Die Creative-Commons-Organisation aus Mountain View hat Ende 2013 die vierte Version ihrer Lizenz für vielerlei Werke veröffentlicht. Was die Nummer vier an neuen Freiheiten bringt und worin sich die Spielarten der Lizenz unterscheiden, erklärt dieser Artikel.
Mehr Freiheit und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit, das ist immer schon das Credo der Non-Profit-Organisation, die sich hinter dem Begriff Creative Commons verbirgt [1]. Die Organisation hegt und pflegt die in der Kurzform CC deutlich bekannteren Open-Source-Lizenzen für digitale Werke. Neben Merchandising (Abbildung 1) und einer umfangreichen Webseite als Anlaufstelle für Fragen jedweder Art (Abbildung 2, [2]) bietet sie kostenlose Beratung wie etwa den Online-Wegweiser [3] zur richtigen Lizenz.
Creative Commons ist mehr als eine Lizenz
Die zu finden, kann manchmal schwieriger sein als geplant, denn es gibt sie nicht, die eine Creative-Commons-Lizenz. So gibt es zwar verschiedene Varianten der Lizenzbedingungen, die aktuellste Version 4 seit November 2013 [4]. Die Hauptinhalte der Lizenzen bestimmen sich aber durch ein System von verschiedenen Hauptmerkmalen, unter denen Urheber urheberrechtlich geschützte Inhalte nach bestimmten Regeln digital öffentlich machen und verbreiten können.
Alleine sechs verschiedenen Lizenzarten stehen zur Verfügung und definieren Bedingungen, unter denen das Werk von anderen genutzt werden darf.
Volle Kontrolle für den Urheber
Hier liegt schließlich auch der Schwerpunkt der Creative-Commons-Idee: Der Urheber kann das von ihm erstellte urheberrechtlich geschützte Werk, beispielsweise Fotos, Software oder Grafiken unter bestimmten Bedingungen anderen zur Verfügung stellen. Die Creative-Commons-Lizenzen geben standardisierte Regeln zur Auswahl, unter denen der Urheber die für ihn passende auswählen kann – und nach denen sich jeder richten muss, der das Bild, die Software oder was der Urheber auch immer der CC-Lizenz unterstellt hat, verwenden will.
Die CC-Lizenzen geben in der Regel demjenigen, der ein unter einer solchen Lizenz stehendes Werk nutzen möchte, deutlich weiter gehende Rechte als dies die gesetzlichen Regelungen des deutschen Urhebergesetzes [5] tun. Im Detail kommt es jedoch auf die im Einzelnen ausgewählte Lizenz an, welche Rechte der Urheber anderen einräumt. Die Unterschiede sind folgenreich und meist irreversibel.
Die Webseite der CC erläutert drei Lizenzarten, die eine kommerzielle Nutzung erlauben und drei, die die kommerzielle Nutzung verbieten. Im weiteren unterscheiden sich die Lizenzarten darin, ob nur der Name des Urhebers zu nennen ist (BY – Attribution), ob Bearbeitungen unter der Bedingung, dass die Lizenz eingehalten werden muss, erlaubt sind (SA – Share Alike), oder ob keine Bearbeitungen erlaubt sind (ND – No Derivatives).
CC-BY (Attribution)
Attribution bedeutet Namensnennung: Der Nutzer muss den Urheber, die Quelle und eventuelle weitere Rechteinhaber benennen. Ansonsten gibt es bei dieser Lizenz keine Einschränkungen, der Nutzer ist in der Verwendung frei, einschließlich eines Bearbeitungsrechts.
Dieses recht umfassende Nutzungsrecht beinhaltet auch das Recht der kommerziellen Nutzung vollumfänglich. Diese Lizenz ist nicht zu verwechseln mit der CC 0, die eine bedingungslose Freigabe des Werks vorsieht. Dabei verzichtet der Rechteinhaber auf alle Rechte, womit das Werk letztlich gemeinfrei wird. Gerade im englischsprachigen Rechtsräumen ist da von “Public Domain” die Rede [6].
CC-BY-SA (Share Alike)
Die Spielart CC-BY-SA setzt gegenüber der Attribution noch eins drauf: Neben der zwingenden Namensnennung ist hier die Weitergabe nur unter gleichen Bedingungen erlaubt. Die Lizenz vererbt sich sozusagen, Bearbeiter des Werks dürfen neue Versionen nur unter den gleichen oder vergleichbaren Lizenzregelungen veröffentlichen.
CC-BY-ND (No Derivatives)
Noch strenger ist die ND-Variante: Der Nutzer muss wie bei den ersten beiden zwar den Urheber, die Quelle und eventuelle weitere Rechteinhaber benennen. Ansonsten sind ihm aber keinerlei Bearbeitungen erlaubt. Die kommerzielle Nutzung ist jedoch weiterhin erlaubt.
