In dieser Ausgabe geht’s um Fotos und Videos auf der eigenen Homepage, um deren Benennung, um die Gerichtszuständigkeit für europaweit tätige Software-Entwickler und um das virtuelle Aussperren der Konkurrenz.

Abbildung 1: Graffitis sind ab einer gewissen Schöpfungshöhe urheberechtlich geschützt, finden aber kaum Urheber, die Rechtsansprüche anmelden. © Ariane Sept, Pixelia.de
Bilder fremder Kunst ins Web
Es ist schon klar, dass ich andere Personen nur mit deren Erlaubnis fotografieren und auf meine Seiten stellen darf. Aber darf ich auf meiner Webseite Bilder von Landschaften, HÀusern und fremden Sachen einstellen? Konkret denke ich dabei an eine Sammlung von Fotos einiger Graffitis, bevor diese wieder Ìbermalt werden.
Anonym
Grundsätzlich dürfen Sie alles fotografieren, was sich an öffentlichen Orten befindet, und auch die Bilder veröffentlichen. Das stellt der Grundsatz der Panoramafreiheit nach Paragraf 59 UrhG [1] klar, der sogar urheberrechtlich geschützte Werke umfassen kann. Voraussetzung: Die Motive befinden sich an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und sind von diesen aus ohne Probleme einsehbar.
Sie dürfen also auch ein privates Haus und seine Fassade fotografieren, wenn Sie es von öffentlichem Grund aus sehen können. Nicht zulässig wäre es, ein fremdes Grundstück zu betreten oder eine Leiter zu benutzen, um über einen Zaun zu fotografieren. Öffentlich zugänglich hat in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung: So ist etwa ein städtischer Park öffentlich zugänglich, auch wenn er von einem privaten Träger verwaltet wird, aber ein Betriebsgelände der Bahn etwa gälte selbst dann als nicht öffentlich, wenn die Bahn noch rein staatlich wäre.
Von diesem Grundsatz der Panoramafreiheit gibt es einige Ausnahmen: Unter anderem dürfen Sie nicht fotografieren und veröffentlichen, wenn andere Rechtsvorschriften das Objekt schützen: Die Bahn hatte etwa das Design des ICE als Muster schützen lassen, weshalb niemand Abbildungen dieser Züge ohne Zustimmung veröffentlichen darf. Auch Bilder urheberrechtlich geschützter Werke, die zwar in der Öffentlichkeit, jedoch nicht auf Dauer dort befindlich sind, dürfen Sie nicht publizieren: Der Künstler Christo hatte vor einigen Jahren den Reichstag verhüllt, weil das Werk aber nur für einige Tage Bestand hatte und dann wieder abgebaut wurde, handelte es sich nicht um ein dauerhaftes Werk.
Die von Ihnen benannten Graffiti sind – auch wenn illegal und zerstörerisch auf fremden Fassaden angebracht – in jedem Fall als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen, wenn sie eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen. Weil Graffitis (Abbildung 1) meist nicht dauerhaft sind, könnte hier die Panoramafreiheit eingeschränkt sein.
Der Unterschied zum verhüllten Reichstag liegt in der Intention des “Künstlers”: Während Christo sein Kunstwerk nach Ablauf der Frist abbauen wollte, will der Graffiti-Sprayer, dass sein “Werk” der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich ist. Für die Bestimmung der Widmung gilt der Wille des Künstlers und nicht der des Hauseigentümers, der möglichst schnell seine Fassade wieder in den Ursprungszustand versetzt sehen will. Gegen eine Sammlung von Graffiti-Fotos auf der Homepage bestehen daher keine Bedenken – abgesehen davon kenne ich keinen illegalen Sprayer, der Ihnen mit Urheberrechten kommen würde.
Welcher Codec ist dauerhaft?
Ich möchte eine Reihe von Videos auf meiner Homepage anbieten und überlege, welches Format das beste ist. Für HTML 5 hat man sich wohl noch auf keinen einheitlichen Codec geeinigt und wann das der Fall sein wird, steht in den Sternen. Der derzeit populäre H.264 ist jedoch nicht frei und soll in ein paar Jahren möglicherweise kosten- beziehungsweise lizenzpflichtig werden. Was wäre dann mit meinen Videos?
Gerhard K.
Der Codec H.264 ist auch unter anderen Namen wie AVC bekannt. Es handelt sich dabei um einen patentierten Algorithmus für die Kompression von Videodaten, ähnlich wie MP3 für reine Audiodaten. Auch wenn immer wieder berichtet wird, er sei derzeit kostenfrei nutzbar, ist das nur teilweise richtig: Tatsächlich ist seine Nutzung bereits jetzt lizenz- und auch kostenpflichtig, nur räumt die MPEGLA [2] als Rechteverwalterin unter bestimmten Voraussetzungen die kostenlose Nutzung ein.
