifross-Publikationen: http://www.Ifross.org/publikationen
- Ifross im Linux-Magazin: http://www.Ifross.org/publikationen/publikationen-des-instituts/iii-veroeffentlichungen-im-linux-magazin
- Ifross-Rechtspolitik: http://www.Ifross.org/rechtspolitik
- Die GPL – kommentiert und erklärt: http://www.Ifross.org/Druckfassung/Die_GPL_kommentiert_und_erklaert.pdf
- Microsoft vs. EU: https://fsfe.org/activities/ms-vs-eu/ms-vs-eu.de.html
- Die Dienste der FSFE: http://fsfe.org/activities/ftf/services.de.html und http://fsfe.org/activities/ftf/documentation.de.htm
- European Legal Network: http://fsfe.org/activities/ftf/network.de.html
- International Free and Open Source Software Law Review: http://www.ifosslr.org/ifosslr/index
- Treuhänderische Lizenzvereinbarung (FLA): http://fsfe.org/activities/ftf/fla.de.html
- A. Metzger, “Zu treuen Händen”: Linux-Magazin 5/03, S. 75
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- Deutsches Gericht bestätigt erstmals die Wirksamkeit der GPL: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Deutsches-Gericht-bestaetigt-Wirksamkeit-der-GPL-101616.html
- LG Berlin, Az-16-O-13406-Beschluss: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Open-Source/556-LG-Berlin-Az-16-O-13406-Verstoss-gegen-GPL-WLAN-Router.html
- Landgericht Frankfurt am Main, 2-6 0 224/06-Urteil: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._213-2006.pdf
- Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__151.html
- Zustimmungsbedürftige Handlungen: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69c.html
- LG Muenchen, Az-7-O-524507: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Open-Source/555-LG-Muenchen-Az-7-O-524507-Lizenzverletzung-der-GPL.html
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- Interview mit Harald Welte: https://www.linux-magazin.de/Online-Artikel/Harald-Welte-zum-GPL-Urteil
- Ansprüche bei LGPL-Verletzung: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Open-Source/1148-LG-Bochum-Az-I-8-O-29309-Ansprueche-bei-Verletzung-der-LGPL.html
- § 66 Absatz 1 der Zivilprozessordnung http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__66.html
- Das Fritzbox-Urteil bei Ifross und Linux-Magazin: http://www.Ifross.org/sites/default/files/LG%20Berlin%20AVM%20v%20Cybits_0.pdf, https://www.linux-magazin.de/NEWS/FSFE-und-Harald-Welte-setzen-GPL-durch/
- Juristische Rezension: “Veränderung von GPL-Software eines Routers grundsätzlich zulässig (Fritz!Box)”, http://Ifross.org/en/artikel/lg-berlin-veraenderung-gpl-software-routers-grundsaetzlich-zulaessig-fritzbox
- LG Hamburg Az. 406 O 50/10· Urteil vom 10. Dezember 2010: http://openjur.de/u/69386.html
- Enigma-Urteil: http://www.Ifross.org/sites/default/files/OLG%20Duesseldorf%20satco%20europe%20v%20Dream%20Property.pdf
- Vollständigkeitsgebot: http://www.damm-legal.de/lg-hamburg-open-source-software-darf-nur-dann-in-bearbeiteter-form-vertrieben-werden-wenn-der-vollstaendige-quellcode-angeboten-wird
- Fred Andresen, “Namensvetter”: Linux-Magazin 02/13, S. 7,https://www.linux-magazin.de/Ausgaben/2013/02/Recht
- Italien schreibt OSS vor: Sentenza 122/2010: http://www.cortecostituzionale.it/actionSchedaPronuncia.do?anno=2010&numero=122
