CC-BY-NC: Alles außer kommerzieller Nutzung
Das untersagt erst die vierte Spielart mit dem Kürzel CC-BY-NC. NC steht da für non-commercial, also nichtkommerziell. Nur dieses eine Merkmal unterscheidet sie von der CC-BY-Lizenz.
Demnach muss der Nutzer den Urheber, die Quelle und eventuelle weitere Rechteinhaber benennen. Ansonsten gibt es bei dieser Lizenz keine Einschränkungen, allerdings bleiben Firmen, kommerzielle Medien und ähnliche Nutzungsvarianten außen vor.
CC-BY-NC-SA und CC-BY-NC-ND
Zu den genannten existieren auch für die Untergruppe der Non-commercial-Lizenzen noch die passenden Varianten mit und ohne Bearbeitungsrechte und mit vererbbarer Lizenz. Wie bei der CC-BY-SA-Lizenz, müssen bei der CC-BY-NC-SA alle Bearbeitungen des Werks den gleichen oder vergleichbaren Lizenzregelungen unterliegen. Die Nutzung darf aber eben nicht kommerzieller Art sein. CC-BY-NC-ND verbietet jegliche Bearbeitung und die kommerzielle Nutzung.
Die CC-Lizenzbedingungen selbst sind ein vorgefasster Lizenztext, der seit 2007 bis November 2013 in der Version 3.0 galt, seit dem 24. November 2013 steht die Version 4 zur Verfügung. Der Text definiert Begriffe, beschreibt den Inhalt der Nutzungsrechte, die bei einer Lizenzierung auf den Nutzer übergehen und umfasst einen Haftungs- und Gewährleistungsausschluss hinsichtlich des lizenzierten Materials. Zudem gibt es einige allgemeine Auslegungsregeln, die im Zweifel greifen sollen, sowie Regelungen, die das Verhältnis zu anderen Lizenzregeln beschreiben.
Neue Datenbankrechte
Die vierte Ausgabe der CC-Lizenzbedingungen bringt einige Änderungen mit sich, von denen die wichtigsten in die fünf Bereiche Datenbanken, Data Mining, verwandte Schutzrechte, Heilung von Lizenzverstössen und Aspekte der Vererbbarkeit von Share-Alike-Lizenzen fallen.
Wohl der bedeutendste Schritt in der neuen Version spielt sich bei den Datenbankrechten ab: Hier nimmt die CC 4.0 eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs vor. Im deutschen Urhebergesetz regeln die Paragrafen 87a und folgende das Recht des Datenbankherstellers [7]. Im Gegensatz zu den sonstigen urheberrechtlichen Regeln schützen diese Normen also nicht die kreative Schöpfungsleistung, sondern die wirtschaftliche Investition des Herstellers einer Datenbank, indem sie ihm bestimmte Rechte zugestehen.
Eine Datenbank ist nach der Definition des Gesetzes eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung erfordert eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition (§ 87a Abs.1 UrhG). Dem Datenbankhersteller steht das ausschließliche Recht zu, diese zu verwerten.
Bisher hatte Creative Commons diese so genannten Datenbankrechte nicht geregelt. Mit der CC 4.0 gilt auch für Datenbanken in Zukunft das gleiche Lizenzsystem mit den sechs verschiedenen Lizenztypen wie für die Urheber von Werken. Allerdings zählt diese Regelung nur in Ländern, die auch eine gesetzliche Regelung von Datenbankrechten haben. In Deutschland und allen anderen europäischen Mitgliedsstaaten ist das aufgrund EU-Rechts der Fall.
Ähnliche Rechte
Auch andere Rechte, die den freien Lizenzen in Sachen Urheberrecht nahestehen, zieht der Lizenztext der Creative Commons 4.0 jetzt in Betracht. “Material subject to copyright and similar rights” als Anwendungsbereich betrifft auch so genannte “Verwandte Schutzrechte”, die in Deutschland §§ 70 ff. UrhG [8] regelt.
Zu diesen gehören beispielsweise Lichtbilder (also einfache Fotos), Tonträger und die oben bereits erwähnten Datenbanken. Im ersten Abschnitt “Definitions” hat der neue Lizenztext die “similar rights” abstrakt mit in den Schutzumfang aufgenommen und so eine Auslegungslücke geschlossen.
In der Vergangenheit sind immer wieder neue verwandte Schutzrechte in das deutsche Urhebergesetz (und in die Gesetze anderer Länder) aufgenommen worden, oft nach zähen politischen Kämpfen der unterschiedlichen Interessengruppen. Vor allem die Diskussion ums deutsche Leistungsschutzrecht hatte da in den letzten Jahren immer wieder für Irritiationen gesorgt [9], ehe es 2013 als “Leistungsschutzrecht für Presseverleger” mit den §§ 87 f bis h als Abschnitt 7 ins UrhG aufgenommen [10]. Creative Commons stellt nun in der neuen Version 4.0 klar, dass auch sich verändernde sonstige Rechte Gegenstand der Lizenz sein können.
