Grundversorgung: Bundesnetzagentur schlägt 10 Mbit/s vor

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) verlangt seit 1. Dezember 2021 neue Regelungen zur Grundversorgung und damit auch ein Recht auf schnelles Internet und Universaldienstverpflichtung. Die für die Konkretisierung zuständige Bundesnetzagentur hat dafür jetzt eine Downloadrate von 10 Mbit/s vorgeschlagen.

“Das neu geschaffene Recht will es allen Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, alle wesentlichen Internetdienste, Teleheimarbeit und Videostreaming im üblichen Umfang zu nutzen. Die vorgeschlagenen Werte stellen nur eine erste Wegmarke dar, die jährlich zu überprüfen ist. Hierbei ist zu erwarten, dass die Entwicklung einen dynamischen Verlauf nehmen und damit technologische Fortschritte widerspiegeln wird”, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Als Ausgangspunkt stelle man auf Grundlage der Gutachten eine Downloadrate von mindestens 10 Mbit/s, eine Uploadrate von mindestens 1,3 Mbit/s und eine Latenz von maximal 150 Millisekunden zur Konsultation, teilt die Bundesnetzagentur mit.

Ein Internetzugang, der diese Anforderungen erfülle, ermöglicht nach den heute veröffentlichten Gutachten die Nutzung aller für die Grundversorgung wesentlichen Internetdienste, heißt es von der Bundesnetzagentur weiter. Die Bundesnetzagentur will die Anforderungen an die Versorgung jährlich überprüfen und entsprechend der technologischen Entwicklung dynamisch anpassen.

Die Bundesnetzagentur hatte drei Gutachten veröffentlicht. Ein Gutachten zu den technischen Anforderungen der Online-Dienste, die der neue Rechtsanspruch sichern soll kam zum Schluss, dass für die Nutzung der Dienste eine Downloadrate von 7,7 Mbit/s erforderlich sei. Ein weiteres Gutachten untersuchte die Leistungsfähigkeit des Mobilfunks zur Sicherstellung der Grundversorgung. Das dritte Gutachten befasste sich mit Realisierungsoptionen einer angemessenen Versorgung über Satellit.

In die Überlegungen seien auch Daten aus einer Unternehmensbefragung eingeflossen, in der die laut Gesetz von mindestens 80 Prozent der Verbraucher genutzte Mindestbandbreite (sogenanntes 80-Prozent-Kriterium) ermittelt worden sei, teilt die Bundesnetzagentur mit. Dabei sei die in den Verträgen jeweils garantierte Mindestbandbreite ermittelt worden und zudem habe man die Tarife betrachtet, die von 80 Prozent der Kunden mit den höchsten Bandbreiten genutzt werde. Der Wert, den diese Gruppe mindestens erreiche, sei der Maßstab für das Mehrheitskriterium. Da der Wert mit 6 Mbit/s im Download und 0,7 Mbit/s im Upload unter den Bandbreiten für das Dienstekriterium lag, sei das Mehrheitskriterium derzeit nicht zum Tragen gekommen.

Alle interessierten Kreise können sowohl zu dem Konsultationsdokument als auch zu den Gutachten bis zum 31. Januar 2022 Stellung nehmen, lässt die Bundesnetzagentur wissen. Informationen zum Verfahren sowie die genannten Gutachten sind auf den Webseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

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