Bald Privatkopie-Abgabe für Clouds?

Bekanntlich zahlen Hersteller von Speichermedien oder Verfielfältigungsgeräten wie Druckern oder Kopierern eine pauschale Abgabe, mit der die entgangenen Einnahmen von Rechteinhabern durch private Kopien ausgeglichen werden sollen. Nun fordert die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ ) eine solche Abgabe auch von Cloud-Betreibern.

Die ZPÜ, ein Zusammenschluss von neun deutschen Verwertungsgesellschaften, darunter die Gema oder die VG Wort, beruft sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24. März 2022, demzufolge eine solche Entschädigung prinzipiell zulässig wäre. Im Detail sollen das allerdings die nationalen Gesetzgeber regeln. Entsprechende Verordnungen existieren aber in Deutschland derzeit nicht. Daher ist noch vieles unklar, zum Beispiel wer die Abgabe zahlen sollte – der Cloud-Betreiber? Oder der Serverproduzent? Auch die Höhe steht nicht fest. Ja, es ist sogar unklar, ob den Rechteinhabern durch die Clouds überhaupt ein Schaden entsteht.

Die ZPÜ bemüht sich nun, einen derartigen Schaden zu belegen – allerdings bis dato erfolglos. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte eine entsprechende Untersuchung mit der Begründung ab, dass es sich dabei auf keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch berufen könne. Auch der Digitalverband Bitkom wollte keine Verhandlungen über einen Rahmenvertrag aufnehmen, weil es keine gesetzlichen Ansprüche gibt. Desungeachtet hat die ZPÜ bereits erste Cloud-Anbieter vor dem OLG München verklagt, um Auskünfte zu erlangen, auf die sie eine Vergütungspflicht gründen könnte.

Der Ausgang der Angelegenheit ist ungewiss, aber für Cloud-Betreiber bleibt ein gewisses Risiko, später doch noch zur Nachzahlung einer Urheberrechtsabgabe gezwungen zu werden.

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