Wie der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat, gilt das “Recht auf Vergessenwerden” weiterhin nur in der EU.n
Die Richter des EuGH wiesen damit die Klage der französischen Datenschutzbehörde CNIL gegen Google zurück, in der verlangt wurde, dass Google nach einem Antrag auf Vergessenwerden die Links auch weltweit löschen müsse. Seit Mai 2014 hat Google rund 850 000 derartige Anträge bearbeitet und in 45 Prozent der Fälle die URLs tatsächlich aus seinen Suchergebnissen gestrichen. Darunter befanden sich spektakuläre Fälle wie die Lösuchung eines Links auf einen Zeitungsartikel über die Entführung eines ostdeutschen Flugzeuges nach Westdeutschland im Jahr 1984. Den Antrag hatte der Entführer gestellt und Google kam ihm nach, weil die Sache nach Meinung des Konzerns nicht so relevant sei, dass eine Namensnennung gerechtfertigt wäre.
Die Entfernung von Links gilt nach dem Urteil des EU-Gerichts für alle europäische Google-Domains. Darüber hinaus müsse der Suchmaschinenbetreiber versuchen, Nutzer daran zu hindern, „über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste mittels einer Nicht-EU-Version der Suchmaschine auf die Links zuzugreifen”. Möglicherweise kann Google dieser Forderung nur durch Filterung der IP-Adressen für bestimmte Suchanfragen gerecht werden.