Der wesentliche Unterschied bei diesem patentierten Kompressionsverfahren zu einem lediglich urheberrechtlich geschützten Programm ist, dass nicht nur der Einsatz des Verfahrens zum Komprimieren, sondern zusätzlich die Verbreitung des komprimierten Materials geschützt ist. Es genügt also nicht, einen lizenzierten Encoder zu benutzen, Sie benötigen auch eine eigene Lizenz für die Veröffentlichung der Videos.
Die MPEGLA unterscheidet bei der Lizenzrechte-Vergabe Encoder- und Decoder-Hersteller (egal ob Hard- oder Software) und Provider, die mit dem geschützten Algorithmus komprimierte Videos vertreiben. Während die Codec-Hersteller Lizenzgebühren bezahlen müssen, die sich nach der Anzahl der abgesetzten Einheiten (Geräte oder Software-Lizenzen) berechnen, kommt es für die der Content- oder Service-Provider darauf an, ob deren Kunden selbst für die Videos bezahlen oder – wie etwa beim drittfinanzierten Fernsehen – die Kosten für die Dienste von anderer Seite übernommen werden. Bei dieser Variante staffeln sich die Kosten nach der Anzahl der (möglichen) Zugriffe.
Wo Endkunden bezahlen, unterscheidet die Lizenzvereinbarung in Einzelerwerb und Abo, beim fremdfinanzierten Modell nach Internet Broadcast und Rundfunkdienst (Fernsehen). Derzeit sieht die Lizenzvereinbarung [3] vor, dass für die Codec-Hersteller bei bis zu 100000 abgesetzen Einheiten pro Jahr keine Lizenzkosten fällig werden, bei den Content- oder Service-Providern fallen keine Lizenzkosten für isoliert “verkaufte” Videos bis zu einer Länge von maximal zwölf Minuten Spieldauer an.
Beim Abo-Vertrieb (unabhängig von der Videodauer) entstehen keine Lizenzkosten für die ersten 100000 Abonnenten. Wo die Finanzierung von dritter Seite erfolgt, etwa durch Werbung, kann der Lizenznehmer entweder eine Senderlizenz oder eine Lizenz erwerben, die sich an der Zahl der erreichten Haushalte bemisst.
Unabhängig davon hat die MPEGLA die kostenlose Veröffentlichung von Videos über das Internet per Streaming oder Download – und nur diese Form – bis Ende 2016 lizenzkostenfrei gestellt (Abbildung 2).

Abbildung 2: Video-Interwiev: Mozillas Mitchell Baker traut H.264 nicht über den Weg und lehnt den Codec für Firefox ab.
Die MPEGLA schließt Lizenzverträge nur befristet auf eine Dauer von fünf Jahren ab, sichert jedoch derzeit eine Staffelerhöhung für jede weitere Fünf-Jahres-Verlängerung von maximal 10 Prozent zu. Darüber hinaus sind die Lizenzkosten gedeckelt. Maßgeblich für den Umfang der eingeräumten Rechte ist allein der Vertragsinhalt der Lizenzvereinbarung mit der MPEGLA, einer privaten Einrichtung, die organisatorisch und wirtschaftlich von der Moving Picture Experts Group (MPEG) getrennt ist.
H.264 ist also ein proprietärer Codec, dessen Verwendung lediglich für einen Zeitraum von knapp fünf Jahren kostensicher möglich ist. Darüber hinaus ist eine Nutzung zwar rechtssicher, sofern ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde, aber nicht fest kalkulierbar.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Videos in einem verlustfreien Format sichern, um rechtzeitig in einem freien Codec neu komprimiertes Material anbieten zu können.
Welches Gericht ist zuständig?
Ich entwickle als Selbstständige Web- und Datenbank-Software im Auftrag verschiedener Unternehmen, zuletzt auch aus anderen europäischen Ländern. Wie kann ich verhindern, im Ausland verklagt zu werden, wenn meine Kunden irgendwelche Mängel geltend machen?
Petra Z.
Das beste Mittel, einen Gerichtsstand abzusichern ist, eine Gerichtsstandsvereinbarung explizit in den Software-Erstellungsvertrag aufzunehmen. Sollte dies oder eine Vereinbarung, etwa wegen widersprüchlicher Angaben in allgemeinen Vertragsbedingungen unterbleiben, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach europäischem Recht, hier nach der EuGVVO [4].
Für die Entwicklung von Software, die nach Art. 5 Nr. 1b EuGVVO als Dienstleistung einzuordnen ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die vertraglichen Leistungen überwiegend erbracht werden sollen beziehungsweise werden. “Überwiegend” bezieht sich dabei auf den Schwerpunkt unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Bedeutung der Tätigkeiten.
