Deutschland bekommt ein neues Urheberrecht. Eins, das die Privatkopie erlaubt, es aber verbietet, Kopierschutzverfahren zu umgehen. Auf den ersten Blick ist das ein Widerspruch, aber die Regeln sind geschickt ausgetüftelt.
Viele reden über das neue Urheberrecht: Eine der anstehenden Änderungen, die gerade den vernetzten Bundesbürger interessiert, ist die Neuregelung der so genannten Privatkopie. Der Begriff bedeutet, dass jedermann für den persönlichen Bedarf eine bestimmte Anzahl von Kopien fertigen darf, und zwar von beliebigen urheberrechtlich geschützten Werken.
Die Privatkopie ist tot – es lebe die Privatkopie
Paragraph 53 des deutschen Urhebergesetzes bestimmt, dass “einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch zulässig sind”. Das war bislang eine feine Sache, erlaubte es dem Nutzer doch nicht nur, eine Sicherungskopie seiner Musik-CDs zu brennen – so man ein wenig leichtfertig mit seinen sieben Sachen umzugehen pflegt -, man durfte darüber hinaus auch seine Familie oder Freunde mit Kopien beschenken. Diese Praxis ist all jenen, die urheberrechtlich geschützte Werke in Wort, Bild oder Ton vertreiben, freilich ein Dorn im Auge; ist doch aus ihrer Sicht jede gezogene Kopie eine nicht verkaufte.
Die Umsatzeinbußen, die sie so hochrechnen, betragen Millionen. Mit zwei Argumenten, den Steuern, die ja auf diese Umsätze entfielen, und den Arbeitsplätzen, die sie erhielten, sind Politiker leicht zu überzeugen, und so war über die Europäische Union schnell eine Neuregelung beschlossen.
Ganz ähnlich dem, was in den Vereinigten Staaten bereits Gesetz ist, waren auch hier die Maßnahmen abgesteckt: Kopien sollten so weit wie möglich verboten und die Leute mit abschreckenden Strafandrohungen auf Linie getrimmt werden. Im Dauerwettstreit mit einfallsreichen Crackern setzt die Industrie vermehrt, aber ohne Erfolg, auf Kopierschutzverfahren: Die müssen durch Umgehungsverbote gestützt werden. Es darf nichts bleiben, was der verbotenen Umgehung auf irgendeine Weise dienlich sein könnte – Produkte oder auch nur die bloße Information.
Das neue Urheberrecht, allerdings noch nicht in Kraft, soll die derzeit geltende Regelung entsprechend ändern. Das Schlüsselwort lautet Kopierschutz: In letzter Zeit haben gerade die Hersteller von Musik-CDs ihre Produkte mehr und mehr mit Kopierschutzverfahren versehen. Heute ist kaum noch eine CD ohne diesen Schutz erhältlich, zumindest in den populären Stilrichtungen des Massenmarkts.
Es ist kaum noch möglich, eine CD einfach zu kopieren; sei es für ein Backup, für eine rechtmäßige Privatkopie oder auch für eine illegale, die man verkaufen will. Des Problems haben sich schnell verschiedene Hersteller angenommen, die eine Vielzahl von Sicherheits-Backup-Tools oder frei heraus Kopierprogramme anbieten – für jede CD oder DVD, für Windows, Mac oder Linux.
Wirksamer Kopierschutz wird gesetzlich geschützt
Der Entwurf des neuen Urheberrechts sieht vor, dass künftig Kopierschutzverfahren nicht mehr ausgehebelt werden dürfen. Ein Paragraph untersagt es, “wirksame technische Maßnahmen zu umgehen”, die ein Werk schützen. Damit wird verboten, eine CD zu kopieren, die einen Kopierschutz hat. Daneben soll es verboten sein, Erzeugnisse, Vorrichtungen, Bestandteile oder Dienstleistungen zu vertreiben, zu bewerben oder auszuführen, die im Wesentlichen auf eine solche Umgehung zielen. Das ist ein umfassender Schlag gegen jeden Hersteller von solcher Backup-Software, aber nicht nur gegen diese: Auch Hardwarehersteller oder Distributoren müssen genau prüfen, ob sie nicht plötzlich Illegales tun.
Wissenschaftler sehen die Forschungsfreiheit beschnitten: Sie dürfen keine Ergebnisse der Kopierschutzforschung veröffentlichen und Zeitschriften trauen sich nicht mehr, die beliebten “Jetzt rippen Sie jede DVD”-Titel abzudrucken. Die Musikindustrie scheint beruhigt, aber es herrscht kein Friede im Land. Was ist denn jetzt mit dem Recht auf die Privatkopie, fragt so mancher.
Privatkopie: Duldung oder Anspruch
Das Recht auf die Privatkopie wird oft missverstanden: Es ist ein Unterschied zwischen der bloßen Berechtigung, eine Kopie anfertigen zu dürfen, und dem Anspruch auf eine Kopie. Der Anspruch kann – notfalls vor Gericht – durchgesetzt werden, etwa indem der CD-Hersteller verurteilt würde, dem Käufer die Kopie zu liefern.
Dem gegenüber steht die bloße Berechtigung des Käufers, sich Kopien zu machen, wenn und soweit ihm die technischen Mittel und das Know-how zur Verfügung stehen. Das war die bisherige Regelung: Er darf, wenn er eben kann. So sagen zumindest die einen, meist jene, die den Produzenten und Rechteverwertern das Wort reden.
