Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Klage von Apple gegen die Interoperabilitätsverpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte (Digital Markets Act – DMA) abgewiesen. Zudem bestätigte das Gericht den App Store als zentralen Plattformdienst. Die Free Software Foundation Europe (FSFE) begrüßt dies als bedeutenden Erfolg für Computernutzer und Entwickler.
Im Fall Apple gegen Europäische Kommission (T-1080/23) hat der EuGH gegen Apple entschieden; die Free Software Foundation Europe (FSFE) war nach eigenem Bekunden diesem Verfahren beigetreten, um die Rechte von Entwicklern und Nutzern im Rahmen des DMA zu verteidigen.
Apple hatte gegen die für seine mobilen Betriebssysteme geltenden Interoperabilitätsverpflichtungen, die Einstufung des App Store als zentralen Plattformdienst (CPS) sowie die ursprüngliche Einstufung seines Messaging-Dienstes als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst geklagt. Die FSFE intervenierte, um Apple im Sinne der Entwickler auf die Einhaltung des DMA zu verpflichten.
Dank dieses Urteils profitieren Entwickler und Nutzer laut Mitteilung der FSFE von einem weniger restriktiven Umfeld für den Zugang zu und die Verbreitung von Software in den von Apple kontrollierten Systemen. Dies schließt die uneingeschränkte Softwareinstallation (Sideloading) sowie eine wirksame und kostenlose Interoperabilität zwischen ihrer Software und der von Apples Betriebssystem kontrollierten Software und Hardware ein, berichtet die FSFE weiter.
„Dieses Urteil bestätigt, was wir von Anfang an vertreten haben: Interoperabilität ist im Rahmen des DMA keine Option, sondern gesetzliche Pflicht. Entwickler haben nun endlich Rechtssicherheit, um wettbewerbsfähige Alternativen zu Apples Ökosystem zu schaffen, und wir werden weiterhin die Durchsetzung der heutigen Entscheidung überwachen“, sagt Lucas Lasota, Senior Programme Manager Legal bei der FSFE.
In seiner Pressemitteilung erklärt das Gericht, die Klage von Apple gegen „die Bestimmung des DMA bezüglich der Interoperabilitätsverpflichtungen für Unternehmen, die als Torwächter (Gatekeeper) eingestuft sind“, sei unzulässig gewesen. Zudem bestätigte das Gericht, dass die verschiedenen Versionen von Apples App Store „einen einzigen zentralen Plattformdienst (CPS) darstellen“, da sie denselben Zweck verfolgen: „App-Entwickler mit Endnutzern zusammenzubringen, um die Verbreitung von Softwareanwendungen zu erleichtern.“ Für die FSFE bestätigt dies die zentrale Rolle von Interoperabilität und Softwarevertrieb bei der Regulierung des Apple-Ökosystems durch den DMA.