Mining nicht umfasst
Im Unterschied zum oben genannten Erstellen von Datenbanken sind jedoch Data Mining und Text Mining keine Bearbeitungen im Sinne der CC 4.0. Algorithmen des Data und Text Mining wenden Programmierer bei großen Datenmengen an, um darin weitgehend automatisiert Muster zu finden.
Im deutschem Urheberrecht hat diese Art der Textverarbeitung, sofern keine weitere Nutzungshandlung, wie etwa eine Vervielfältigung oder Veränderung hinzukommt, keine urheberrechtliche Relevanz, ebensowenig in allen anderen Ländern der Europäischen Union. Mit den Abschnitten 2 bis 4 stellt der neue Lizenztext klar, dass auch die Creative Commons bei Handlungen, die Data und Text Mining umfassen, keine Lizenzierungsnotwendigkeit sieht. Insofern handelt es sich lediglich um eine Klarstellung im Lizenztext.
Verstöße werden heilbar
Wie auch bisher ist im Lizenztext der Creative Commons ein Wegfall der Nutzungsrechte geregelt, falls sich der Nutzer nicht an die jeweilige Lizenzbedingung hält. Mit anderen Worten bedeutet das, dass eine Nichteinhaltung der jeweiligen Lizenzbedingung, beispielsweise der Nennung des Urhebers, zu einer Urheberrechtsverletzung führt, die gerichtlich einklagbar ist.
Die neue Sektion 6 des Lizenztextes behält diese Regelung bei, allerdings kommt jetzt die Möglichkeit hinzu, einen Lizenzverstoß zu “heilen”: Wenn der Fehler innerhalb von 30 Tagen nach der Entdeckung korrigiert und der Verstoßende die Einhaltung der Lizenzbedingungen nachholt, wird das Handeln im Nachhinein wieder rechtmäßig.
Letzte Version zählt
Beim “Share Alike” gilt ab sofort die zuletzt gewählte Lizenz. Sofern eine SA-Lizenz gewählt wird, ist die Weitergabe eines bearbeiteten Werks nur unter den jeweiligen Lizenzbedingungen möglich. In der Vergangenheit gab es da praktische Probleme, etwa wenn Urheber unterschiedliche Bearbeitungen unter verschiedene Lizenzen stellten.
In machen Fällen konnte dies dazu führen, dass wegen verschiedener, nacheinander erfolgter Bearbeitungen an ein und demselben Werk mehrere Lizenzen parallel einzuhalten waren. Letztlich konnte das zum Ergebnis haben, dass nicht klar war, welche der Lizenzen eigentlich weitergegeben werden musste, wenn eine Bearbeitung stattfand. Die CC 4.0 klärt nun, dass die vom Rechteinhaber zuletzt gewählte Lizenz diejenige sein soll, unter die das gesamte Werk fällt und unter der eine Weitergabe stattzufinden hat.
Fazit
Die CC 4.0 ist gut verständlich und hat mit ihren Neuerungen für mehr Klarheit hinsichtlich einiger Unsicherheiten bei der Auslegung gesorgt. Es ist zu hoffen, dass sie eine noch weitere Verbreitung findet und vor allem Wissensinhalte vermehrt unter eine der Creative-Commons-Lizenzvarianten gestellt werden [11].
Bisher liegt leider noch keine deutsche Fassung der Lizenzbedingungen vor. Doch das wird sich innerhalb der nächsten Monate sicher ändern. Den Online-Wegweiser zur richtigen Lizenz hat Creative Commons allerdings bereits aktualisiert. Wer sich unsicher ist, klickt sich hier durch die bunt bebilderten Fenster und gelangt so fast automatisch zur richtigen CC-Spielart.
Infos
- Creative Commons: http://creativecommons.org
- Frequently Asked Questions zu CC: http://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions
- Wegweiser zur richtigen Lizenz: http://creativecommons.org/choose/
- Neu in der CC 4.0: https://creativecommons.org/version4
- Urhebergesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- Public Domain oder CC 0: http://creativecommons.org/publicdomain/
- Datenbanken um Sinne des Urheberrechtsgesetzes: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87a.html
- Verwandte Schutzrechte im UrhG: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG001501377
- Fred Andresen, “Lex Google”, Linux-Magazin 11/12, S. 82 und “Grund zu klagen”, Linux-Magazin 06/13, S. 66
- Leistungsschutzrecht für Presseverleger: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004400140
- Olaf Koglin, “Entfesseltes Wissen”: Linux-Magazin 10/03, S. 70