Es gibt aber auch eine andere Meinung, nämlich die, dass das bisherige Recht auf die Privatkopie ein echter Anspruch sei, ein Rechtsanspruch, den man nicht so einfach beschneiden könne, ja gar nicht dürfe. Schließlich gelte auch hier so etwas wie Besitzstandswahrung, weshalb nicht einfach verboten werden darf, was früher erlaubt war.
Aus diesem Streit hat sich der Gesetzgeber herausgehalten; er hat es Gerichten überlassen, die Vorschriften auszulegen. Heraus kam dabei zwar die ominöse Anzahl von sieben Kopien, die – immer wieder ahnungslos und falsch aufs Neue kolportiert – inzwischen de facto als pauschal zulässig gilt, aber nichts Handfestes, das geeignet wäre, das Wesen der Privatkopie begreiflich zu machen.
Die hat ja auch einen recht eigentümlichen Werdegang: Ursprünglich war sie eine Konstruktion, die es vermeiden sollte, den Privatmann zu kriminalisieren, der das Hörfunk-Sonntagskonzert auf Tonband mitschneidet oder mit den damals neuartigen Xerox-Geräten ein paar Buchseiten kopiert. Dann entwickelte sich die Privatkopie zum Goldesel der Verwertungsgesellschaften.
Bald hielt sie mehr und mehr dafür her, dass Kassettenrekorder, Kopierer, Scanner oder CD-Rohlinge mit einer Umlage verteuert wurden – aber noch machten sich die Leute keine Gedanken darüber, war doch die Umlage zu verschmerzen. Mit dem Informationszeitalter ist die Privatkopie zum Politikum geworden. Zu schnell haben sich alle daran gewöhnt, digitale Informationen nicht nur jederzeit und überall abrufen zu können, sondern auch leicht zu kopieren und beliebig oft zu verteilen
Das eigentliche Problem der Hersteller ist folglich auch die Tauschbörse Internet: Sie beeinflusst unmittelbar den Vertrieb dessen, womit das große Geld verdient wird – und dies in einem Ausmaß, das alle Kopiergeräte dieser Welt nicht annähernd erreichen könnten, selbst wenn sie den ganzen Tag über liefen. Kein Wunder, dass die Industrie den Politikern die Türen einrennt und um Existenzschutz bittet.
Ob ihr die Felle wirklich davonschwimmen oder ob sie das nur wegen der sich abzeichnenden Vernetzung der Gesellschaft befürchtet, sei dahingestellt: Bei vernünftiger Betrachtung ist das Geschäftsmodell bedroht.
Den Status quo erhalten
Dies soll das neue Urheberrecht jetzt korrigieren, soll die alten Verhältnisse wieder herstellen. Um das Ziel zu erreichen, war ein kleiner Trick nötig: War bisher das Kopieren erlaubt, so ist es jetzt verboten, wird aber nicht geahndet. Denn Paragraph 108b bestimmt, dass bestraft wird, wer den Kopierschutz umgeht, “wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt”.
So ein strafrechtliches Verbot hat zwei Wirkungen: Zum einen schreckt die Strafandrohung ab und schützt das Rechtsgut – hier die schöpferische Leistung – präventiv. Zum anderen macht sich jeder, der gegen eine Strafvorschrift verstößt, auch zivilrechtlich für den entstandenen Schaden haftbar. Die Hersteller bereiten sich vermutlich schon jetzt auf Schadensersatzprozesse vor, mit denen sie die verlorenen Millionen wieder hereinholen wollen – es dürfte vermutlich ökonomischer sein, fehlende Gewinne einzuklagen, als seine Produkte mit hohen Vertriebskosten an den Mann zu bringen.
Die Konsequenz der neuen Regelungen liegt auf der Hand: Weil Kopieren künftig verboten ist, macht sich jeder haftbar, der in irgendeiner Art maßgeblich beteiligt ist: Jener, der kopiert, genauso wie jener, der den Originaldatenträger beibringt, der Backuptools-Hersteller oder der Internet-Provider, der Illegales durch seine Leitungen schleust.
Das ist die Theorie, die Praxis wird wohl anders aussehen, denn die neuen Regelungen haben Lücken und Unwägbarkeiten: Was ist ein “wirksamer” Kopierschutz? Genügt Paragraph 95a, der irgendwie alles verbietet, dem Bestimmtheitsgrundsatz, nach dem Straftatbestände konkret sein müssen? Wann sind Leute “persönlich verbunden”?
Abschreckung durch Schadensersatz
Die Fragen sind noch offen und der Beantwortung durch die Gerichte überlassen. Ob die überhaupt entscheiden werden, ist fraglich, denn die Strafdrohung erreicht bereits ihr Ziel: Kaum noch bieten Softwarehersteller oder Distributoren rechtlich bedenkliche Programme an, auch die Zeitschriftenverlage vermeiden entsprechende Artikel – zu groß ist die Angst vor ruinösen Forderungen. Dabei sind es nicht mal die Gelbußen, die einschüchtern, es sind die Hersteller, die schon in den Startlöchern stehen, um Exempel zu statuieren.
Derart unprovozierte Schuldeingeständnisse lassen die Argumente für die Rechtsänderung letztlich wahr werden. Damit sinken die Chancen, dass solche Schutzgesetze für Wirtschaftsinteressen je hinterfragt werden. Die Gesellschaft wird an die Wirtschaft angepasst.





