Der Referentenentwurf zur Änderung des deutschen Telemediengesetzes steht bei Verbänden und Aktivisten in der Kritik. Er belasse die Störerhaftung im juristischen Graubereich, führe neue Hürden für gewerbliche Anbieter ein und mache privaten das Leben schwer. Eine Bestandsaufnahme.
Die Neuregelung des Telemediengesetzes sollte die von Bundesregierung und Öffentlichkeit gleichermaßen beklagte WLAN-Wüste Deutschland bald schon mit einer stattlichen Anzahl WLAN-Oasen begrünen – ganz im Sinne der “Digitalen Agenda”. Rechtssicherheit und Vereinfachung beim Betrieb von WLAN-Angeboten im privaten und gewerblichen Bereich, so lautetet die Zielsetzung des Gesetzgebers.
Verhinderungspolitik
Als Mitte März der Referentenentwurf [1] des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zur Änderung des Telemediengesetzes publik wurde, hagelte es Kritik an den dort beschriebenen Zugangsvorschriften für WLAN-Nutzer und -Anbieter. Interessenverbände wie der für die Internetwirtschaft zuständige Eco, aber auch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Mabb, [2]), zeigten sich befremdet über juristisch schwammige Formulierungen. Netzgemeinde und Freifunker beklagten mangelndes technisches Verständnis. Der Tenor der Kritiker: Vorschriften zur Verschlüsselung, schwammige Unterscheidung zwischen geschäftsmäßiger und privater Nutzung sowie undefinierte Begriffe verhindern die Verbreitung von Hotspots eher, als dass sie zur Verbreitung beitragen.
Neigung zur Gefahr
Die neue Begrifflichkeit “gefahrgeneigte Dienste”, die laut Entwurf Eingang ins Telemediengesetz finden soll, ist dem Eco-Verband [3] ein Dorn im Auge. “Nach wie vor ist nicht klar definiert, was unter dem neu eingeführten Begriff […] zu verstehen ist. Insbesondere auf Cloud-basierte Serviceleistungen, Medienplattformen und Social-Media-Dienste könnte sich die vorgeschlagene Regelung aber negativ auswirken, obwohl diese hier gar nicht im Fokus des Gesetzgebers stehen”, kritisiert der Verband.
Der Vorwurf der unscharfen Definition bezieht sich auf die im Entwurf genannten Beispiele. Dort heißt es pauschal, dass es sich um gefahrgeneigte Dienste handelt, wenn
- die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt,
- der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert,
- in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird,
- keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.
Störerhaftung
Das BMWi reagierte zwischenzeitlich auf die Kritiker und versuchte deren zentrale Fragen mittels FAQ [4] zu beantworten. In 20 Punkten geht das Ministerium auf Fragen der Haftung des WLAN-Betreibers und solche zur Haftung des Hostproviders ein. Pickt man sich die Frage heraus, warum die Störerhaftung nicht uneingeschränkt aufgehoben werde, eine Forderung der Freifunker, lautet die Antwort des Ministeriums darauf: “Die vollständige Abschaffung der Störerhaftung hieße, dass jeder über das WLAN eines anderen ins Internet gehen, auf dessen Daten zugreifen und Urheberrechtsverletzungen oder Straftaten begehen könnte. Unsere Lösung ist daher das Ergebnis einer verantwortungsvollen Interessenabwägung – zwischen den Interessen der möglichen Hotspot-Anbieter und der Nutzer einerseits und dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und des Staates an einer effektiven Strafverfolgung andererseits.”
Für die Freifunker vom Förderverein Freie Netzwerke e. V. steht diese Antwort exemplarisch für die unterschiedlichen Interpretationen von offenen WLANs. Es sei völlig unklar, wie mit den vorgeschlagenen Maßnahmen die Interessen der Inhaber von Urheberrechten und die der Strafverfolgung geschützt werden, heißt es in einem Beitrag [5] zur FAQ des BMWi.