Wenn dieser Schwerpunkt in Ihren Büro- oder Geschäftsräumen, an Ihrem Arbeitsplatz oder an Ihrem Firmensitz liegt, dann ist auch für gegen Sie gerichtete Klagen ausländischer (europäischer) Kunden das für Ihren Sprengel zuständige Gericht anzurufen.
Weil Sie Vertragspartner nicht daran hindern können, zunächst das für diese günstigere Heimatgericht anzurufen, können Sie eine Klage im Ausland nicht verhindern. Allerdings können Sie versuchen das Gericht davon zu überzeugen, dass es sich für nicht zuständig erklärt, woraufhin Ihr Kunde versuchen müsste Sie an Ihrem Gerichtsort zu verklagen. Eine Garantie, dass sich das ausländische Gericht für nicht zuständig erklärt, gibt es leider nicht.
Domain-Namen mit fremden Marken
Ich möchte eine Domain anmieten, auf der ich eine Alternative für proprietäre Software anbiete. Der Name soll lauten www.Software-ersatz.de oder so ähnlich. (Anm. d. Red.: Der eigentliche Name der Software wurde ersetzt.) Darf ich das oder bekomme ich Ärger mit dem Hersteller?
IP-Hausverbot für Konkurrenten
Wir bieten Waren und Dienstleistungen ausschließlich online an und möchten gern den Zugriff unserer Konkurrenten auf unsere Seite ausschließen. Dürfen wir zu diesem Zweck den Zugriff durch bestimmte IPs in unserer Webserver-Konfiguration sperren?
Ingo
Der Softwarehersteller hat in diesem Fall und auch in anderen Fällen die Markenrechte an dem Namen und verteidigt diese auch laufend vor Gericht. Das Markengesetz verbietet es Dritten, ohne die Zustimmung des Inhabers die Marke im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung für das Publikum erwächst. Auch wenn Sie freie Software-Alternativen für bestimmte Programme zwar nicht anbieten, aber doch beschreiben oder zu deren Einsatz anleiten wollen, nutzen Sie die Domain – und damit den darin enthaltenen Markennamen – im genannten geschäftlichen Verkehr.
Zwar sollte der Zusatz “Ersatz” für den durchschnittlich verständigen und informierten Internetnutzer zweifelsfrei darauf hindeuten, dass es sich bei Ihren Inhalten eben nicht um ein Angebot des Softwareherstellers handelt, doch entscheiden die Gerichte hier mitunter im Einzelfall höchst unterschiedlich und kaum vorhersehbar.
Gerade weil die Anbieter proprietärer Software dergleichen intensiv vor Gericht verfolgen und auf der anderen Seite die Entwickler freier Software oft leichter die entsprechende Benutzung ihrer Softwarenamen erlauben, rate ich zu prüfen, ob Sie mit einer anderen Domain, die eben das von Ihnen als Alternative empfohlene Programm beinhaltet, nicht besser fahren: Also etwa nach dem Muster www.Freies-Programm-Anleitung.de.
Anonym
Abgesehen davon, dass es faktisch nicht ausreichen dürfte, bestimmte IPs zu sperren, weil jeder Ihrer Konkurrenten jederzeit auf einen anderen Einwahlserver ausweichen könnte, ist es rechtlich unzulässig. Das Wettbewerbsrecht, das im UWG [5] geregelt ist, sieht vor, dass sich konkurrierende Anbieter kontrollieren dürfen. Hier geht es darum, sicherzustellen, dass keine Wettbewerbsverstöße erfolgen. Dazu zählen etwa Verstöße gegen Impressums- oder Anbieterkennzeichnunsgspflichten und Angaben zu Waren oder Dienstleistungen, die sachlich richtig, wahr und nicht verwirrend sein dürfen.
Zu diesem Zweck müssen Wettbewerber vollständigen Zugang zu Ihrem Angebot haben, denselben, den auch ein interessierter Verbraucher hätte. Diesen Grundsatz haben die Gerichte bereits für Geschäftslokale aufgestellt, zu denen einzelne Anbieter den Zutritt durch von der Konkurrenz beauftragte Testkäufer verbieten wollten. Das Gleiche gilt für das angestrebte Verfahren: Das LG Hamburg hat entschieden [6], eine darauf ausgelegte Sperrung von IP-Adressen sei unzulässig, weil ein solches “virtuelles Hausverbot” ebenso wie ein echtes zu werten ist (Abbildung 3). (uba)

Abbildung 3: Ein Hausverbot für Konkurrenten via IP-Sperre ist nicht durchsetzbar.©Stasys Eidiejus, 123RF.com
| Infos |
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| [1] Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html]
[2] MPEGLA: [http://www.mpegla.com/main/Pages/About.aspx] [3] Agreement:[http://www.mpegla.com/main/programs/AVC/Pages/Agreement.aspx] [4] EuGVVO:[http://dejure.org/gesetze/EuGVVO] [5] Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf] [6] LG Hamburg, Az. 327 O 272/06:[http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=641] |
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