Verbraucher können seit dem 1. Dezember bei einer Unterschreitung der vertraglich zugesicherten Bandbreiten bei ihrem Internetanbieter eine Minderung der monatlichen Zahlungen beanspruchen. Die Bundesnetzagentur hat nun definiert, wie Kunden ihren Anspruch durch Bandbreitenmessungen belegen müssen. Die daraus resultierende Allgemeinverfügung tritt ab 13. Dezember in Kraft.
Die Regelungen sehen laut der Mitteilung der Bundesnetzagentur vor, dass Verbraucher für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen müssen. Und es gelten noch weiterführende Regelungen. Die Messungen müssen jeweils mit einem Mindestabstand von einem Kalendertag zwischen den Messtagen vorgenommen werden. Auch eine Verteilung der Messungen über den Messtag ist festgelegt.
Für die minderungsrelevante Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reichte es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten werde, so die Bundesnetzagentur. Für die maximale Geschwindigkeit müsse dafür an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liege eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht werde, heißt es weiter.
Für den Verbraucher wird es also nicht einfach, einen Nachweis zu führen. Die Bundesnetzagebtur will aber zumindest ab 13. Dezember eine überarbeitete Version ihres Messtools (Breitbandmessung Desktop-App) als Überwachungsmechanismus unter breitbandmessung.de zur Verfügung stellen. Die Regelungen für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung seien in der App hinterlegt, so dass Verbraucher lediglich die Messungen nach den Anweisungen der App durchführen müssen. Zudem ermögliche es die neue App, einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den neuen gesetzlichen Regelungen gegenüber dem Anbieter nachzuweisen, teilt die Bundesnetzagentur mit.