Ähnlich urteilt die Netzgemeinde. Auf Netzpolitik.org [6] heißt es: Wer wirklich Urheberrechte verletzen wolle, könne das in aller Ruhe vom eigenen Anschluss oder vom WLAN im Café aus tun. Streaming lasse sich weder verhindern noch verfolgen oder abmahnen. Es gäbe so zahlreiche Möglichkeiten, das Internet anonym zu nutzen, dass es aus der Perspektive der Strafverfolgung vollkommen irrelevant sei, ob es nun auch noch offene WLANs gibt.
Zugangsregelung
Als K.o.-Schlag für die Verbreitung von WLAN-Hotspots gelten den Kritikern in den Reihen der Freifunker und Netzaktivisten die im Entwurf genannten Zugangsregeln. Der Gesetzesentwurf sieht in Absatz 4 (Ziffern 1 und 2) vor, dass geschäftsmäßige Anbieter – dazu zählt der Entwurf jede nachhaltige Tätigkeit, ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht – den Zugang zu ihrem WLAN-Angebot absichern. Zu dieser Sicherung zählt der Gesetzgeber die Verschlüsselung des Zugangs zum Router. Außerdem sollen Nutzer erklären, keine Rechtsverletzungen begehen zu wollen. Geeignete Mittel dafür seien Nutzungsbedingungen, denen der Nutzer zustimmen muss, oder Vorschaltseiten mit den Nutzungsbedingungen zum Anklicken.
Für private WLAN-Betreiber kommt hinzu, dass sie die Namen der Nutzer kennen müssen. Der Entwurf rechtfertigt diese zusätzliche Auflage mit dem Umstand, dass der private Bereich eher dazu geeignet ist, über den Anschluss Straftaten zu begehen.
Von Absatz 4 ausgenommen ist die “gelegentliche private Betätigung”, darunter fällt die Überlassung des WLAN-Anschlusses an Familie, Freunde und Bekannte. Studentische Wohngemeinschaften kommen ebenfalls in den Genuss dieser Ausnahme.
Der Eco-Verband kritisiert: “Anstatt einen einfachen und unkomplizierten Zugang zu öffentlich zugänglichen WLAN-Diensten zu ermöglichen, wird dies durch Anmelde- und Registrierungsprozesse konterkariert und neuer Aufwand geschaffen.” Die Freien Netzwerker kommentieren: “Wie sollen denn mit den Maßnahmen Rechtsverletzungen verhindert oder verfolgt werden?”
Die Freifunker fürchten auch, dass die unscharfe Definition von “geschäftsmäßig” zu Unklarheiten führt. Dass BMWi gibt in seiner FAQ darauf eine klare, wenn auch für den Verein negative Antwort: “Wir gehen davon aus, dass Freifunker ihr WLAN in der Regel wiederholt und auf Dauer zur Verfügung stellen, also geschäftsmäßig tätig sind.”
Infos
- Referentenentwurf: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
- Medienanstalt Berlin Brandenburg: http://www.mabb.de/presse/pressemitteilungen/details/wlan-zugang-ohne-barrieren.html
- Stellungnahme Eco:https://www.eco.de/wp-content/blogs.dir/20150408-eco-stellungnahme-2.telemedienaendg.pdf
- FAQ BMWi: http://www.bmwi.de/DE/Themen/Digitale-Welt/Netzpolitik/rechtssicherheit-wlan,did=695728.html
- Kommentare bei Freifunk e.V.: http://freifunkstattangst.de/2015/04/13/nur-kritische-stimmen-bisher-veroeffentlichte-stellungnahmen-zur-geplanten-aenderung-des-telemediengesetzes/
- Kommentar Netzpolitik.org:https://netzpolitik.org/2015/nebelkerzen-per-faq-das-bmwi-redet-sich-seinen-gesetzentwurf-zur-stoererhaftung-schoen/






